2.70.5 (mu21p): 5. Doppelvorlage bezüglich des Steuervereinheitlichungsgesetzes an den Reichstag.

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5. Doppelvorlage bezüglich des Steuervereinheitlichungsgesetzes an den Reichstag21.

21

Die Vorlage des Entwurfs für das Steuervereinheitlichungsgesetz hatte in Bayern, Mecklenburg-Schwerin und Sachsen Widerspruch ausgelöst: Der bayer. FM Schmelzle hatte vor dem LT am 13. 11. erklärt, daß dies Gesetz die letzten Reste der Finanzhoheit beseitige (Bericht des Vertreters der RReg. München vom 14.11.28, R 43 I /2252 , Bl. 365-368, hier: Bl. 366). Zur Lage in Mecklenburg-Schwerin s. Dok. Nr. 75. Daß die Länder die Sorge hätten, das Gesetz werde benutzt werden, um zur Deckung des Defizits im Reichshaushalt 1929 die Überweisungen des Reichs zu kürzen, und daß einzelne Gesetze für verfassungsändernd erklärt worden seien, hatte Wienstein am 13. 11. vermerkt (R 43 I /2252 , gefunden in R 43 I /2399 , Bl. 170 f.). In der Kabinettssitzung vom 20. 11. hatte das RKab. unter P. 3 beschlossen, der Antrag Sachsens, die Behandlung der Entwürfe bis zur Neuregelung des Finanzausgleichs auszusetzen, werde als Ablehnung der Vorlage angesehen. Auf entsprechende Ausführungen des RFM hin hatte der RR am 22. 11. den sächsischen Antrag abgelehnt. Das Steuervereinheitlichungsgesetz fand insgesamt eine Zustimmung von 43 gegen 25 Stimmen (MNN, 24.11.28).

Der Reichsminister der Finanzen berichtete, daß bei der Verabschiedung des Steuervereinheitlichungsgesetzes im Reichsrat das Gebäudesteuer-Entschuldungsgesetz nicht die wegen seines verfassungsändernden Charakters erforderliche Zweidrittelmehrheit gefunden habe und daher als vom Reichsrat abgelehnt gelten müsse22. Er bat um die Ermächtigung, die Regierungsvorlage des Steuervereinheitlichungsgesetzes gleichwohl in ihrer Gesamtheit an den Reichstag weiterleiten zu können, und zwar in Form einer Doppelvorlage, insoweit der Reichsrat in wesentlichen Punkten von der Regierungsvorlage abgewichen sei23.

22

Das Gebäudeentschuldungsgesetz war als verfassungsändernd deklariert worden. In der Abstimmung am 22. 11. fiel es mit 34 zu 31 Stimmen durch (MNN, 24.11.28).

23

Vgl. dazu RT-Drucks. Nr. 568, Bd. 432 . Doppelvorlage erfolgte in drei Fällen: im Gewerbesteuerrahmengesetz: § 6 betr. Befreiung der RPost, der RB-Gesellschaft, der Monopolverwaltung und der staatlichen Lotterien von der Steuer; im Steueranpassungsgesetz: Art. I, § 449 Abs. 2, betr. Ernennung des Mitgliedes zur Bewertung der land- und forstwirt. Grundstücke im Steuerausschuß, und Art. IV, § 8 Nr. 2 betr. Ersatzpflicht des Reichs für RB-Zuschüsse.

Der Reichspostminister erklärte, daß er von seinem parteipolitischen Standpunkt aus seine früheren Bedenken gegen den Gesetzentwurf wiederholen,[242] und infolgedessen gegen den Vorschlag des Reichsministers der Finanzen stimmen müsse24.

24

Siehe Dok. Nr. 44, P. 1.

Die übrigen Reichsminister stimmten dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen zu.

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