1.69.4 (str2p): 7. (Außerhalb der Tagesordnung) Beförderungssperre:

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7. (Außerhalb der Tagesordnung) Beförderungssperre:

Der Reichsminister der Finanzen legte dar, daß zur Wirksammachung der vorgesehenen Bestimmungen der Beamtenabbauverordnung unbedingt eine vorübergehende Beförderungssperre eingeführt werden müßte13. Andernfalls bestehe die Gefahr, daß durch Neubeförderungen die freizumachenden Stellen wieder ergänzt würden, wodurch eine unerträgliche Belastung für die Reichsfinanzen entstände.

13

S. hierzu Anm. 6 zu Dok. Nr. 172.

Der Reichspost- und Reichswehrminister äußerten Bedenken gegen eine allgemeine Beförderungssperre, ersterer mit dem Begründen, daß eine solche Sperre der Beamtenschaft jegliche Arbeitsfreudigkeit nehme, letzterer unter Hinweis auf die besonderen Verhältnisse beim Reichsheer.

Der Reichsarbeitsminister, Reichsminister für Wiederaufbau und Reichsverkehrsminister unterstützten den Antrag des Reichsministers der Finanzen.

Es wurde beschlossen, eine sofort wirksame Beförderungssperre mit der Maßgabe durchzuführen, daß Ausnahmen nur durch das Reichsfinanzministerium vorgenommen werden könnten. Von den vorliegenden Anträgen seien lediglich die noch zu erledigen, die am 26. Oktober bereits mindestens von den Ministern abschließend gezeichnet seien14.

14

Die Personal-Abbau-VO wurde am 27.10.23 ausgefertigt und am 30.10.23, im RGBl. I, S. 999  veröffentlicht. Zu den Bedenken in der Beamtenschaft s. Dok. Nr. 253.

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