2.67.2 (mu11p): 2. Entwurf einer Verordnung über den vorläufigen Bezirkswirtschaftsrat von Ostpreußen.

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[162]2. Entwurf einer Verordnung über den vorläufigen Bezirkswirtschaftsrat von Ostpreußen2.

2

Die Bildung eines ostpr. Bezirkswirtschaftsrats war anläßlich der Ostpreußenkonferenz vom 9.–11.3.20 beschlossen worden (R 43 I /147 , gefunden in R 43 I /1847 , Bl. 236 f.). Am 20.4.20 hatte die Königsberger Handelskammer in einem Schreiben an den RK darüber Klage geführt, daß dieser Wirtschaftsrat seither nicht gebildet worden sei (R 43 I /1848 , Bl. 24 f.).

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu3.

3

In der Begründung des Entwurfs wurde ausgeführt: „Die Abschnürung Ostpreußens und der östlich der Weichsel gelegenen Teile Westpreußens vom Deutschen Reich hat das dringende Bedürfnis nach einer alsbaldigen starken Zusammenfassung der wirtschaftlichen Kräfte dieses Bereichs entstehen lassen. – Eine solche Zusammenfassung der wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Teile des Reiches soll in den geplanten Bezirkswirtschaftsräten, in denen neben den Unternehmern und den Arbeitnehmern auch die sonst beteiligten Volksreise vertreten sein sollen, ihre Verwirklichung finden. – Die Vorarbeiten zu den die Bezirkswirtschaftsräte betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. Bei der Notwendigkeit, für Ostpreußen und die östlich der Weichsel gelegenen Teile Westpreußens eine derartige Regelung alsbald zu schaffen, erschien es zweckmäßig, für diesen Wirtschaftsbezirk zunächst einen vorläufigen Bezirkswirtschaftsrat zu bilden, der bis zum Zusammentritt des endgültigen Bezirkswirtschaftsrats tätig sein soll. – Der vorläufige Bezirkswirtschaftsrat soll in ähnlicher Weise, wie der vorläufige RWiR für das Reich, in erster Reihe begutachtend und anregend bei dem Erlaß von Vorschriften auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, die den Wirtschaftsbezirk allein oder vorwiegend betreffen, oder für diesen von besonderer Bedeutung sind, mitwirken“ (R 43 I /1848 , Bl. 27-33). Zum Fortgang s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 102.

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