2.47.8 (wir1p): 8. Entwurf eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

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8. Entwurf eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Nach eingehender Erörterung wurde der Einbringung des Gesetzentwurfs mit 6 gegen 3 Stimmen zugestimmt6. Die von dem Reichspostminister beantragte Ausnahme für die Postautos wurde gegen seine Stimme abgelehnt7. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen.

6

Der Entwurf in R 43 I /2403 , gefunden in R 43 I /2409 , Bl. 244-248 ist identisch mit der Fassung der RT-Drucks. Nr. 2869, Bd. 369 ; in dem Gesetz ging es darum, die Vorschriften über die Besteuerung der der Kraftfahrzeuge (festgelegt im Reichsstempelgesetz von 1906) der technischen und der finanziellen Entwicklung anzupassen, um für das Reich diese Einnahmequelle ausschöpfen zu können. Das Gesetz wurde mit einigen Abänderungen am 20.4.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 396 ).

7

Diesem Antrag war ein abschriftlich in die Rkei gelangtes und an den RVM gerichtetes Schreiben des RPM vom 20.6.1921 vorausgegangen, in dem er u. a. die gleiche Forderung erhob und anfügte, daß er die Angelegenheit bei nächster Gelegenheit dem RK vortragen würde, sollte das RVMin. sich weiterhin über die Interessen des RPMin. hinwegsetzen. Das Schreiben trägt folgenden Vermerk Kempners: „Die ständigen Reibereien zwischen den Referenten RPM und des RVM werden anscheinend erst aufhören, wenn beide etwas Gehöriges auf den Hut bekommen. Dies Verhalten ist eine lächerliche Verschwendung von Papier und Arbeitskraft. Es wird zunächst abzuwarten sein, daß das RPMin seine Drohung wahrmacht und sich offiziell an den Kanzler wendet.“ (R 43 I /2403 , Bl. 146 f.). Der RVM antwortete am 13.7.21 und setzte damit die Reibereien fort (R 43 I /2403 , Bl. 171-174).

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