2.75.1 (mu21p): Finanzlage Mecklenburg-Schwerins.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 8). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

Finanzlage Mecklenburg-Schwerins2.

2

Das StMin. von Mecklenburg-Schwerin hatte der RReg. mitgeteilt, daß der Landeshaushalt für 1928 ebenso wie der für 1927 mit einem Defizit von 5,6 Mio RM enden werde, da der Entwurf des Steuervereinheitlichungsgesetzes die Steuereinnahmen vermindere. Er verstoße gegen Art. 8 RV (Lebensfähigkeit der Länder), daher werde Mecklenburg-Schwerin auf eine Ausfallentschädigung bestehen (7.11.28; R 43 I /2399 , Bl. 165-167). Daraufhin hatte der Reichskanzler mit dem RFM und der Landesregierung eine Unterredung geführt, die zum Ergebnis hatte, daß der RFM im Kabinett beantragen wollte, die Justizverwaltung des Landes solle vom Reich übernommen werden (Vermerk des RK vom 13. 11.; R 43 I /2399 , Bl. 170 f., hier: Bl. 171).

Der Reichssparkommissar trug den Sachverhalt vor3. Er führte unter anderem aus, daß auch eine energische Verwaltungsreform Mecklenburg-Schwerin in finanzieller Hinsicht keine entscheidende Entlastung bringen könne. Wenn aber die Durchführung einer Verwaltungsreform in Angriff genommen werde, müsse auch Klarheit über das zu erstrebende Ziel bestehen. Wenn die Verwaltungsreform auf dem jetzigen System aufgebaut werde, würde ihre Durchführung eine Differenziertheit mit Preußen zur Folge haben. Es entsteht nun die Frage, ob als politisches Endziel ein Anschluß Mecklenburg-Schwerins an Preußen der Reichsregierung erwünscht sei oder nicht. Die Reichsregierung könne ja vielleicht auch daran denken, zunächst in möglichst weitem Umfange einzelne Verwaltungszweige Mecklenburg-Schwerins selbst zu übernehmen. In dieser Hinsicht sei durchaus daran zu denken, das Statistische Landesamt an das Statistische Reichsamt anzugliedern, die Rechnungskontrolle durch den Rechnungshof für das Deutsche Reich ausüben zu lassen und die mecklenburgische Schuldenverwaltung zu übernehmen4.

3

Der RSparKom. hatte sich durch seine Beobachtungen über die Finanzlage Mecklenburg-Schwerins veranlaßt gesehen, eine Besprechung zu erbitten, bevor er ein Gutachten anfertige. In seinem Schreiben an den RK hatte er bereits die Schwierigkeiten des Landeshaushalts berührt, die er in dieser Besprechung vorbrachte. Die Landesreg. sei sich des Ernstes der Lage bewußt und habe daher die RReg. um finanzielle Hilfe gebeten. Es handele sich dabei um entschädigungslose Übernahme von Verwaltungsaufgaben und -lasten durch das Reich. Vertraulich sei dem RSparKom. mitgeteilt worden, „daß die Reg. nicht abgeneigt sein würde, bei einer wirksamen finanziellen Hilfe dem Reich entsprechenden Einfluß auf etwaige staatsrechtliche Änderungen in Mecklenburg-Schwerin einzuräumen“ (18.11.28; R 43 I /2276 , Bl. 136-139).

4

In der Übernahme dieser Verwaltungszweige hatte der RSparkom. jedoch nur eine Einsparung von 1,2 Mio RM erblickt. Ein geschlossener größerer Posten von 1,5 Mio RM werde bei der Übernahme der Ordnungspolizei gespart. Aber auch dadurch werde keine dauernde Sanierung herbeigeführt, so daß die Erhaltung der Selbständigkeit des Landes auf die Dauer ungewiß sei (RSparKom. an den RK, 18. 11.; R 43 I /2276 , Bl. 136-139, hier: Bl. 137).

Ohne nun auf die finanziellen Lasten noch weiter einzugehen, sei zunächst zu betonen, daß das in dem beiliegenden Schreiben angegebene Defizit für[261] 1928 von 4 Millionen RM noch zu gering geschätzt sei. Man werde hier schon mit einem Defizit von 6 Millionen RM rechnen müssen. Für das Jahr 1929 werde sich dieses Defizit noch erhöhen. Es werde sich ganz besonders dann erhöhen, wenn der § 35 des Finanzausgleichgesetzes fortfallen sollte. Mit dieser Möglichkeit sei nach seiner Kenntnis der Dinge immerhin zu rechnen. Fernerhin werde das wahrscheinlich kommende Verbot der Staffelung der Grundsteuer im Steuervereinheitlichungsgesetz in Mecklenburg die bisherigen Grundlagen der Grundsteuer völlig verschieben und die Möglichkeit ihrer Steigerung ausschließen.

Bei Nachprüfung des Extraordinariums seien ihm auf der Ausgabenseite die Positionen für einen Klinikneubau in Rostock, für Straßen- und Siedlungsbauten aufgefallen. Nach seiner Ansicht gehörten diese Angaben in das Ordinarium.

Mecklenburg-Schwerin besitze immerhin ein nicht unbeträchtliches Staatsvermögen und zwar hauptsächlich bestehend aus Domänen und Forsten im Werte von ungefähr 184 Millionen RM. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß dieses Vermögen nur geringe Erträge abwerfe. Die Domänenpächter gäben vielfach wegen völliger Unrentabilität ihre Pachtungen auf. Auch sei dieses Vermögen sehr schwer realisierbar5.

5

Nach Saemischs Angaben besaß das Land 252 Domänen mit 95 000 ha an Grundbesitz im Wert von 84,5 Mio RM und Forsten mit 130 500 ha im Wert von 100 Mio RM. Dazu kam ein „eventl. liquidierbares Vermögen“ von 20 166 648 RM und bare Mittel und Bankguthaben in Höhe von 9 641 184 RM. Dem standen an Schulden insgesamt 46 941 993 RM gegenüber (R 43 I /2276 , Bl. 136-139, hier: Bl. 139).

Zusammenfassend müsse also über die Finanzlage gesagt werden, daß in den nächsten Jahren, besonders im Jahre 1929, mit einem steigenden Defizit im Staatshaushalt zu rechnen sei, Darlehen aufgenommen werden müßten und das Defizit durch die Reichsgesetzgebung (Fortfall des § 35 des Finanzausgleichgesetzes und Steuervereinheitlichungsgesetz) noch mehr steigen werde.

Die Landesregierung und die Ministerial-Bürokratie hätten sich mit dem Gedanken des Aufgehens in Preußen befreundet. Er müsse nochmals betonen, daß sowohl für eine zweckmäßige Fortführung seiner Arbeit in Mecklenburg als auch für die Entscheidungen über die von Mecklenburg bei der Reichsregierung vorliegenden Gesuche von größter Bedeutung sein werde, die Frage grundsätzlich zu entscheiden, ob zunächst das Ziel der Vereinigung Mecklenburg-Schwerins mit Preußen oder etwa von vornherein das Ziel einer reichseigenen Gesamtverwaltung in Mecklenburg aufzustellen sei6.

6

Die Aussichten auf Verwaltungsreform in Mecklenburg-Schwerin seien dadurch eingeengt, daß wirksame Eingriffe die verbreitete Stimmung die Selbständigkeit des Landes aufzugeben, noch verstärken würden, hatte der RSparKom. dem RK mitgeteilt. Es entstehe die grundsätzliche Frage, ob das Reich die Gesamtverwaltung übernehmen solle „oder ob es richtiger ist, in der gegenüber Mecklenburg wie auch gegenüber anderen kleineren Ländern einzuhaltenden Politik auf eine Verschmelzung mit Preußen hinzuwirken“ (18. 11.; R 43 I /2276 , Bl. 136-139, hier: Bl. 138). Dazu notierte der RK, erst nach Klärung dieser Fragen könne mit Preußen gesprochen werden. „Preußen soll nicht den Eindruck bekommen, daß es dem Reich einen Gefallen tut, wenn es dahin kommt, daß M. Schwerin verpreußt wird“ (Undatiert; R 43 I /2276 , Bl. 136-139, hier: Bl. 138).

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß wohl den meisten Mitgliedern des Reichskabinetts bekannt sein werde, daß Mecklenburg-Schwerin sich in finanziellen[262] Schwierigkeiten befinde. Auf die Dauer werde es sich jedenfalls in seiner Selbständigkeit nicht behaupten können.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß der Ministerpräsident und der Finanzminister Mecklenburg-Schwerins7 bei ihm Vorstellungen wegen des Entwurfs des Steuervereinheitlichungsgesetzes mit Rücksicht auf die Grundsteuer in Mecklenburg-Schwerin erhoben hätten. Die Regierung in Mecklenburg-Schwerin erwarte nun eine Antwort von der Reichsregierung, welche Schritte sie am besten unternehmen solle. Diese Antwort müsse erteilt werden. Nach seiner Ansicht solle man Verhandlungen mit der Preußischen Staatsregierung zum Zwecke des Anschlusses an Preußen empfehlen mit der Maßgabe, daß der Reichsminister des Innern seine guten Dienste anbiete. Hierbei gehe er davon aus, daß die Übernahme der Verwaltung auf das Reich die größten Schwierigkeiten bereiten werde. Er wolle nur die Frage aufwerfen, was z. B. mit dem Landtag und der Selbstverwaltung geschehen solle.

7

Paul Schröder und Julius Asch.

Fraglich sei nur, wie sich das Reich bezüglich der Übernahme der Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins verhalten solle. Hier lägen immerhin zwei Beschlüsse des Reichskabinetts in der Richtung vor, daß Verhandlungen mit dem Ziele einer Übernahme der Justizverwaltung auf das Reich gepflogen werden sollten. Auch solle im Falle einer Übernahme auf das Reich von einer Anrechnung im Finanzausgleich Abstand genommen werden.

Der Reichsminister der Justiz stimmte im wesentlichen dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen zu. Die Übernahme der Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins auf das Reich bezeichnete er als nicht erstrebenswert, wenn im übrigen ein Anschluß an Preußen erfolge. Bei Fortführung der Verhandlungen mit Mecklenburg-Schwerin wegen Übernahme der Justiz laufe man Gefahr, Preußen vorzugreifen. Er bat deshalb, das Reichsjustizministerium von den Verhandlungen mit Mecklenburg-Schwerin wegen Übernahme der Justiz auf das Reich zu befreien.

Der Reichsminister des Innern warf die Frage auf, wie eine Verwaltungsreform in Mecklenburg-Schwerin zu erreichen sei. Er betonte insbesondere, daß das größere Schwergewicht in dieser Frage bei Preußen liege. Wenn das Reich Mecklenburg-Schwerin Verhandlungen mit Preußen zwecks Vollziehung des Anschlusses an Preußen empfehle, so werde Preußen die Auflage der Verwaltungsreform machen müssen, nicht das Reich.

Der Reichssparkommissar führte aus, daß Mecklenburg-Schwerin einstweilen noch nicht soweit sei, seinen Domanialbesitz aufzugeben. Dieser Punkt werde überhaupt bei eventuellen Anschlußverhandlungen mit Preußen große Schwierigkeiten bereiten.

Im übrigen müsse unbedingt verhindert werden, daß Mecklenburg-Schwerin neue Schulden zur Deckung seines Extraordinariums aufnehme8. Deshalb sei eine Art Reichsaufsicht erforderlich.

8

Der FM von Mecklenburg-Schwerin hatte die Absicht, einen außerordentlichen Haushalt für 1929 in Höhe von 8 Mio RM aufzustellen, und wollte für Anleihezwecke eine Staatsbank gründen (RSparKom. an den RK 18. 11.; R 43 I /2276 , Bl. 136-139, hier: Bl. 137f). Zur Durchführung dieses Vorhabens siehe den Bericht des RbkPräs. vom 7.2.29, Dok. Nr. 123.

[263] Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß es sich hier gewissermaßen um ein Schulbeispiel der Aufgabe der Selbständigkeit eines nicht lebensfähigen Landes handele. Auch nach seiner Auffassung solle das Reich Verhandlungen mit Preußen wegen eines Anschlusses Mecklenburg-Schwerins an Preußen vermitteln. Das Reich solle hierbei nicht soweit gehen, daß es selbst Direktiven gebe.

Der Reichspostminister äußerte im wesentlichen dieselbe Auffassung. Er empfahl insbesondere eine gewisse Zurückhaltung des Reichs. Im übrigen warf er die Frage auf, ob denn Preußen ein Interesse an der Übernahme Mecklenburg-Schwerins habe. Er denke hierbei an Ausführungen des Ministerpräsidenten Dr. Braun auf der Länderkonferenz im Januar 1928, die zu gewissen Zweifeln in dieser Richtung Anlaß geben könnten.

Der Reichsminister der Finanzen betonte, daß die Verhandlungen wegen Übernahme der Justiz auf das Reich dilatorisch behandelt werden könnten. Das Reichskabinett sei hier durch zwei Kabinettsbeschlüsse gebunden.

Der Reichsminister des Innern machte davon Mitteilung, daß der Preußische Ministerpräsident ihm gegenüber geäußert habe, er habe kein Bedenken gegen Verhandlungen mit anderen Ländern wegen ihres Anschlusses an Preußen. Der Ministerpräsident habe in diesem Zusammenhang die beiden Länder Mecklenburg besonders erwähnt.

Der Reichskanzler stellte folgendes Ergebnis der Besprechung fest:

a)

Verhandlungen des Reichs mit Mecklenburg-Schwerin mit dem Ziele einer Übernahme der Gesamtverwaltung Mecklenburg-Schwerins auf das Reich bzw. der eventuellen Schaffung eines Reichslandes sind abzulehnen.

b)

Es soll der Landesregierung Mecklenburg-Schwerin empfohlen werden, mit der Preußischen Staatsregierung mit dem Ziele eines Anschlusses an Preußen in Verhandlungen einzutreten, und es soll versucht werden, beide Parteien an den Verhandlungstisch zu bringen. Der Reichsminister des Innern stellt dabei seine guten Dienste zur Verfügung im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichssparkommissar.

c)

Es ist besonders darauf zu achten, daß eine weitere Verschuldung Mecklenburg-Schwerins vermieden wird.

d)

Die Verhandlungen des Reichsjustizministeriums mit Mecklenburg-Schwerin wegen einer Übernahme der Justizverwaltung auf das Reich werden vertagt, ohne die Verhandlungen ganz abzubrechen.

e)

Eine Befassung des Reichskabinetts mit dieser Angelegenheit erscheint vorerst nicht erforderlich, da das Ergebnis durchaus in der allgemeinen Linie der Reichsregierung liegt. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, bei den Verhandlungen mit Mecklenburg-Schwerin im Namen des Reichskabinetts zu sprechen9.

9

Besprechungen mit dem StMin. wurden am 7. 12. geführt, wie das StMin. am 10. 12. berichtete. Es führte jedoch über die einseitige Informierung der RReg. durch den RSparKom. Klage, dessen Ansichten nur durch eine Presseindiskretion bekannt geworden seien und die sich nachteilig auf den Etat für 1929 auswirken würden (Schreiben an das RKab.; R 43 I /2276 , Bl. 156). Die Erwiderung des RSparKom., daß die Chefbesprechung wegen der Entscheidung über die Verreichlichung oder den Anschluß an Preußen notwendig gewesen sei, genügte in Mecklenburg-Schwerin nicht, wie Pünder dem RIM mitteilte (21.12.28; R 43 I /2276 , Bl. 169 f.).

Extras (Fußzeile):