1.146.3 (wir2p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte.

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[1113]3. Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte.

Das Kabinett stimmt dem Gesetzentwurf zu3. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen.

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Der Entwurf hatte – so teilte der RArbM mit Schreiben vom 29.9.1922 mit – dem Kabinett bereits am 24.5.1921 vorgelegen. Dieser Entwurf (R 43 I /2100 , Bl. 110-137, ) war am 10.6.21 dem RT zugegangen (RT-Drucks. Nr. 2153, Bd. 367 ). Durch die Geldentwertung war er inzwischen in wesentlichen Punkten überholt, andere Teile waren bereits durch Gesetzgebung erledigt worden. Daher wird dem Kabinett der noch nicht erledigte Teil des Entwurfs in einer der Wirtschaftslage und Gesetzgebung angepaßten Fassung erneut vorgelegt (R 43 I /2100 , Bl. 198-205). Das Gesetzgebungswerk wird daraufhin im RT-Ausschuß für soziale Angelegenheiten beraten (Bericht vom 20.10.22 siehe RT-Drucks. Nr. 5093, Bd. 375 ), am 24.10.22 in dritter Lesung verabschiedet (RT Bd. 357, S. 8920  B) und am 10.11.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 849 ).

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