2.12.6 (mu21p): 6) Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung.

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6) Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung4.

4

Die Krisenunterstützung war für Erwerbslose gedacht, die aus der ALV ausgesteuert waren (RT-Drucks. Nr. 2665, Bd. 410 ). – Nach § 99 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16.7.1927 (RGBl. I, S. 187  ff.) dauerte die Arbeitslosenunterstützung 26 Wochen. Der RArbM hatte dem § 101 des Gesetzes zufolge bei besonderer wirtschaftlicher Notlage „nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung als Krisenunterstützung […] zuzulassen“. Berufe und Bezirke, für die diese Unterstützung galt, konnten ebenso wie die Unterstützungshöhe und die Leistungsdauer beschränkt werden. Durch VO vom 28.9.27 (RGBl. I, S. 315  ff.) wurde die Höchstdauer zunächst auf 26 Wochen begrenzt (Artikel 3). Mit VO vom 23.3.28 (RGBl. I, S. 100 ) wurde die Möglichkeit gegeben, in Fällen besonderer Härte Arbeitnehmern über 40 Jahren die Krisenunterstützung bis zu 39 Wochen zu gewähren.

Der Reichsarbeitsminister trug die Vorlage vor5. Er beantragte

5

In der Vorlage vom 17.7.28 hatte sich der RArbM auf die Annahme einer Entschließung durch den RT am 11.7.28 bezogen, die Dauer der Krisenunterstützung verlängern zu lassen(RT-Bd. 423, S. 178  f.; R 43 I /2033 , Bl. 218 f.).

1.

damit einverstanden zu sein, daß er im Verordnungswege mit sofortiger [50] Wirkung die Höchstdauer der Krisenunterstützung für Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, um weitere 13 Wochen bis zu einer Gesamtdauer von 52 Wochen ausdehne6;

2.

ferner grundsätzlich damit einverstanden zu sein, daß die Höchstdauer der Krisenunterstützung für jüngere Arbeitnehmer allgemein um 13 Wochen, von 26 auf 39 Wochen, von ihm verlängert werde, daß er aber das Inkrafttreten dieser Maßnahme bis zum Herbst hinausschiebe bis zu der Zeit, in der die Lage des Arbeitsmarktes infolge Nachlassens der Konjunktur eine solche Maßnahme dringend erforderlich mache7.

6

In seiner Vorlage hatte der RArbM gemeint, daß die Reichsfinanzen davon nicht wesentlich belastet würden, da nur 10 000 Unterstützungsempfänger betroffen seien (R 43 I /2033 , Bl. 218 f.).

7

Der RArbM hatte in seiner Vorlage die Ansicht geäußert, daß zur Zeit der Arbeitsmarkt durch die „Außenberufe“ einen „leidlich befriedigenden Zustand“ gehalten habe, mit einer Verschlechterung sei aber zu rechnen, „wenn zu dem Nachlassen der Konjunktur die jahreszeitlichen Einflüsse hinzutreten“ (R 43 I /2033 , Bl. 218 f.).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß die Reichsfinanzen durch die von dem Herrn Reichsarbeitsminister beabsichtigten Maßnahmen nicht unerheblich belastet würden8, daß er sich aber der sachlichen Notwendigkeit derselben nicht verschließen könne und daher bestrebt sein werde, sich ihnen anzupassen.

8

Nach den Angaben des RArbM betrugen die Kosten der Krisenunterstützung bei dieser Mehrbelastung im Jahr 45 Mio RM, von denen nach § 167 des Gesetzes v. 16.7.27 das Reich vier Fünftel und die Gemeinden ein Fünftel zu tragen hatten (R 43 I /2033 , Bl. 218 f.).

Nach kurzer Aussprache billigte das Reichskabinett die von dem Herrn Reichsarbeitsminister in Aussicht genommenen Maßnahmen.

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