2.175.1 (wir1p): 1. Kassenbestand der Reichsbank.

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1. Kassenbestand der Reichsbank.

Reichsbankpräsident Dr. Havenstein trägt den Entwurf vor und begründet ihn1. Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu.

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In einem ausführlichen Schreiben vom 16.12.1921 an den RK legt das Rbk-Direktorium dar, daß eine Hinterlegung eines Teiles des Goldbestandes der Rbk bei einer ausländischen Zentralnotenbank die Schwierigkeiten des Reichs bei der Beschaffung von Devisen für die Reparationszahlungen erleichtern könnte. Anschließend berichtet Havenstein, der das Schreiben mitzeichnet, von seinen Verhandlungen in London: „Die Bank [von England] ist bereit, ein Golddepot von der Reichsbank entgegenzunehmen und das Depot auf unseren Wunsch entweder selbst in Pfunden zu beleihen oder zugunsten der Zentralnotenbank eines anderen Landes zu treuen Händen in Verwahrung zu halten. Die englische Regierung hat zugesagt, daß sie von dem Golddepot die Reparations-Importabgabe nicht erheben und die Lizenz zum Reexport des Goldes nach Deutschland erteilen wird. Die niederländische Bank in Amsterdam, an die wir uns ebenfalls wandten, stellt in Aussicht, der Reichsbank Vorschüsse bis zu 20 Mio Gulden auf ein bei der Bank von England zu ihren Gunsten hinterlegtes Golddepot zu erteilen, vorausgesetzt, daß die Vorschüsse zur Begleichung in Holland fälliger Zahlungen dienen sollen. Endlich haben wir uns mit der Federal Reserve Bank of New York in Verbindung gesetzt, und wir dürfen erwarten, daß auch sie sich bereit erklären wird, Dollarvorschüsse auf das in England hinterlegte Golddepot zu leisten. Auf diese Weise kann ein an einer Stelle liegendes Golddepot je nach Bedarf auch an anderen Plätzen ausgenutzt werden, was keineswegs nur für die Kursgestaltung der Reichsmark, sondern auch der in Frage kommenden fremden Valuten von erheblichem Wert sein muß und insbesondere die Spekulation auf dem Devisenmarkt einzuschränken geeignet ist.“ Die geplante Verlegung eines Teils des Golddepots machte eine Veränderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. 1875, S. 177 ) notwendig; nach diesem Gesetz konnte nur der in den Kassen der Rbk liegende Goldvorrat als Notendeckung in Betracht kommen, nicht aber der in London zu deponierende, unbeliehene Teil des deutschen Goldvorrats. Nach dem Gesetzentwurf konnte nun auch das in England deponierte, aber weder verpfändete noch sonst belastete Gold in den Metallbestand mit eingerechnet werden (R 43 I /630 , Bl. 183-185). Der Entwurf gelangt am 14.1.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 3351, Bd. 370 ), wird in dritter Lesung am 23.2.1922 verabschiedet (RT Bd. 353, S. 6043 ) und am 4.3.1922 verkündet (RGBl. 1922 II, S. 235 ).

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