2.80.3 (bau1p): 3. Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.

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[306]3. Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.

Nach Erläuterung des Gesetzentwurfs wurde ihm zugestimmt9. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen.

9

Die VO regelt Einzelheiten der im Kapitalverkehr mit dem Ausland durch das Ges. gegen die Kapitalflucht vorgeschriebenen Erklärungspflicht und Bankenaufsicht (vgl. Dok. Nr. 22, P. 3). Die am 24. 10. erlassene VO tritt am 1.12.19 in Kraft (RGBl. S. 1820 ); weitere Maßnahmen werden am 14.1.20 angeordnet (RGBl. S. 50 ).

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