2.30.1 (wir1p): 1. Politische Lage (Interpellation Aderhold und Genossen wegen der Ermordung von Gareis).

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1. Politische Lage (Interpellation Aderhold und Genossen wegen der Ermordung von Gareis)1.

1

In der Interpellation (RT-Drucks. Nr. 2146, Bd. 367 ) fragten Aderhold und Genossen nach den Maßnahmen, die die RReg. im Anschluß an die Ermordung des bayer. Abg. Gareis am 10.6.1921 zu treffen gedenke, u. a. auch, was zur Auflösung der Einwohnerwehren und Orgeschformationen und deren Entwaffnung geschehe (siehe Dok. Nr. 27, P. 2).

Der Preußische Minister des Innern teilte mit, daß das Preußische Staatsministerium beschlossen habe, sich mit der Aufhebung des Ausnahmezustandes für die Provinz Sachsen mit Ausnahme der Kreise Bitterfeld, Eisleben (Stadt), Halle (Stadt), Mansfelder Gebirgs- und Seekreis, Merseburg (Stadt und Land), Querfurt, Saalekreis, Weißenfels (Stadt und Land) einverstanden zu erklären2, dagegen in Ostpreußen den Ausnahmezustand aufrechtzuerhalten. Zur Begründung führte er aus, daß in dem jetzigen Augenblick, wo die Entwaffnung von Königsberg und der Feste Boyen, die Entwaffnung der Einwohnerwehren und ihre Aufhebung erfolge, eine Aufhebung des Ausnahmezustandes die Bevölkerung wesentlich beunruhigen würde. Falls seitens der Reichsregierung eine Erklärung auch über Ostpreußen abgegeben werden solle, so bäte er, sie so zu fassen, daß die Bevölkerung nicht beunruhigt werde.

2

Siehe RGBl. 1921 I, S. 769 .

Der Reichskanzler betonte, daß der Wille der Landesregierung respektiert werden würde, unbeschadet des eigenen Urteils der Reichsregierung, ob nicht eine Nachprüfung der Auffassung der Landesregierung noch erfolgen müsse.

Nachdem der Preußische Ministerpräsident noch darauf hingewiesen hatte, daß die Verhältnisse in Ostpreußen ähnlich lägen wie in Bayern, war der Reichskanzler der Auffassung, daß man bei der Beantwortung der Interpellation zum Ausdruck bringen müsse, daß die Erwägungen über die Aufhebung des Ausnahmezustandes auch in Ostpreußen fortgesetzt werden und man sich mit der Preußischen Staatsregierung ins Benehmen setzen werde3.

3

Am 27.7.21 greift der RIM in einem Schreiben an den RWeM das Problem der Aufhebung des Ausnahmezustandes in Ostpreußen erneut auf: „Wie ich aus dem oben erwähnten Bericht des Regierungskommissars von Königsberg zu ersehen bitte, ist durch die Niederwerfung des Aufstandes in Mitteldeutschland auch in Ostpreußen bei der kommunistischen Partei eine merkliche Abkühlung eingetreten, so daß im gegenwärtigen Augenblick und für die nächste Zeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus innerpolitischen Gründen kaum noch gefährdet sein dürfte. Auch die außenpolitischen Gründe, die seinerzeit zur Verhängung des Ausnahmezustandes und seiner weiteren Beibehaltung geführt haben, nämlich die Gefahr eines bolschewistischen und später eines polnischen Einfalls, sind mehr in den Hintergrund getreten. Wenn ich auch nicht verkenne, daß wegen der exponierten Lage Ostpreußens bei der Aufhebung des dortigen Ausnahmezustandes besondere Vorsicht am Platz ist, so bin ich daher doch der Ansicht, daß der Ausnahmezustand nunmehr aufgehoben werden kann. Sollten sich die Verhältnisse später wieder zuspitzen, so würde der Ausnahmezustand jederzeit, nötigenfalls telegrafisch, neu verhängt werden können.“ (R 43 I /2703 , Bl. 74). Nachdem der RIM mit Schreiben vom 17.8.21 diesen Antrag zunächst zurückgestellt hatte, wurde der Ausnahmezustand mit Gesetz vom 1.9.1921 aufgehoben (RGBl. 1921 II, S. 1256 ).

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