2.207 (cun1p): Nr. 207 Der Reichsminister des Innern an das Thüringische Staatsministerium. 4. Juli 1923

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Nr. 207
Der Reichsminister des Innern an das Thüringische Staatsministerium. 4. Juli 1923

R 43 I /2314 , Bl. 90-93 Abschrift1

1

Am 4. 7. vom RIM an den RK gesandt. Lt. Notiz v. Stockhausens vom 26. 6. war der Entwurf des Schreibens vorher dem RJM zur Mitzeichnung übersandt worden.

Betrifft: Beschwerde der bürgerlichen Parteien des Thüringischen Landtags über die angeblich verfassungswidrigen politischen Verhältnisse in Thüringen.

Die bürgerlichen Parteien des Thüringischen Landtags, nämlich der Landbund, die Deutschnationale Volkspartei, die Deutsche Demokratische Partei und die Deutsche Volkspartei, haben in einer eingehenden Denkschrift, die ich abschriftlich[620] beifolgen lasse, über die gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Thüringen lebhafte Klage geführt und, abgesehen von einer Reihe von Angriffen, die reine Landessachen betreffen und zu denen Stellung zu nehmen das Reich keine Veranlassung hat, auch Angaben gemacht, die allgemeine Reichsinteressen betreffen2.

2

Die zehnseitige Denkschrift der bürgerlichen Parteien, datiert vom 16. 5., war am 31. 5. vom DVP-Abg. Witzmann abschriftlich an den RK gegeben worden (R 43 I /2314 , Bl. 57-67). StS Hamm vermerkte dazu am 5. 6.: „Es ist nach meiner Meinung unerläßlich, daß die RReg. sich über das Material dieser Vorwürfe klar wird.“ (R 43 I /2314 , Bl. 69). MinDir. Brecht arbeitete daraufhin die Vorwürfe der Denkschrift im einzelnen durch und besprach sie am 14. 6. mit StS Hamm. Darüber findet sich eine achtseitige Aufzeichnung Hamms, die in 22 Punkten auf die einzelnen Vorwürfe eingeht (R 43 I /2314 , Bl. 72-79). Im folgenden wird hierauf ebenso wie auf die Denkschrift Bezug genommen.

Bevor ich auf diese Angriffe eingehe, möchte ich kurz die in der Beschwerde wiedergegebene Erklärung des Herrn Thüringischen Ministers Hermann streifen, die dieser in der Landtagssitzung vom 9. Februar 1923 abgegeben haben soll. Herr Minister Hermann soll in dieser Sitzung die Aufhebung des Verbots des Jungdeutschen Ordens als völlig verfehlt und diesen Spruch eines obersten Gerichts in Deutschland als ungeheuerlich bezeichnet haben3. Es würde den bisherigen Gepflogenheiten widersprechen, wenn ein höchster deutscher Gerichtshof seitens des Ministers eines deutschen Landes von der Regierungtribüne eines Landtags mit derartig scharfen Worten einer Kritik unterzogen worden wäre. Ich bitte die thüringische Regierung in Betracht zu ziehen, zu welchen Konsequenzen es führen würde, wenn die Reichsinstanzen und noch dazu solche mit richterlicher Qualität seitens der politisch verschieden eingestellten Regierungen der einzelnen deutschen Länder in solcher Weise öffentlich angegriffen werden. Es ist Sache des Reichs, die Autorität der von den verfassungsmäßigen Körperschaften des Reichs geschaffenen unabhängigen richterlichen Organe gegen Angriffe zu schützen, und die Reichsregierung darf von den Landesregierungen erwarten, daß sie die Reichsregierung bei diesen auf die Wahrung der allen Ländern gemeinsamen Reichsinteressen hinzielenden Bestrebungen unterstützen.

3

In der Denkschrift wurde aus der Rede des IM Hermann zitiert: „Es kann jede Korporation dazu übergehen, Vereine zu bilden und dann deren Mitglieder zum unbedingten Gehorsam verpflichten. Es kann diese Organisation auch dazu übergehen, für ihre Mitglieder Waffen zu beschaffen. Diesen Rechtszustand durch einen Spruch eines obersten Gerichtes in Deutschland festzustellen, ist für mich als Politiker derart ungeheuerlich, daß ich daraus die schlimmsten Konsequenzen befürchte. […] Wir geben ohne weiteres zu, und ich insbesondere unterstreiche es, daß die Aufhebung des Verbotes des Jungdeutschen Ordens für den Minister des Innern die größte politische Ohrfeige war, die er in den letzten 1½ Jahren bekommen hat. Aber ich bin mir vollkommen darüber klar, daß die Ohrfeige leicht wiegen wird gegenüber den Verhältnissen, die sich aus der geschaffenen Rechtslage heraus entwickeln werden.“ In der Aufzeichnung Hamms vom 14. 6. heißt es dazu: „Die Rede ist politisch ungewöhnlich und bedenklich, gibt aber keine Handhabe zum verfassungsrechtlichen Einschreiten.“, R 43 I /2314 , Bl. 72-79, hier: Bl. 73f

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer soll in den thüringischen Schulen das Singen des Deutschlandliedes verboten worden sein4. Ich vermag[621] diese Behauptung nicht zu glauben, solange ihre Richtigkeit mir nicht von der thüringischen Regierung bestätigt wird. Wie auch dort bekannt, hat der Herr Reichspräsident am vorigen Verfassungstag das Deutschlandlied unter Hinweis auf die wahre Bedeutung des Textes zum Nationallied der deutschen Republik erklärt. Ich wäre für eine gefällige Mitteilung zu diesem Punkte der Eingabe und, falls die Angaben nicht zutreffen, für sofortige Richtigstellung in der Öffentlichkeit dankbar.

4

In der Denkschrift heißt es dazu: „Es wird in weitesten Kreisen unserer Bevölkerung wie blutiger Hohn empfunden, daß der Revolutionstag, 9. November, als Feiertag eingeführt, dagegen Bußtag und Reformationstag abgeschafft sind, daß alle die Erinnerungen an unsere große deutsche Vergangenheit der Jugend aus dem Herzen gerissen werden sollen und daß in unseren Schulen verboten ist, das Deutschlandlied zu singen, während immer stärker die Fälle sich mehren, daß unter den Augen und mindestens unter stillschweigender Billigung des Volksbildungsministers die Internationale und andere sozialdemokratische und kommunistische Klassenkampflieder in den Klassen unserer Schulen gesungen werden. Die Empfindungen Andersdenkender, die nach Art. 148 der RV ausdrücklich geschont werden sollen, werden durch solche Vorgänge aufs schwerste verletzt.“, R 43 I /2314 , Bl. 57-67, hier: Bl. 63f

Die Beschwerdeführer haben gleichzeitig eine Auswahl von Liedern und Gedichten übersandt, welche die thüringische Regierung zur Feier des 1. Mai herausgegeben hat. Unter diesen Liedern befinden sich mehrere, deren Aufnahme in eine offiziöse Sammlung Widerspruch herausfordert. So die Schlußstrophe des Gedichts „Erscheinung“, der vorletzte Vers des Gedichts „Die Schöpfung“, der erste Teil des Gedichts „Aufruf“, in dem die Rote Fahne besungen wird, die zweite Strophe des Gedichts „Der Maitag der Jugend“5. Diese Gedichte sind, soweit es sich um Schulfeiern handelt, mit Artikel 148 der RV nicht in Einklang zu bringen; aber auch, soweit sie als Stoff für allgemeine Volksfeiern dienen sollen, darf ich mir gestatten, eine Nachprüfung über die Zweckmäßigkeit der Sammlung anzuregen. Mit der Aufnahme von Liedern, die in der breiten Öffentlichkeit als Kampflieder einzelner politischer Gruppen betrachtet werden, wird meines Erachtens der Rahmen der Reichsverfassung verlassen und die republikanische Verwaltung unnötigerweise Angriffen ausgesetzt. Ich würde dies umso mehr bedauern, als ich den in dem Aufsatz über die Gestaltung der Feiern geäußerten Gedanken und der Auswahl der Lieder sonst vielfach zustimme.

5

In der Aufzeichnung Hamms werden diese Gedichtsstrophen zitiert, so aus dem Gedicht ‚Aufruf‘:

„Die Frühlingsherrlichkeit ist auch für euch!

Blüht wie das Land und rauscht wie breite Ströme.

Der Wolken Silber und der Wälder Grün,

Der Quelle Stammeln und des Meeres Brandung

Sei brüderlich und Freund wie die Fabrik.

Geht in den großen Straßenzügen

Und tragt, die uns erhebt, die rote Fahne.“

Und aus dem Lied „Der Maitag der Jugend“:

„Gelobt noch heut in diesen Feierstunden,

Tatfreudig und beflammt von reiner Glut,

Vernichtung dieser Welt, die uns geschunden,

Die Gold gemünzt aus ihrem [!] Schweiß und Blut.“, R 43 I /2314 , Bl. 72-79, hier: Bl. 76f

Bezüglich des von den Beamten des thüringischen Staates verlangten Beamtenreverses sind meine in dem früheren Schriftwechsel dargelegten Bedenken durch die entgegenkommende Erklärung der thüringischen Regierung wesentlich gemildert worden, doch kann ich sie noch nicht als völlig beseitigt bezeichnen6. Ich darf auf diesen Punkt gesondert zurückkommen, ebenso auf[622] die angebliche Kontrolle der Zeitungen, welche die Beamten lesen, da ich hierzu zunächst die Äußerung der thüringischen Regierung erbitten möchte.

6

In der Denkschrift wird dazu ausgeführt: „Die Beamtenpolitik der Thüringer Regierung geht dahin, die Beamten immer mehr zu gefügigen Werkzeugen der herrschenden sozialistischen Parteien zu machen. In der Linie dieser Entwicklung liegt es, daß die thüringische Regierung ihren Beamten den sog. Beamtenrevers zur Unterschrift vorgelegt hat. Den Beamten wird darin zugemutet, daß sie eine ‚eidesstattliche und ehrenwörtliche‘ Erklärung darüber abgeben, ob sie nach Inkrafttreten der RV einer der im Lande Thüringen verbotenen Vereinigungen oder einer anderen Vereinigung angehört haben oder noch angehören, die an die Stelle einer verbotenen Vereinigung getreten ist oder monarchistische und antirepublikanische Ziele verfolgt. Die Vorschriften des Revers sind für die Beamten eine schwere Gewissensbedrückung!“ In der Aufzeichnung Hamms wird die nach Vorstellungen des RIM vom Thüring. StMin. abgemilderte dienstliche ‚Erklärung‘ der Beamten zitiert und daran angeknüpft: „Die thüringische Regierung hält diese Erklärung, die nicht wie die frühere, eidlich oder eidesstattlich abgegeben werden muß, für verfassungsrechtlich unbedenklich. Das RIMin. würde diesem durchaus zustimmen, sofern die ausgeschlossenen Vereinigungen auf solche beschränkt werden, die gewaltsam Verfassungsänderung anstreben, oder wenn diese Erklärung nur bestimmten Beamtengruppen, so den politischen Beamten und den Polizeibeamten abgefordert würde.“, R 43 I /2314 , Bl. 57-67, hier: Bl. 64f

Wegen des proletarischen Selbstschutzes verweise ich auf meine wiederholten Vorstellungen. Ich bitte erneut, die thüringische Regierung möge, ähnlich wie es in Preußen und einigen anderen Ländern inzwischen geschehen ist, gegebenenfalls zur Auflösung solcher Verbände zu schreiten7.

7

In der Aufzeichnung Hamms heißt es dazu: „Ein allgemeines Einschreiten gegen die Hundertschaften erscheint so lange nicht möglich, als nicht entweder der Nachweis gelingt, daß sie bewaffnet sind, oder eine allgemeine VO gegen Vereinigungen mit angemaßten polizeilichen Aufgaben überhaupt erlassen wird, eine Frage, die bisher bekanntlich wegen des Widerstands der bayerischen Regierung nicht vorwärts gedieh.“, R 43 I /2314 , Bl. 72-79, hier: Bl. 73 S. dazu Dok. Nr. 130.

Mit ihrer Eingabe haben die Beschwerdeführer zugleich eine Reihe von Zeitungsausschnitten aus dem „Gothaer Volksblatt“ übermittelt, die ich in der Anlage mit der Bitte um gefällige Rückgabe beifolgen lasse. Ist schon die Aufforderung zur Bildung eines kommunistischen Selbstschutzes bedenklich, so bedeutet der Aufruf zur Beseitigung der Regierung Cuno und zum Ersatz durch eine Arbeiterregierung ein Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze der Republik, da nach dem Inhalt des Aufrufs kein Zweifel besteht, daß diese Beseitigung nicht auf verfassungsmäßigem Wege, sondern durch die Fäuste der Arbeiter und eine proletarische Revolution herbeigeführt werden soll. Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den Artikel des „Gothaer Volksblatts“ vom 20. Januar d. J., in dem gesagt wird: „Die Regierung Cuno bedeutet die Kriegshetze, den Faszismus und den Belagerungszustand. Diese Regierung muß von der Bildfläche verschwinden, sie muß beseitigt und durch eine Arbeiterregierung ersetzt werden.“

Dazu vom 18. Januar: „Arbeiter, wo sind eure Fäuste? Wann schlagt ihr auf den Tisch? Wann beseitigt ihr die Regierung Cuno und schafft Ordnung?“

Und vom 16. Januar: „Veranstaltet Massenaktionen! Organisiert den Massensturm gegen die bürgerlichen Regierungen! Es lebe die Regierung der Arbeiter und Bauern! Es lebe die proletarische Revolution!“

Ich wäre dankbar, wenn die thüringische Regierung den Inhalt des Blattes laufend auf strafbare Handlungen nachprüfen und gegebenenfalls auch mit Verboten aufgrund des Republikschutzgesetzes einschreiten würde8.

8

In der Aufzeichnung Hamms heißt es dazu: „Die thüringische Regierung hat bisher in kommunistischen Blättern nicht nur Beleidigungen der RReg., die nach dem Schutzgesetz strafbar wären, sondern auch unmittelbare Aufforderung zu revolutionären Gewalttätigkeiten geduldet. Eine Schwierigkeit, verwaltungsmäßiges Vorgehen aufgrund des Schutzgesetzes zu erzwingen, liegt darin, daß die bayerische Regierung in der letzten Zeit zwar gegen rechtsradikale Blätter wegen gröblicher Beschimpfung der bayerischen Regierung vorgegangen ist, nicht aber gegen noch viel gehässigere Beleidiungen der RReg. Es soll daher zunächst der Herr Oberreichsanwalt veranlaßt werden, gegen das Gothaische Kommunistenblatt und ähnliche jeweils Strafverfahren einzuleiten.“, R 43 I /2314 , Bl. 72-79, hier: Bl. 74

[623] Auch zu den übrigen Punkten darf ich die thüringische Regierung ergebenst bitten, baldmöglichst Stellung zu nehmen. Insbesondere wäre ich, bevor ich zu der Eingabe weiter Stellung nehme oder sie mit den sonst beteiligten Reichsministerien erörtere, für Ihre Äußerung zu den Behauptungen dankbar,

a)

daß freie Kontrollausschüsse Lebensmittelpreise festgesetzt haben9,

b)

daß das Fideikommißgesetz und der Entwurf zum Jagdgesetz gegen die Reichsverfassung verstoßen10,

c)

daß umfangreiche Begnadigungen und Niederschlagungen, insbesondere auch bei Beleidigungen gegen den Willen des Beleidigers, stattfänden11.

9

In der Denkschrift heißt es dazu: „In einer Anzahl von Orten sind Kontrollausschüsse aus kommunistischen Arbeitern gebildet worden, die z. B. in Zella-Mehlis zeitweise dazu übergegangen sind, die Lebensmittelgeschäfte zu beaufsichtigen und die Lebensmittelpreise festzusetzen.“, R 43 I /2314 , Bl. 57-67, hier: Bl. 59

10

In der Denkschrift heißt es dazu: „Das Fideikommißgesetz widerspricht beispielsweise dem Art. 153 der RV über den Schutz des Eigentums insofern, als die darin festgesetzte Gewährung von Anleihen als Entschädigung für die forsttechnische Leitung einer Feld- oder Waldgenossenschaft an das Land, den Kreis oder die Gemeinde einen Eingriff in das Privateigentum bedeutet. Dasselbe gilt für den Entwurf zum Jagdgesetz, der, wenn er, wie sicher anzunehmen, Gesetz werden sollte, die Jagdberechtigung auf eigenem Grund und Boden ohne Entschädigung aufhebt.“, R 43 I /2314 , Bl. 57-67, hier: Bl. 62

11

Lt. Notiz v. Stockhausens vom 4. 8. ist eine Antwort des Thüring. StMin. auf dieses Schreiben nicht ergangen; in den Akten der Rkei war dementsprechend ein Antwortschreiben auch nicht zu ermitteln.

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