2.185 (cun1p): Nr. 185 Der Reichsminister des Innern an das Büro des Reichspräsidenten. 8. Juni 1923

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Nr. 185
Der Reichsminister des Innern an das Büro des Reichspräsidenten. 8. Juni 1923

R 43 I /2269 , Bl. 198 Abschrift1

1

Am 19. 6. von Oeser StS Hamm zugeleitet, nachdem dieser am 31. 5. den RIM um eine Stellungnahme zum Vorgehen des Hamburgischen Senats ersucht hatte (R 43 I /2269 , Bl. 185).

Betreff: Verordnung des Hamburgischen Senats gemäß Artikel 48 der Reichsverfassung.

Ich beehre mich, in der Anlage Abschrift einer vom Hamburgischen Senat am 28. Mai 1923 aufgrund des Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung erlassenen Verordnung zu übersenden2. Ich habe gegen die Verordnung erhebliche Bedenken. Zunächst erscheint es mir zweifelhaft, ob eine so dringende Gefahr vorlag, daß der Hamburgische Senat genötigt war, die Verordnung zu erlassen. Wenn der Senat glaubte, in der Reichsverfassung (Artikel 123), dem Reichsvereinsgesetz oder anderen Gesetzen, namentlich dem Gesetz zum Schutze der Republik, keine Handhabe zum Verbot der geplanten Kundgebungen zu besitzen, so hätte er sie gestatten und etwa befürchtete Zusammenstöße durch Einsatz der Polizei verhindern müssen.

2

Die VO wurde als RT-Drucks. Nr. 5911, Bd. 378 , am 12. 6. dem RT zugeleitet. Mit ihr verbot der Hamburgische Senat die für den 31. 5. vorgesehenen Skagerrakfeiern der DNVP und des Jugendbundes der DVP sowie die angekündigten Gegendemonstrationen der Vereinigung Republik und der KPD. Lt. Vermerk v. Stockhausens vom 13. 6. ging die VO am 30. 5. abends im RIMin. ein und lag am 31. 5. dem RIM vor (R 43 I /2269 , Bl. 192).

Es geht meines Erachtens nicht an, daß eine Landesregierung Versammlungen, die gegen die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht verstoßen, unter Anwendung des Art. 48 nur deshalb verbietet, weil Gegendemonstrationen befürchtet werden oder angedroht sind. Nur in dem Falle, daß die Landesregierung glaubt, den Schutz der Versammlungen gegen Störungen ohne ein Verbot aufgrund des Art. 48 Reichsgesetz überhaupt nicht übernehmen zu können, mag eine solche Maßnahme zulässig sein. Es bedeutet dies aber immer ein[552] Eingeständnis, daß die Landesregierung nicht Herr der Lage ist und daher eine Schwächung des Ansehens einer Regierung; auch von diesem Gesichtspunkt ist der Erlaß einer solchen Verordnung zu bedauern3.

3

Meissner antwortet darauf am 12. 6.: „Der Herr RPräs. hat gegen die auf Art. 48 sich stützende VO des Hamburgischen Senats weniger Bedenken als gegen andere von den Ländern erlassene VO ähnlicher Art [bezieht sich nach Vermerk vom 16. 6. auf die bayer. VO vom 11. 5.], da die vorliegende VO nur auf einen Tag beschränkte Gültigkeitsdauer hatte und die Lage, die sich durch Gegendemonstrationen ergab, erst kurz vor dem 31. 5. übersehen werden konnte, so daß unter Umständen eine rechtzeitige Entscheidung des Herrn RPräs. nicht mehr herbeizuführen war. Der Herr RPräs. bittet daher, davon Abstand zu nehmen, die im vorbezeichneten Schreiben ausgesprochenen Bedenken dem Hamburgischen Senat im förmlichen Schreiben mitzuteilen.“ (R 43 I /2269 , Bl. 199). Hamm vermerkt dazu am 15. 6.: „So kann die Partie nicht stehen bleiben. Ich bitte, für das Schreiben an den RIM zu erwägen, daß er auf die Wichtigkeit der Sache hinweist und veranlaßt, daß der RM in solchen Fällen unverzüglich von sich aus beim RK Antrag stellt, ob beim RPräs. etwas unternommen werden soll oder nicht.“ (R 43 I /2269 , Bl. 193). Diese Anregung gibt v. Stockhausen lt. Vermerk vom 16. 6. mündlich an den RIM weiter. Wever vermerkt am 22. 6. zu dem Vorgang abschließend: „Der Standpunkt des RIM ist m. E. richtig. Die Polizei der Länder kann sich der Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht dadurch entschlagen, daß sie grundsätzlich Veranstaltungen verbietet, die an sich zu verbieten kein Grund vorhanden ist. Zweckmäßig sollte der RIM ein grundsätzliches Rundschreiben dieser Art an die Regierungen der Länder ergehen lassen. Das könnte ihm noch zu erwägen anheimgestellt werden.“ (R 43 I /2269 ). Zum Rundschreiben an die Länder s. Dok. Nr. 210.

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