2.73.3 (bru1p): Anlage 2

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Die Kabinette Brüning I und II. Band 1 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

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Anlage 2

1.

Die Firmen, die zusätzliche Aufträge aus dem Arbeitsbeschaffungsprogramm erhalten, müssen sich verpflichten, sie ohne Überstunden auszuführen. Voraussetzung dafür ist, daß ihnen ausreichende Lieferfristen gestellt werden. Die Firmen dürfen dieser Verpflichtung auch nicht dadurch ausweichen, daß sie zwar nicht bei den zusätzlichen Aufträgen, dafür aber bei anderen Aufträgen, die bisher ohne Überstunden ausgeführt wurden oder ausgeführt werden sollten, Überstunden zu Hilfe nehmen.

2.

Die Firmen müssen sich ferner verpflichten, die Arbeitskräfte, die sie zur Erledigung der zusätzlichen Aufträge einstellen, von den Arbeitsämtern zu beziehen.

3.

Die Firmen müssen sich schließlich verpflichten, für die zusätzlichen Aufträge nur inländisches Material zu verwenden, falls dem nicht aus technischen Gründen oder aus Gründen der Preisgestaltung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.

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