2.132.3 (cun1p): 3) Kohlenverordnung Degoutte Nr. 32

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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3) Kohlenverordnung Degoutte Nr. 325

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Die Verfügung Degouttes Nr. 32 vom 10. 4. bezieht sich auf die neubesetzten Gebiete bei Kehl; gemeint ist hier wohl die Verfügung Nr. 33 vom 11. 4., die jede Nichtbefolgung der Lieferungsbefehle der MICUM seitens der dt. Fabriken und Bergwerke mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafen bis zum doppelten Wert der geforderten Lieferung bedroht (abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5876, Bd. 378, S. 174 ).

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