1.62.4 (wir2p): 2. Gesetzentwurf über Ausführung des § 4 des Staatsvertrages über den Übergang der Staatseisenbahn auf das Reich.

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2. Gesetzentwurf über Ausführung des § 4 des Staatsvertrages über den Übergang der Staatseisenbahn auf das Reich.

Das Kabinett stimmte der Auffassung des Herrn Reichsministers der Finanzen in seinem Schreiben vom 21. Juni 1922 – I.A 3393 – zu5.

5

Bei der Beratung des Gesetzentwurfs, der am 31.10.21 im Kabinett verabschiedet worden war, war der RR zu einer von der Regierungsvorlage abweichenden Fassung des § 2 gelangt (siehe RT-Drucks. Nr. 4561, Bd. 374 ). Der RR hatte hinzugefügt, daß im Sinne von § 3 Abs. I Ziffer 8 des Kapitalertragssteuergesetzes vom 29.3.1920 (RGBl. 1920, S. 345 ) die genannten Länder als Schuldner ihrer auf das Reich übergegangenen Schulden anzusehen seien. „Eine Bestimmung dieses Inhalts“ – so der RFM in seinem Schreiben vom 21.6.22 an den StSRkei – „hätte zur Folge, daß die Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin bezüglich derjenigen ihrer auf das Reich übergegangenen Anleihen, die sie im eigenen Besitz haben, kapitalertragssteuerfrei blieben, während das Reich, obwohl es nunmehr Schuldner dieser Anleihen ist, diese Steuer entrichten müßte, wenn es selbst im Besitze dieser Anleihen wäre.“ Der RFM beantragte daher eine Doppelvorlage an den RT (R 43 I /1045 , Bl. 240). Nach Überweisung der Vorlage an den Ausschuß für den Reichshaushalt (RT-Drucks. Nr. 4677) stimmt der Reichstag dem Entwurf am 13.7.1922 in der Fassung der Regierungsvorlage zu (RT Bd. 356 , S. 8520).

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