1.59.2 (wir2p): 2. Entwurf eines Gesetzes über einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakischen Republik.

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2. Entwurf eines Gesetzes über einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakischen Republik2.

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Der Rechtshilfeverkehr zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakei vollzog sich, da beide Partner den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung über den gegenseitigen Rechtshilfeverkehr nicht mehr als bindend ansehen konnten, auf Grund tatsächlicher Gegenseitigkeit. Am 8. Mai 1922 hatten daher beide Teile einen Vertrag unterzeichnet, der die gegenseitige Rechtshilfe bei den durch die geographische Lage und die wirtschaftlichen Verhältnisse regen Rechtsbeziehungen gesetzlich regeln sollte. Dieser Vertrag bedurfte nach Art. 45 Abs. 3 der RV der Zustimmung des RT (R 43 I /149 , Bl. 148-167). Das Gesetz gelangt am 22.12.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 5463, Bd. 376 ), wird am 16.1.23 verabschiedet (RT Bd. 357, S. 9445 ) und am 27.1.1923 verkündet (RGBl. 1923 II, S. 48 ).

Reichsminister des Auswärtigen Dr. Rathenau macht darauf aufmerksam, daß noch die Frage geklärt werden müßte, welches Ressort den Gesetzentwurf einzubringen habe. Er behalte sich das Recht des Auswärtigen Amts hierzu vor.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu.

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