2.218.2 (cun1p): 2) Inkrafttreten der deutschen Gesetze im besetzten Gebiet.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Inkrafttreten der deutschen Gesetze im besetzten Gebiet.

Das Kabinett stimmt der Vorlage des Herrn Reichsministers des Innern zu2.

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In einem sechsseitigen Schreiben vom 3. 7. erläuterte RIM Oeser die Rechtslage für die dt. Gesetzgebung im bes. Geb. und legte dem Kabinett folgenden Beschluß zur Genehmigung vor: „Nach dem Friedensvertrag und dem Rheinlandabkommen treten die Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reichs und der in Frage kommenden Länder im besetzten Gebiet ebenso ohne weiteres in Kraft wie in jedem anderen Teile Deutschlands. Die Artikel 7 und 8 der Ordonnanz 1 der Irko, durch welche der Vollzug der deutschen Gesetze und allgemeinen Verordnungen von einer vorherigen Registrierung durch die Rheinlandkommission abhängig gemacht wird, stehen mit diesen Verträgen in Widerspruch und sind daher ungültig. Nachdem die Rheinlandkommission seit Beginn der Ruhraktion unter Mißachtung des Rheinlandabkommens deutsche Gesetze völlig willkürlich beanstandet und durch Vertreibung des Reichskommissars für die besetzten Gebiete in Koblenz [am 17.4.23] so der RReg. die Möglichkeit genommen hat, durch ein geeignetes Organ den Geschäftsverkehr mit der Rheinlandkommission fortzuführen, kann es der RReg. nicht zugemutet werden, über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus die fraglichen Bestimmungen der Ordonnanz 1 weiter zu beachten. Bis auf weiteres werden daher der Rheinlandkommission deutsche Gesetze nicht mehr zur Registrierung übersandt. Diese Gesetze werden vielmehr von den deutschen Behörden entsprechend dem Rheinlandabkommen ohne weiteres in Vollzug gesetzt. Die einzelnen Reichsressorts und die Landesregierungen werden die ihnen nachgeordneten Dienststellen im besetzten Gebiet mit entsprechender Weisung versehen. Der RIM wird die Landesregierungen ersuchen, in gleicher Weise zu verfahren. Dieser Beschluß soll zunächst nicht veröffentlicht werden.“ (R 43 I /1386 , Bl. 128-131). In der Praxis waren dt. Gesetze seit der Auflösung des Reichskommissariats den alliierten Stellen nicht mehr vorgelegt worden. Ein entsprechender Beschluß war am 28. 4. in einer Ressortbesprechung im RIMin. gefaßt worden, doch hatte Bayern gegen diesen Standpunkt geltend gemacht, daß man sich von einer VO der Irko nicht plötzlich lossagen könne, nachdem man diese VO jahrelang befolgt und damit anerkannt habe (R 43 I /1386 , Bl. 132-134).

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