1.72.1 (str2p): 1. Entwurf einer Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer zweier Demobilmachungsverordnungen. (Rundschreiben des Herrn Reichsarbeitsministers vom 26.10.1923 […]

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1. Entwurf einer Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer zweier Demobilmachungsverordnungen. (Rundschreiben des Herrn Reichsarbeitsministers vom 26.10.1923 […]

Außerhalb der Tagesordnung

Der Reichsarbeitsminister trug den Inhalt der Verordnung nebst Begründung vor1. Da es sich hier um Maßnahmen bezüglich der Arbeitszeit handle, könne es zweifelhaft erscheinen, ob sie im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes erlassen werden könnten. Er halte diese Bedenken jedoch nicht für stichhaltig, da ja der Vorbehalt des Reichstags im Ermächtigungsgesetz sich auf das eigentliche Arbeitszeitgesetz bezogen habe. Im übrigen handle es sich vorwiegend lediglich um eine Regelung bis zum 17. November d. Js.2.

1

Mit dieser VO sollten die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23.11.18 (RGBl., S. 1334 ) mit der Ergänzung vom 17.12.18 (RGBl., S. 1436 ) sowie die Regelung der Arbeitszeit für Angestellte vom 18.3.19 (RGBl., S. 315 ) über den 31.10.23 bis zum Ende November in Kraft bleiben (R 43 I /612 , Bl. 182).

2

In seinem Anschreiben zum VOEntw. erklärte StS Geib, er halte die VO für angängig, auch wenn nach § 1 Abs. 2 des Ermächtigungsgesetzes vom 13.10.23 das Arbeitszeitgesetz nicht einbezogen sei. „Denn diese Bestimmung bezieht sich nach den vorausgehenden Verhandlungen lediglich auf das neuzuschaffende Recht, hindert aber selbstverständlich nicht, daß die Lücke, die durch den Ablauf der Gültigkeit der Demobilmachungsverordnungen in der Gesetzgebung entstehen würde und auf jeden Fall vermieden werden muß, durch die vorläufige Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes ausgefüllt wird“ (R 43 I /612 , Bl. 181).

[854] Der Reichswirtschaftsminister erklärte sein Einverständnis, bat jedoch, bei der Veröffentlichung in der Presse einen aufklärenden Hinweis darauf zu machen, daß es sich hier lediglich um eine vorübergehende Regelung handle.

Der Reichskanzler stellte fest, daß der Verordnung zugestimmt werde3.

3

Die VO wurde am 29.10.23 ausgefertigt und in RGBl. I, S. 1037  veröffentlicht. Erneut wurde die Regelung der Arbeitszeit nach den Demobilmachungsbestimmungen in der Ministerbesprechung vom 15.11.23, P. 2 behandelt (Dok. Nr. 259).

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