2.5.8 (bau1p): 8. [Gesetzliche Bestimmungen über die Regelung der Kohlenwirtschaft.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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8. [Gesetzliche Bestimmungen über die Regelung der Kohlenwirtschaft.]

Reichsminister Wissell und Bergrat Herbig tragen den Entwurf eines Gesetzes über die Velängerung einer in dem Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft bestimmten Frist und den Entwurf von Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vor14. Das[19] Kabinett erklärt sich nach kurzer Aussprache mit der Einbringung der Entwürfe an den Staatenausschuß und die Nationalversammlung einverstanden15.

14

Das Sozialisierungsgesetz vom 23.3.19, (RGBl. S. 341 ) hatte in dem Kohlenwirtschaftsgesetz vom gleichen Tage seine erste Anwendung auf ein Sondergebiet gefunden. Hier wurde der Grundsatz der Gemeinwirtschaft für die Kohlenwirtschaft aufgestellt und gleichzeitig der Rahmen der Organisation festgelegt. Verbände der Kohlenerzeuger, ein Gesamtverband und ein Reichskohlenrat sollten nach § 2 Abs. 3 des Ges. bis zum 30.6.19 errichtet werden. Die Ausführungsbestimmungen hatte gem. § 4 Abs. 1 die RReg. nach Anhörung eines nach § 3 zu bildenden Sachverständigenrats zu erlassen (RGBl. 1919, S. 342 ). Die Beratungen des Sachverständigenrats (dazu die Materialien im Nachl. Silverberg , Nr. 134) zogen sich bis Mitte Juni hin, so daß der RWiM dem RMinPräs. den Entw. der Ausführungsbestimmungen erst mit Schreiben vom 17.6.19 vorlegen konnte. Dabei schlug er vor, den Endtermin für die Konstituierung des Reichskohlenrats und der Verbände bis zum 30.9.19 hinauszuschieben (R 43 I /2182 , Bl. 29; GesEntww.; Bl. 31–46). In der Begründung der Ausführungsbestimmungen heißt es, daß mit dem vorliegenden Entw. versucht werden solle, „die neue Gemeinwirtschaft auf dem festen Boden der bisherigen Entwicklung aufzubauen. Er will ein Experimentieren vermeiden, was niemals schädlicher sein könnte als in dem jetzigen Zusammenbruche der deutschen Volkswirtschaft. Andererseits soll aber der Weg freigemacht werden für die vollkommene Durchdringung der Kohlenwirtschaft mit dem Gedanken, daß jedes Privatinteresse nur so weit berechtigt ist, als es dem Gesamtinteresse dient, und überall zurücktreten muß, wo es diesem widerstreitet.“ Die Grundgedanken des 132 Paragraphen umfassenden Ausführungsgesetzes waren: Zentrale Organisation der Kohlenwirtschaft durch freiwillige, notfalls zwangsweise Errichtung von Kohlensyndikaten in den einzelnen Bergbaubezirken; Selbstverwaltung der Beteiligten im Reichskohlenrat als berufsständischem Wirtschaftsparlament; Überwachung der Durchführung von Entscheidungen des Reichskohlenrats durch die im Reichskohlenverband zusammengeschlossenen Syndikate und Länder mit Bergwerksbesitz; Oberaufsicht des Reichs; Öffentlichkeit der Bildung der Kohlenpreise durch gemeinwirtschaftliche Festsetzung von Preisen, Preisnachlässen und Lieferbedingungen mit dem Ziel, volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Gewinne zu beseitigen. – Unterlagen über die Arbeit der hier genannten Selbstverwaltungskörperschaften in den Jahren 1919/1920 befinden sich u. a. im Nachl. Silverberg , Nr. 145 und 182.

15

Der RWiM legt den Entw. der Ausführungsbestimmungen dem Staatenausschuß am 3.7.19 (Drucks. Nr. 129) und der NatVers. am 15.8.19 (Nat. Vers.-Bd. 338, Drucks. Nr. 886) vor. Das Ges. über die Fristverlängerung tritt am Tag der Verkündigung (20.8.19) mit Wirkung vom 1.7.19 in Kraft (RGBl. S. 1447 ). Die um einen Paragraphen erweiterten Ausführungsbestimmungen zum Ges. über die Regelung der Kohlenwirtschaft werden am 21.8.19 verkündet und treten am 1.9.19 in Kraft (RGBl. S. 1449 ).

Es soll in der Öffentlichkeit darauf hingewiesen werden, daß diese Bestimmungen noch nicht sämtliche Gesichtspunkte sozialer Art erschöpfen, sondern der Ergänzung durch Bestimmungen über die Verwaltung der einzelnen Betriebe bedürfen. Bergrat Herbig teilt mit, daß dieser Teil der Frage im Reichsarbeitsministerium bearbeitet werde.

Reichsminister Erzberger regt an, schleunigst Maßnahmen zur Erschließung der Braunkohlen zu treffen.

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