1.170 (wir2p): Nr. 405 Das Reichsbankdirektorium an den Reichskanzler. 11. November 1922

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[1165] Nr. 405
Das Reichsbankdirektorium an den Reichskanzler. 11. November 1922

R 43 I /2434 , Bl. 281 f.

[Betrifft: Stabilisierung der Mark1.]

1

Die nachfolgend erklärte Bereitschaft der Rbk, unter gewissen Bedingungen 500 Mio Gold zum Zweck der Stabilisierung der Mark zur Verfügung zu stellen, ist neben den Sachverständigengutachten zur Grundlage des der Repko in der Note vom 14.11.1922 unterbreiteten Stabilisierungsprogramms gemacht worden (zur Note der Klko vom 14.11.22 siehe Dok. Nr. 407 Anm. 1).

Wie wir wiederholt zum Ausdruck gebracht haben, sind wir bereit, eine Aktion zur Hebung und Befestigung des Markkurses mit den der Reichsbank zur Verfügung stehenden Mitteln nachdrücklich in Angriff zu nehmen, sobald eine solche Aktion mit Aussicht auf Erfolg unternommen werden kann.

Daß eine dauernde Stabilisierung der Mark die endgültige befriedigende Lösung des Reparationsproblems voraussetzt, steht für uns außer Zweifel. Eine solche erscheint uns zurzeit nicht erreichbar. Wir verkennen aber nicht, daß eine Verzögerung der Inangriffnahme der Stabilisierungsaktion die Durchführung aufs äußerste erschweren, wenn nicht überhaupt unmöglich machen würde. Angesichts der gegenwärtigen gefahrdrohenden wirtschaftlichen Lage Deutschlands glauben wir deshalb, uns einem Stabilisierungsversuche nicht versagen zu dürfen, auch wenn eine befriedigende Regelung der Reparationsfrage noch nicht gefunden ist. Es geschieht dies unsrerseits in der zuversichtlichen Hoffnung, daß der jetzt zu unternehmende Versuch, wenn er gelingen sollte, nicht durch die spätere Regelung der Reparationsfrage wieder zunichte gemacht wird. Denn es liegt auf der Hand, daß dieser Versuch so gewaltige Opfer erfordert, daß er nur einmal gemacht werden kann. Zum Ziele kann er nur dann führen, wenn die Reparationsfrage möglichst bald in einer Weise endgültig gelöst wird, die den einstimmig in der Konferenz von Genua festgelegten Richtlinien sowie dem von dem Bankierkomitee abgegebenen Gutachten entspricht, d. h. daß insbesondere die endgültigen Reparationsleistungen der Tragfähigkeit Deutschlands angepaßt werden und die Gleichberechtigung Deutschlands im internationalen Handel, namentlich die Meistbegünstigung, wiederhergestellt wird.

Wir sind nach alledem entschlossen, bis zu dem von den Sachverständigen für erforderlich erachteten Betrage von 500 Millionen Goldmark die Mittel der Reichsbank für die Hebung und Befestigung der Markwährung einzusetzen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden, unter denen allein ein Erfolg möglich ist:

I. Äußere Voraussetzungen.

1) Deutschland muß für mindestens zwei Jahre von allen Leistungen aus dem Friedensvertrage (Bar- und Sachleistungen einschließlich der Besatzungskosten)[1166] befreit werden. Ausgenommen bleiben die Sachleistungen für den engeren Wiederaufbau Nordfrankreichs.

2) Deutschland erhält für Zwecke der Stabilisierung einen internationalen Bankkredit von 500 Millionen Goldmark. Aus diesem Kredit und aus den von der Reichsbank selbst zur Verfügung gestellten Mitteln wird ein Fonds gebildet, auf dessen Verwendung der Reichsbank der entscheidende Einfluß gewahrt bleibt. Erwünscht wäre es, wenn an seiner Verwaltung sich ein internationales Gremium, womöglich unter Beteiligung der in Betracht kommenden Notenbanken der kreditgebenden Länder, beteiligen würde.

Eine Haftung oder Garantie der Reichsbank für diesen Bankenkredit kann nicht in Frage kommen. Soweit Sicherheiten für denselben gestellt werden müssen, ist deren Aufbringung Sache des Reiches.

Die Aufnahme dieses Kredites seitens des Reiches und die Stellung der erforderlichen Sicherheiten bedarf der Genehmigung der Reparationskommission unter Anerkennung seitens der letzteren, daß diese Pfänder für den Bankenkredit in erster Linie haften.

Die Einzelheiten über diesen Bankenkredit, seine Rückzahlung, Verzinsung usw. muß dem Einvernehmen mit dem Bankenkonsortium vorbehalten bleiben.

II. Innere Voraussetzungen

(Ausgleichung des Budgets und der Handelsbilanz).

1) Die innere Finanzwirtschaft im Reich, Staaten und Kommunen muß in einer die weitere Inanspruchnahme des Reichsbankkredites ausschließenden Weise durchgreifend neu geregelt werden. Die Reichsbank kann die Aktion nur beginnen, wenn allseitige ausdrückliche Übereinstimmung darüber besteht, daß nach einer gewissen Übergangszeit sie die weitere Diskontierung von Reichsschatzwechseln einstellen kann und muß.

Die zur Ausgleichung des Budgets erforderlichen Maßnahmen bedingen in erster Linie äußerste Sparsamkeit in sämtlichen Ausgaben, Streichung aller unproduktiven Ausgaben, Vervollkommnung der Steuereinziehung und einschneidende Verminderung des Beamtenapparates.

2) Auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Arbeitspolitik müssen Reformen ungesäumt begonnen und durchgeführt werden, die eine ganz wesentliche Produktionssteigerung sicherstellen. Dazu gehört unter anderem: Verbesserung der Arbeitszeitgesetze zur Erzielung gesteigerter Arbeitsleistung, Schutz der Arbeit gegen Terror, Zulassung von Überstunden und Akkordarbeit.

Zur Ausgleichung der Handelsbilanz ist ferner unerläßlich eine Einschränkung des Konsums und der Einfuhr, daher Bekämpfung der Verschwendung, Beseitigung der Luxuseinfuhr, letzteres, soweit erforderlich, in Zusammenwirken mit der Entente. Eine durchschlagende Verminderung der Einfuhr und Ersparung von Exportdevisen ist indes nur möglich durch eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion. Hierfür erscheint vor allem die Beseitigung der Zwangsbewirtschaftung notwendig.

3) Die Reichsbank muß ermächtigt werden, über einen angemessenen Teil der dem Reich zustehenden Exportdevisen zu verfügen, um erforderlichenfalls[1167] eine Devisenreserve für Wiederauffüllung ihres Goldbestandes zu beschaffen. Es wäre dabei in ähnlicher Weise vorzugehen wie bei den belgischen Reparationswechseln.

Nur wenn diese sämtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, kann die Reichsbank es verantworten, in Höhe von 500 Millionen Goldmark sich an der in Aussicht genommenen Stützungsaktion zu beteiligen.

Es liegt auf der Hand, daß die Bedeutung und Größe des Währungsproblems für Deutschland derart ist, daß dieses nicht allein von der Reichsbank und überhaupt nicht allein durch finanzielle und banktechnische Maßnahmen gelöst werden kann. Die politischen und wirtschaftlichen Momente sind von mindestens ebenso großer Bedeutung dabei wie die finanziellen. Die Reichsbank kann daher die ganze Aktion nur in Angriff nehmen, wenn sie der entschlossenen und opferwilligen Mitwirkung aller maßgebenden Faktoren an dem vorstehend skizzierten Plan versichert ist. Sie legt dabei entscheidendes Gewicht darauf, daß von der Reichsregierung und auch von den Führern der Parteien des Reichstages dieser Plan ausdrücklich gebilligt und seine tatkräftige Unterstützung förmlich zugesagt wird2.

2

Mit einem Schreiben vom 16.11.1922 an den RK bittet das Rbk-Direktorium um schriftliche Bestätigung, daß das Kabinett die Erfüllung der Bedingungen der Rbk für die Hergabe der 500 Mio Gold zugesagt habe. Einem Vermerk Kempners vom 13.12.1922 zufolge wollte der RWiM (Becker) die Antwort bis zur Klärung schwebender Fragen zurückgestellt wissen (R 43 I /2434 , Bl. 287 f., 290).

Den sämtlichen Herren Reichsministern haben wir Abschrift dieses Schreibens übersandt.

Reichsbankdirektorium

Havenstein

Glasenapp

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