2.59.1 (wir1p): 1. Vereinigte Staaten von Amerika.

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[154]1. Vereinigte Staaten von Amerika.

Reichsminister Dr. Rosen verlas unter Bezugnahme auf die Antwort des amerikanischen Geschäftsträgers Dresel auf unser Memorandum und das Begleitschreiben eine im Auswärtigen Amt angefertigte Aufzeichnung über die Art der Verpflichtungen, die bei sinngemäßer Auslegung des Friedensvertrages für die Vereinigten Staaten entstehen werden2. Der von ihm vorgeschlagenen Antwort an Dresel stimmte das Kabinett zu.

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Am 25. Juli hatte Dresel um eine Interpretation der Bemerkung aus dem Begleitschreiben Rosens (siehe Dok. Nr. 52 Anm. 8] gebeten, daß die dt. Reg. von der Annahme ausgehe, die USA würden ihrerseits die Verantwortlichkeiten anerkennen, die nach dem Vertrage von Versailles im Zusammenhang mit der Geltendmachung der in Frage kommenden Rechte stehen. Am 27. Juli wurde ihm eine Antwort erteilt, die in der geheimen Denkschrift „Der Friede mit den Vereinigten Staaten von Amerika“ wie folgt zitiert ist: „Wenn irgendwelche Bestimmungen des Vertrages, auf Grund deren die Vereinigten Staaten von Amerika Rechte, Privilegien oder Vorteile für sich in Anspruch nehmen, die Bedingungen oder Einschränkungen zugunsten Deutschlands ausdrücklich in sich schließen oder mit bestimmten Rechten Deutschlands aus dem Vertrag in einem inneren unlöslichen Zusammenhange stehen, so wird angenommen, daß die Vereinigten Staaten die Rechte, Privilegien und Vorteile nicht für sich in Anspruch nehmen werden, ohne zugleich jene Bedingungen, Einschränkungen und Rechte zugunsten Deutschlands anzuerkennen. – Der Herr Reichsminister erläuterte diese Erklärung auf Wunsch des Herrn Dresel dahin, daß durch sie nicht beabsichtigt wäre, die Amerikanische Regierung für die Teile des Friedensvertrages, die sie nicht akzeptieren wolle, so insbesondere den Völkerbund, zu binden. Sie bezwecke lediglich zu vermeiden, daß die Verantwortlichkeit der Vereinigten Staaten zu eng begrenzt würde. Herr Dresel zeigte sich hiermit befriedigt. Der Herr Reichsminister nahm die Gelegenheit wahr, erneut auf die Frage des deutschen Eigentums in den Vereinigten Staaten hinzuweisen. Eine Nichtregelung dieses Punktes sei eine bedeutende Erschwerung für die Behandlung der ganzen Angelegenheit.“ (Denkschrift S. 12, diese in R 43 I /95 , Bl. 58-65, hier: Bl. 63).

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