2.50.6 (wir1p): 6. Anbringung von Werbebildern an den Mauerflächen in der Budapester Straße. […]

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6. Anbringung von Werbebildern an den Mauerflächen in der Budapester Straße9. […]

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Am 15.3.1921 war ein Kabinettsbeschluß ergangen, daß die Gartenmauer an der Budapester Straße für Reklamezwecke genutzt werden solle; dagegen hatte sich u. a. der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung mit einem Schreiben vom 23.6.21 an die RReg gewandt, indem er ausführte: „Wiederholt möchte ich auch darauf hinweisen, wie verhängnisvoll es in der Öffentlichkeit wirken muß, wenn die Behörden auf der einen Seite den Erlaß von Verordnungen und Bestimmungen gegen Verunstaltungen durch Bauten und Reklameschilder fördern, andererseits aber an einer derart bedeutungsvollen, in die Augen fallenden Stelle, die ihrer freien Verfügung untersteht, den in jener Richtung zu erhebenden kulturellen Anforderungen nicht entsprechen. Dies kann meines ergebenen Dafürhaltens nicht einer Stärkung der Staatsautorität dienen, zumal im Hinblick auf die Reich und Länder verpflichtenden Bestimmungen des Art. 150 der RV. Wie ich bereits früher auszuführen mir gestattete, kann es im vorliegenden Falle nicht von Belang sein, ob die Bilder im einzelnen von Künstlerhand ausgeführt werden; es handelt sich darum, wenigstens derart wichtige Situationen, wie die hier genannte, von jeglicher Reklame freizuhalten, nachdem es leider nicht hat verhindert werden können, daß durch Post und Eisenbahn in stets wachsendem Maße eine Fülle unerfreulicher Erzeugnisse dieser Art in Stadt und Land verbreitet wird, ohne daß von der Mitwirkung künstlerischer Beiräte bisher Erhebliches zu spüren wäre.“ (R 43 I /1369 , Bl. 221 f.). Das Kabinett beschloß daraufhin, daß die Zulassung der Mauerflächen für Werbebilder nur nach vorhergehender Zustimmung des Kabinetts zulässig sein sollte (weiteres Material in R 43 I /1528 , Bl. 4, 54-57, 62-64, 67, 71-73).

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