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4. Vollmacht für den Reichskommissar für Schlesien.
Reichskanzler Bauer legt dar, daß der Umfang der Vollmacht für den Reichskommissar für Schlesien festgelegt werden müsse13.
General von Seeckt schlägt eine Änderung in der Fassung der Vollmacht vor.
Der Vollmacht wird zugestimmt14.
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Durch die Vollmacht wird RKom. Köbisch beauftragt, „in dem unbesetzten Teil von Schlesien die in Folge der Staatsstreichbewegung geschaffene Lage zu prüfen und auf die Durchführung geordneter verfassungsmäßiger Verhältnisse hinzuwirken“. Er wird ermächtigt, gegen kompromittierte Heeresangehörige und Zivilbedienstete mit Inhaftierungen bzw. Disziplinarmaßnahmen vorzugehen (R 43 I/2705, Bl. 85).