2.124.5 (bau1p): 5. Entwurf einer Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln.

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5. Entwurf einer Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln14.

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Mit Schreiben vom 29. 11. an den UStSRkei weist der RWiM darauf hin, daß – nachdem die Frist für die Gewährung von Prämien für die Ablieferung von Brotgetreide und Gerste (Frühdruschprämien) am 15. 10. abgelaufen ist – die Lage der Brotgetreide- und Kartoffelversorgung besondere Maßnahmen erforderlich mache. Aus anliegenden Denkschriften geht hervor, daß die Bestände der Reichsgetreidestelle unter Zusammenrechnung des bereits erfaßten Brotgetreides, des nach Vorausberechnungen erfaßbaren sowie des aus Lieferverträgen zufließenden ausländischen Brotgetreides zur Versorgung der nichtselbstwirtschaftenden Kommunalverbände nur noch bis zum 1.3.20 ausreichen würden. Wenn unerwünschte Maßnahmen (Einfuhrsteigerung, Rationskürzung usw.) vermieden werden sollten, könne die verbleibende Lücke von über 5 Monaten bis zur neuen Ernte bei einem Monatsbedarf von 335 000 t nur ausgefüllt werden, wenn es der Reichsgetreidestelle gelänge, mehr inländisches Brotgetreide zu erfassen. „Die Möglichkeit hierzu scheint an sich gegeben, da die amtliche Ernteschätzung [7 726 000 t] zweifellos stark hinter dem wirklichen Ernteertrag zurückgeblieben ist; die Reichsgetreidestelle schätzt den Ertrag der diesjährigen Brotgetreideernte auf 9 650 000 t […]. Auf der andern Seite sind in diesem Erntejahr die Erfassungsschwierigkeiten besonders groß; die Gründe dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.“ Bei Gerste und Kartoffeln liegen die Verhältnisse ähnlich. Zur Förderung der Ablieferungen schlägt der RWiM vor, Lieferprämien zu gewähren, die mit der Erfüllung eines bestimmten Prozentsatzes des Ablieferungssolls einzusetzen hätten und bei höheren Ablieferungen stufenweise zu steigern wären. Zur Deckung der Prämienzahlungen wird trotz erheblicher Bedenken vorgeschlagen, Zuschläge auf die Verkaufspreise vorzusehen (R 43 I /1256 , Bl. 71–85; darin VOEntw. Bl. 82 f.). Vgl. dazu auch die Ausführungen des RWiM vor der NatVers. am 26.11.19 (NatVers.-Bd. 331, S. 3751  ff.) und die „Niederschrift der Besprechung vom 3. November 1919 über Maßnahmen zur Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung im [Preußischen] Landwirtschaftsministerium“ (R 43 I /1256 , Bl. 45–58). Über die Wirkung der Prämiengewährung führt der RFM am 19. 12. vor der das RFMin. beratenden Valutakommission aus, daß durch die mit der Prämiengewährung verbundene Getreidepreiserhöhung um 50% der Brotpreis in Berlin von 1,60 M auf 2,50 M steigen werde. Inwieweit damit schon die Preisgestaltung für die neue Ernte vorprogrammiert sei, könne niemand sagen, „denn wir sehen noch keinen festen Grund in unserer Wirtschaft. Es ist noch Triebsand und kein Granit – um feste Zahlen sagen zu können. Selbstverständlich hat diese Preisbewilligung eine neue Lohnbewegung zur Folge. Das ist im Augenblick das Stadium, daß ein Keil den andern treibt“ (R 43 I /2432 , Bl. 150). Nachdem die VO am 18.12.19 erlassen wird (RGBl. S. 1990 ) empfiehlt der RArbM in Ausführung eines Antrags des Volkswirtschaftsausschusses der NatVers. der ZAG, als Ausgleich für die bevorstehende Lebensmittelverteuerung über die Gewährung wöchentlicher Teuerungszulagen in Höhe von etwa 6–7 M zu verhandeln (R 43 I /1256 , Bl. 116).

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu mit der Maßgabe, daß die Prämien für Brotgetreide und Gerste im wesentlichen nach dem Vorschlage der Reichsgetreidestelle[459] abgestuft werden sollen. Die Frage des Imports von Getreide soll in einer der nächsten Sitzungen besprochen werden15.

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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 151, P. 2.

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