2.44.6 (wir1p): 6. Entwurf einer Reichshaushaltsordnung.

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6. Entwurf einer Reichshaushaltsordnung3.

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Am 5. Februar 1921 hatte der RFM der Rkei und den Reichsressorts den Entwurf einer Reichshaushaltsordnung als Grundlage für Ressortbesprechungen zugesandt. Zur Begründung des Entwurfs hatte der RFM in seinem Begleitschreiben vom 5.2.21 u. a. ausgeführt: „Bekanntlich bedarf es schon für die Prüfung der Rechnung auf das Rechnungsjahr 1920 der Schaffung einer gesetzlichen Unterlage. Es wird dieserhalb und wegen der Gründe, die bei dieser Gelegenheit eine abgeschlossene gesetzliche Regelung des gesamten Haushaltsrechts notwendig erscheinen lassen, auf die Einleitung des Gesetzentwurfs verwiesen. Auch darf daran erinnert werden, daß bereits vor Kriegsausbruch der Reichstag seit einer Reihe von Jahren in wiederholten Beschlüssen zum Teil in dringendster Form den Reichskanzler ersucht hat, einen Gesetzentwurf über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs und über den Rechnungshof vorzulegen. Der anliegende Gesetzentwurf lehnt sich im großen und ganzen an die früheren, den Ressorts bekannten Gesetzentwürfe an. In ihm sind die bis in die jüngste Zeit erfolgte Fortbildung des Haushaltsrechts und die sich aus der veränderten Reichsverfassung ergebenden Folgerungen berücksichtigt“. (R 43 I /861 , Bl. 65-101). Der Entwurf erfuhr in einzelnen kommissarischen Beratungen (Protokolle siehe R 43 I /861 ) Modifizierungen; als er am 30.6.21 auf die TO der Kabinettssitzung gelangte, waren die §§ 15 a, 40, 88 a und 109 strittig, die Entscheidung darüber wurde vertagt. Am 9.7.21 beschließt das Kabinett endgültig über den Entwurf, der am 9.6.1922 dem RT zugeht (RT-Drucks. Nr. 4510, Bd. 374 ), am 15.12.1922 in dritter Lesung verabschiedet (RT Bd. 357, S. 9349  und 9360) und am 31.12.1922 verkündet wird (RGBl. 1923 II, S. 17 ).

Es wurden die in der vorhergegangenen Chefbesprechung noch strittig gebliebenen §§ 15 a, 88 a, 40 und außerdem noch § 109 a des Entwurfs der Reichshaushaltsordnung besprochen. Das Kabinett beschloß mit Rücksicht auf die politische Bedeutung der Fragen und die Notwendigkeit ihrer weiteren Prüfung, die Abstimmung über die §§ 15 a, 40, 88 a und 109 a auszusetzen und erst in einer zweiten Kabinettssitzung eine Entscheidung zu treffen4. Inzwischen soll insbesondere die Frage der Befugnis des Rechnungshofes und Haftbarmachung der Beamten (§ 88 a) durch eine Besprechung der beteiligten Ressortchefs weiter geklärt werden.

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Dok. Nr. 46, P. 3.

Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen.

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