2.231.3 (feh1p): 3. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide.

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3. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird das Weitere veranlassen7.

7

Die Grundzüge dieses GesEntw. waren zuvor in einer Denkschrift veröffentlicht worden, die die Reichsgetreidestelle Ende Januar 1921 unter dem Titel „Material zur Neuordnung der Getreidewirtschaft“ herausgegeben hatte (R 43 I /1258 , Bl. 113–122).

Der GesEntw. ging davon aus, daß die bisherige Form der vollständigen öffentlichen Bewirtschaftung des Getreides immer geringere Ergebnisse erbracht habe. Der Grund dafür läge in der Verminderung der Anbaufläche und in der Verarmung der Böden. Da eine Freigabe der Getreidewirtschaft, wie sie von der Landwirtschaft gefordert würde, noch nicht möglich sei, müsse eine neue Form der Getreideaufbringung gefunden werden. Diese neue Form hätte zwei Forderungen zu erfüllen: sie sollte einmal den Inlandsbedarf an Getreide decken und sie sollte zum anderen die Getreideproduktion heben.

Zu diesem Zweck war vorgesehen, zur Versorgung der Bevölkerung im Wirtschaftsjahr 1921/22 (16.8.1921–15.8.1922) eine Getreideumlage in Höhe von 3,5 Mio t zu erheben. Auf diese Menge war der Bedarf der Bevölkerung geschätzt worden. Die Länder hatten diese Umlage anteilmäßig aufzubringen. Jedes Land sollte seinen Anteil auf die Kommunalverbände verteilen, die wiederum ihren Anteil auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die Erzeuger weiterzuverteilen hatten. Länder, Kommunalverbände, Gemeinden und Erzeuger hafteten für ihren Anteil und waren bei Nichtlieferung oder Verzögerung der Lieferung zum Schadensersatz verpflichtet. Zur zentralen Sammlung und Verteilung des Getreides sollte die Reichsgetreidestelle dienen, die dem REM unterstand.

Um die zweite Forderung einer Hebung der Getreideproduktion zu erfüllen, war in dem GesEntw. bestimmt, daß der nach der Umlage verbleibende Überschuß an Getreide dem Erzeuger zur freien Verfügung verbleiben sollte. Diese Maßnahme hatte nach Angabe der dem GesEntw. beiliegenden Begründung Zustimmung in weiten Kreisen der Landwirtschaft gefunden (Text des Kabinettsentw. R 43 I /1258 , Bl. 154–191).

Der REM hatte den GesEntw. am 9.4.1921 dem StSRkei mit der Bitte übersandt, einen Beschluß des Kabinetts darüber möglichst noch am 13.4.1921 herbeizuführen (R 43 I /1258 , Bl. 153). Zur weiteren Behandlung des GesEntw. vgl. Sten.Ber.Bd. 367, Drucks. Nr. 1957 und 2062; vgl. dazu ferner den Band „Das Kabinett Wirth“ dieser Edition.

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