2.42.23 (mu11p): 22. Bezahlung der Generalstreiktage.

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22. Bezahlung der Generalstreiktage.

Der Reichsarbeitsminister trägt vor, daß die Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands den Standpunkt vertrete, daß den Arbeitnehmern als Entschädigung für den Lohnausfall während des Generalstreiks eine weitgehende wirtschaftliche Beihilfe zu gewähren sei und daß die den Arbeitgebern hieraus erwachsenden Aufwendungen aus Reichsmitteln zurückerstattet werden sollen, soweit sie selbst zu ihrer Tragung nicht in der Lage seien11. Ein ähnlicher Antrag sei in[108] der Nationalversammlung von den Abgeordneten Henke und Genossen gestellt worden (Drucksache Nr. 2512 der Nationalversammlung)12. Sofern diesen Wünschen Rechnung getragen werden solle, könne es nur durch Erlaß eines Reichsgesetzes geschehen. Das Kabinett beschließt auf Anregung des Unterstaatssekretärs Albert durch eine auf Grund der Demobilmachungsbestimmungen zu erlassende Verordnung den Parteien die Pflicht zur Verständigung aufzuerlegen. Über die Höhe einer billigen Entschädigung soll gegebenenfalls der Schlichtungsausschuß entscheiden. Das Reichsarbeitsministerium soll im Verein mit dem Reichsjustizministerium möglichst bald eine derartige Verordnung vorlegen13.

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Die Zentralarbeitsgemeinschaft hatte zur Begründung ihres Standpunkts weiter ausgeführt, sie halte es „für dringend geboten, daß hier, wo letzten Ende nach Auffassung der Regierung und weiter Volkskreise der Bestand des Reichs gefährdet war, auch das Reich überall da die erforderlichen Mittel bereitstellt, wo die Unternehmer das Erforderliche nicht aus eigener Kraft leisten können. Es kann sich hierbei zunächst nicht um bis in das Kleinste ausgearbeitete Bestimmungen handeln, unter welchen Voraussetzungen das Reich im einzelnen Fall Ersatz leisten will, sondern es kommt, wenn anders wirklich das von der Zentralarbeitsgemeinschaft angestrebte und in der Resolution zum Ausdruck gebrachte hohe Ziel erreicht werden soll, lediglich auf eine grundsätzliche Erklärung der RReg. an, daß dem Antrage des Vorstandes der Zentralarbeitsgemeinschaft auf Bereitstellung von Reichsmitteln zur Erstattung der von den Unternehmern den Arbeitern geleisteten Beihilfen stattgegeben werden soll“ (Zentralarbeitsgemeinschaft an den RK, 1.4.20; R 43 I /2119 , Bl. 72-74). Nachdem „von den verschiedensten Seiten Anträge auf Bezahlung der Generalstreikstage durch das Reich gestellt worden [waren], die teils eine unmittelbare Bezahlung an die Arbeitnehmer, teils eine Rückerstattung der durch den Arbeitgeber bereits gezahlten Betrag an diesen bezwecken“ (RArbM an RFM, RWiM, RIM, 8.4.20; R 43 I /2119 , Bl. 78), hatte im RArbMin. eine Besprechung der beteiligten Ressorts untereinander und mit Arbeitnehmervertretern stattgefunden. Während seitens des RArbMin. unter Berufung auf einen Kabinettsbeschluß vom 21.3.20 (Zahlung an die Arbeiter des Reichs nach Streikbeendigung am 22. 3.) und die Übernahme dieses Beschlusses durch Preußen und zahlreiche Gemeinden von den Arbeitgebern eine Bezahlung gegebenenfalls unter Beihilfe des Reichs für notwendig erachtet worden war, hatte der Vertreter des RFMin. (v. Schlieben) keine allgemeine Verpflichtung zur Zahlung gegeben gesehen und wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage die Übernahme der Kosten durch das RFMin. abgelehnt. In der weiteren Besprechung mit den Arbeitnehmervertretern war festgestellt worden, „daß außer [in] den Staatsbetrieben nirgends volle Bezahlung der Streiktage geleistet sei“. Als Forderung der Arbeitnehmer war festgestellt worden, daß „1. die Vollbezahlung der Streiktage stattfinden solle, 2. das Reich die Bezahlung leisten solle, unter Verwendung der Arbeitgeber als Mittelspersonen, 3. die Bezahlung möglichst schnell erfolgen solle, 4. die Kosten unter möglichst gleichmäßiger Belastung der Allgemeinheit wieder hereinzubringen seien“ (R 43 I /2119 , Bl. 102-115). Hierzu hatte der RArbM in einer Kabinettsvorlage vom 15. 4. erklärt, die Forderungen seien nur zu erfüllen, wenn die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nach gesetzlicher Regelung den Lohnausfall ganz oder teilweise ersetzen. Die Rückerstattung des Reiches solle nur für besonders schwache Betriebe gelten, deren Hilfsbedürftigkeit durch ein Schiedsgericht festzustellen sei (R 43 I /2119 , Bl. 83 f.). Der RSchM hatte für die Reichsarbeiter der Zahlung zugestimmt, soweit sie am 22. 3. die Arbeit wieder aufgenommen hätten, eine Sonderregelung solle für andere nur dann gelten, wenn sie an der Arbeitsaufnahme „durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände, aber ohne eigenes Verschulden […] gehindert worden sind“ (R 43 I /2119 , Bl. 80).

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NatVers. Bd. 342 .

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Zur weiteren Entwicklung s. Dok. Nr. 81, P. 4.

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