1.113.2 (str2p): 2. Bezahlung von Zollstrafen im besetzten Gebiet. [abgesetzt]

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[984]2. Bezahlung von Zollstrafen im besetzten Gebiet1. [abgesetzt]

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In einer Eingabe des RMbesGeb. vom 1.11.23 heißt es: „Während der Zeit des passiven Widerstandes wurde zur Umgehung der verbotenen Zollzahlung an die Besatzung und um das wirtschaftliche Leben aufrechtzuerhalten von den Firmen des besetzten und unbesetzten Gebietes im großem Umfange und mit erheblichem Erfolge die Ein- und Ausfuhr von Waren aus dem besetzten Gebiete und umgekehrt auf Schleichwegen betrieben. Ein Teil der so geschmuggelten Waren wurde von der Besatzung aufgegriffen und weggenommen. Die Waren verfielen hiernach der Einziehung. In einzelnen Fällen erwarben die Geschädigten die Waren von der Besatzung durch Zahlung von Zoll oder einer Zollstrafe zurück, in anderen und zwar den weitaus meisten Fällen lehnten sie die Zahlung irgendwelcher Gelder an die Besatzung ab, ließen ihre Waren im Stich und nahmen auch noch die Verurteilung zu Freiheits- und Geldstrafen auf sich.“ Seitens der RReg. sei für beschlagnahmte Waren eine Entschädigung gewährt worden, aber nicht für die Zölle und Zollstrafen, da „die Zahlung irgendwelcher Gelder an die fremden Kassen verboten“ war. Nach Aufgabe des passiven Widerstandes verhängten die Besatzungsmächte auf Grund von Bücherrevisionen bei zahlreichen Firmen rückwirkend Zollstrafen. Bei Nichtzahlung wurde den Eigentümern nicht nur Freiheitsstrafe, sondern Vollstreckung im Geschäftsbetrieb und im Privatvermögen angedroht. Eine Anzahl von Firmen stehe, wie der RMbesGeb. ausführte, hierdurch vor dem Ruin. Es sei nicht immer zu erkennen, „ob die Besatzung mit der Festsetzung der hohen Strafen lediglich eine Strafe für die Zuwiderhandlung bezweckt. Es scheint in vielen Fällen vielmehr die Absicht zu bestehen, einzelne Industriezweige zu vernichten. Diese Annahme liegt z. B. bei den Aachener Tuchfabriken besonders nahe.“ Der RMbesGeb. beantragte, in solchen Fällen durch Darlehen bis zu 50% der Zollstrafen zu helfen (R 43 I /1389 , Bl. 65–67.)

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