1.59.5 (wir2p): 5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918.

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[884]5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu6. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen.

6

Zur Intention des Gesetzes heißt es in der Begründung: „Die Verwendung der durch Gesetz vom 5.2.1921 (RGBl. S. 147 ) in Verbindung mit dem Gesetz vom 5.10.1921 (RGBl. S. 1281 ) sowie der VO vom 6.3.22(RGBl. S. 236 ) zugelassenen Zumaischstoffe bei der Bierbereitung, nämlich zur menschlichen Ernährung nicht geeigneten Reisabfalls, sowie geschälten und entkeimten Maises in Gestalt von Grieß, würde mit dem 30. September ihr Ende erreichen. So erwünscht an sich die Rückkehr zu dem Reinheitsgebot wäre, dessen Lockerung durch die genannten Bestimmungen nur als eine vorübergehende gedacht war, so sieht sich die Reichsregierung doch veranlaßt, entsprechend den dringenden Wünschen der Gesamtvertretung des Braugewerbes aus wirtschaftlichen Gründen die Zulassung der Verwendung gewisser Rohstoffe als Zumaischstoffe bei der Bierbereitung auf ein weiteres Jahr vorzuschlagen.“ (R 43 I /2409 , Bl. 370 f. und RT-Drucks. Nr. 4542, Bd. 374 ). Der Entwurf gelangt am 22.6.22 in den RT, wird dem Ausschuß für Volkswirtschaft zugewiesen (RT-Drucks. Nr. 4640, Bd. 374 ), in 3. Beratung am 1.7.22 verabschiedet (RT Bd. 356, S. 8218 ) und am 9.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 572 ).

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