2.57.4 (wir1p): 4. Rückfrage des amerikanischen Geschäftsträgers.

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4. Rückfrage des amerikanischen Geschäftsträgers.

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte den Inhalt der anliegenden Note mit2. Es entspann sich über Absatz 1 eine längere Erörterung. Man kam zu dem Ergebnis, den Versuch zu machen, daß das Wort „expressy“ gestrichen wird; zur Begründung sollen Beispiele bezüglich der Verantwortlichkeiten aus dem Friedensvertrag zusammengestellt werden. Die Angelegenheit soll gegebenenfalls nochmals beraten werden3. Absatz 2 (Deutsches Eigentum)[152] wurde ohne Erörterung zur Kenntnis genommen. Mit dem Inhalt des Absatzes 3 erklärte man sich einverstanden, wobei man davon ausging, daß der Wortlaut der Veröffentlichung vorher auch der Deutschen Regierung zur Billigung vorgelegt würde.

2

Als Anlage zum Protokoll findet sich eine unsignierte Notiz vom 25.7.1921 über den Besuch Dresels, sowie eine Übersetzung der englischen Teile der Notiz. Die Anlage hat folgenden Wortlaut: „Herr Dresel suchte heute den Reichsminister auf und fragte ihn unter Hinweis auf den 4. Absatz des Briefes des Herrn Reichsministers [Anerkenntnis der Verantwortlichkeiten der USA durch die USA, siehe Dok. Nr. 52 Anm. 8], ob folgende Fassung das enthalte, was wir in erwähntem Absatz verlangten [englischer Originaltext durch die ebenfalls beiliegende amtliche Übersetzung ersetzt]: „Wenn die Festsetzung in irgendeiner Vertragsbestimmung, auf Grund welcher von den Vereinigten Staaten von Amerika ein Recht, Privilegium oder ein Vorteil in Anspruch genommen wird, ausdrücklich eine Bedingung oder Beschränkung zugunsten Deutschlands im Hinblick auf solches Recht, Privilegium oder solchen Vorteils in sich schließt, so wird erwartet, daß die Regierung der Vereinigten Staaten auf die Geltendmachung eines solchen Rechts, Privilegiums oder Vorteils nicht bestehen wird, ohne gleichzeitig eine solche Bedingung oder Beschränkung anzuerkennen.“ Herr Dresel teilte ferner folgendes mit [deutsche amtliche Übersetzung]: Die amerikanische Regierung erklärt, daß es für sie im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über das in den Händen des Verwalters fremden Eigentums befindlichen deutschen Eigentums ausdrücklich dem Kongreß vorbehalten ist, zur Zeit unzulässig ist, irgendeine Erklärung in dieser Angelegenheit abzugeben. – Das Staatsdepartement glaubt, daß, anstatt das Memorandum des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten wörtlich zu veröffentlichen, es besser wäre, sich über eine Feststellung seines Hauptinhalts zu einigen, die gleichzeitig in Washington und Berlin veröffentlicht werden könnte. Indessen behält sich das Staatsdepartement hierüber eine Entscheidung bis nach Empfang einer Antwort auf diese Anfrage hinsichtlich des 4. Absatzes von Dr. Rosens Brief vor.“ (R 43 I /1369 , Bl. 261 f.).

3

Siehe Dok. Nr. 56, P. 1.

Im Anschluß an die Sitzung fand unter Vorsitz des Herrn Reichspräsidenten eine Besprechung der Frage des Durchzuges der französischen Division statt, an der die Herren Reichskanzler Dr. Wirth, Reichsminister des Innern Dr. Gradnauer, Reichsminister für Wiederaufbau Dr. Rathenau, Reichspostminister Giesberts, Reichsminister der Justiz Schiffer, Reichsverkehrsminister Groener, Reichsminister des Auswärtigen Dr. Rosen, Staatssekretäre Dr. Hirsch, Göhre, Ministerialdirektoren von Simson, Müller, Behrend, von Schubert, Geheimrat Brecht und als Protokollführer Geheimrat Wever teilnahmen.

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete kurz über die diplomatische Lage und über die ihm und dem Herrn Reichskanzler von dem Botschafter Laurent abgestatteten Besuche4. Nach längerer Erörterung wurde beschlossen, noch heute dem französischen Botschafter schriftlich mitzuteilen, daß man zur Zeit eine bestimmte Antwort auf die Anfrage nicht geben könne, im übrigen aber in London und Rom habe anfragen lassen. Der Brief soll nicht publiziert werden. Dagegen wurde auf Vorschlag des Ministerialdirektors Müller beschlossen, der Presse von dem angeblichen englischen Präzedenzfall Mitteilung zu machen unter Hinweis, daß dieser Fall ganz anders läge. Die Benachrichtigung soll in der Weise erfolgen, daß einer Zeitung das Material an die Hand gegeben wird. Im übrigen war man der Auffassung, daß man nur auf seinem Recht bestehen soll, die Franzosen aber nicht reizen dürfe.

4

In der am 16.7.1921 von der französischen Regierung veröffentlichten Note (siehe Dok. Nr. 50 Anm. 8) hatte die französische Regierung bereits eine Truppenverstärkung für Oberschlesien und den Durchzug dieses Kontingents durch Deutschland angekündigt, am 23. 7. hatte der französische Botschafter Laurent bei einem Besuch bei RAM Rosen gefordert, Deutschland solle den Durchzug einer kriegsstarken Division nach Oberschlesien gestatten und unterstützen, um die Sicherheit der dort stationierten Truppen zu gewährleisten. Rosen, der die Ansicht vertrat, daß eine solche Forderung nur von allen drei Besatzungsmächten, nicht von Frankreich allein ausgehen könnte, sagte eine schriftliche Antwort der RReg. zu. Eine Kontaktaufnahme mit der britischen Regierung über Lord D’Abernon führte die Deutsche Regierung zur Annahme des Ratschlags Lord Curzon’s, die Angelegenheit von deutscher Seite dem Obersten Rat, der im August zusammentreten sollte, zu unterbreiten. Während der deutschen Verhandlungen mit England ließ sich Laurent beim Reichskanzler zu dem in obigem Protokoll erwähnten Besuch melden, bei dem er auch Rosen vorfand, um in der Durchzugsfrage anstatt der inzwischen erteilten hinhaltenden Antwort der deutschen Regierung eine Zusage zu erwirken (siehe Rosen, Wanderleben, Bd. III/IV, S. 327 ff.).

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