2.50.2 (wir1p): 2. Frage einer besonderen Begehung des 11. August – Besprechung der neuen Reichsflagge.

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2. Frage einer besonderen Begehung des 11. August – Besprechung der neuen Reichsflagge.

a) Der Herr Reichskanzler teilte mit, daß er nach Rücksprache mit dem Herrn Reichspräsidenten nochmals4 die Frage einer Begehung des 11. August, wenn auch in bescheidenem Rahmen, erörtern wolle. Es erscheine ihm zweckmäßig, diesen Tag nicht ohne Veranstaltung vorübergehen zu lassen. Gedacht sei etwa an eine Veranstaltung wie bei der Dantefeier unter Hinzuziehung künstlerischer Kräfte und unter Beteiligung der Reichs- und Preußischen Regierung und des Magistrats. Von anderer Seite wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht in die Veranstaltung eine mehr politische Note gebracht und die Feier etwa im Reichstag stattfinden sollte. Mit Rücksicht darauf, daß der Reichstag nicht versammelt sei, erschien es zweckmäßiger, die Feier in einem anderen Raum, etwa in der Staatsoper, abzuhalten. Hierbei wurden auch die Fragen der Abhaltung von militärischen Feiern bzw. der Zuziehung von Militär zu der Feier in der Staatsoper durchgesprochen. Von einer Seite wurde mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, in diesem Jahr einheitlich im ganzen Reich des Tages zu gedenken, angeregt, in Weimar eine Feier zu veranstalten. Von einer Weiterverfolgung des Vorschlags wurde Abstand genommen. Ob man die Länder gleichfalls zu einer Begehung des Tages auffordern solle, erschien zweifelhaft. Die Angelegenheit wird vom Herrn Reichskanzler mit dem Preußischen Herrn Ministerpräsidenten besprochen werden. Grundsätzlich war jedenfalls das Kabinett mit einer Begehung des Tages in dem von Herrn Reichskanzler angegebenen Rahmen einverstanden.

4

Über die Angelegenheit war schon am 9.7.21 ein Kabinettsbeschluß ergangen (siehe Dok. Nr. 46, P. 5). Weiteres Material in R 43 I /570 .

[130] b) Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Frage der Beflaggung der öffentlichen Gebäude am 11. August besprochen. Man war der Auffassung, daß ein allgemeiner Erlaß an die Reichsbehörden im Reich nicht gegeben werden solle, daß aber in Berlin die Reichsressorts flaggen sollten.

c) Endlich beschloß das Kabinett, daß alle Reichsbehörden einschließlich der Reichsbetriebsverwaltungen angehalten werden sollen, die neue Reichsflagge anzuschaffen. Die Herren Ressortminister sollen – auch bezüglich ihrer nachgeordneten Behörden – das Weitere veranlassen5.

5

Am 1. Juli 1921 war eine neue Verordnung über die deutschen Flaggen in Kraft getreten (siehe RGBl. 1921 S. 483  ff.), die Neuanschaffungen erforderlich machte. Mitteilungen einzelner Reichsministerien über ihre Ausstattung mit Nationalflaggen sowie ein neuer Erlaß des RIM vom 6.9.1921 zur Beschaffung von Flaggen in R 43 I /1832 , Bl. 104-110, 124, 126, 130, 118.

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