2.22.12 (wir1p): 12. Künftige Gestaltung der Hilfskassen für gewerbliche Unternehmungen.

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12. Künftige Gestaltung der Hilfskassen für gewerbliche Unternehmungen11.

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Das Reich hatte der Hilfskasse für gewerbliche Unternehmungen einen Betrag von 200 Mio M für Kreditzwecke in der Zeit der Demobilmachung und der Umstellung der Kriegsbetriebe auf den Friedensbetrieb gewährt; aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage hatte der RWiM, RArbM und RSchM gemeinsam bereits am 28.2.21 einen Antrag auf Erhöhung der Summe um 200 Mio M gestellt, der vom RFM mit folgendem Telegramm vom 26.4.21 abgelehnt worden war: „Ich muß aus der grundsätzlichen Erwägung heraus, daß es nicht Sache des Reiches ist, Privatunternehmungen mit Reichsmitteln Betriebskredite zu geben, die Gewährung weiterer 200 Mio M an die ‚Hilfskasse für gewerbliche Unternehmungen‘ ablehnen.“ (Schreiben des RWiM vom 9.5.21 in R 43 I /1368 , Bl. 39-45). Nachdem der Wirtschaftsausschuß des Kabinetts am 26.4.21 beschlossen hatte, die Angelegenheit ins Kabinett zu bringen (Protokoll in R 43 I /1481 , Bl. 73 f., hier: Bl. 73), kam sie durch ein ausführliches Schreiben des RWiM vom 9.5.21 erneut zur Verhandlung.

Der Reichskanzler spricht sich gegen die weitere Garantie-Gewährung in Höhe von 200 Millionen Mark aus.

Dagegen wurde ausgeführt, in der Provinz seien die Kreditschwierigkeiten für manche Unternehmungen groß. Verluste seien bisher für das Reich nicht eingetreten; deswegen würde auch die Garantie des Reichs kaum in Anspruch genommen werden.

Staatssekretär Dr. Hirsch schließt sich dieser Ansicht an, indem er noch darauf hinweist, daß die gewerblichen Hilfskassen eine Lücke in der Kreditorganisation ausfüllten. Infolge ihrer Tätigkeit seien bisher große Summen an Erwerbslosenunterstützungen gespart worden. Auch habe das Reich durch die Demobilmachungsverordnung geradezu die Verpflichtungen, durch Gewährung von Kredit notleidenden industriellen Unternehmungen zu helfen. Durch Gewährung[50] der Darlehen zu geringerem Zinsfuß würde gleichzeitig ein Druck auf die weit übertriebenen Bankenzinsen ausgeübt12.

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In seinem Schreiben vom 9. 5. hatte der RWiM (Scholz) dazu u. a. ausgeführt: „Seit dem damaligen Antrag [vom 28.2.21] hat die Entwicklung der politischen Lage zum Abbruch der Londoner Verhandlungen und zum Inkrafttreten der Sanktionen der Entente geführt. Die Wirkung dieser Sanktionen, die von Woche zu Woche in steigendem Maße von Industrie und Handel empfunden wird, macht sich naturgemäß in erster Linie als empfindliche Verminderung des Kapitals fühlbar, sei es als unmittelbare Folge der 50%igen Abgabe, sei es durch Annullierung von in Arbeit befindlichen Aufträgen. Die Reichsregierung hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Entschädigung der Unternehmungen für die aus den Sanktionen erwachsenen Verluste abgelehnt. Die Reichsregierung war sich jedoch bei dieser Ablehnung der Tatsache bewußt, daß sie auf anderem Wege der als fernere Wirkung der Sanktionen drohenden Arbeitslosigkeit zu steuern verpflichtet sei. […] Neben der vermehrten und beschleunigten Erteilung öffentlicher Aufträge kommt als ein solches Mittel in erster Linie die Gewährung von Darlehen an kapitalsschwache, aber mit Aufträgen versehene Unternehmungen in Frage.“ (R 43 I /1368 , Bl. 39 f.).

Das Kabinett beschloß, für weitere 50 Millionen Mark Kredit die Ermächtigung zu erteilen. Der Betrag soll in den Nachtragsetat eingesetzt werden.

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