1.144.4 (wir2p): 4. a) Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922, b) Anweisung an die Reichsgetreidestelle wegen sofortiger Auszahlung erhöhter Preise für das Umlagegetreide, c) Erhöhung der Abgabepreise der Reichsgetreidestelle.

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4. a) Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922,
b) Anweisung an die Reichsgetreidestelle wegen sofortiger Auszahlung erhöhter Preise für das Umlagegetreide,
c) Erhöhung der Abgabepreise der Reichsgetreidestelle.

Nach eingehender Erörterung wurde unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Gründe eine Verständigung dahin erzielt, daß die Beschlußfassung über die Gesetze bis zum nächsten Dienstag [29.9.22] ausgesetzt werden soll. Man war grundsätzlich damit einverstanden, daß die Brotpreiserhöhung nicht schon am 15. Oktober, sondern zum 1. November eintreten solle, und daß die für diese Zeit eintretende Belastung von etwa 3¼ Milliarden vom Reich getragen werden müsse. Die endgültige Entscheidung des Kabinetts soll am Dienstag nach Stellungnahme der am Montag zusammentretenden Sozialdemokratischen Fraktion erfolgen. Alsdann soll eine Besprechung mit der Arbeitsgemeinschaft und dem Industrie- und Handelstag über die grundsätzliche Einigung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmerschaft bezüglich der Erhöhung der Löhne aus Anlaß der Erhöhung des Brotpreises erfolgen6. Ferner soll in nächster Woche eine Chefbesprechung über die Devisenlage stattfinden unter besonderer Berücksichtigung der Getreide-Importe, deren Finanzierung außerordentlich schwierig sei. – Mit Rücksicht auf die erhobenen Bedenken soll von einer Aktion des freihändigen Aufkaufs von Getreide im Inland vor der Ablieferung des ersten Drittels der Getreideumlage abgesehen werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird hiervon den Reichsbankpräsidenten verständigen.

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Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 356, Anm. 2; Kabinettsbeschluß zur Getreideumlage siehe Dok. Nr. 380, P. 5.

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