2.147.2 (lut1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung.

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2. Entwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung.

Der Reichsarbeitsminister wies besonders darauf hin, daß in dem Entwurf die Bestimmungen über die Bedürftigkeit verschärft worden seien, daß der Beitrag von 3 auf 2% ermäßigt sei und daß die kommunalen Aufsichtsbehörden bestehen blieben1. Das Reichsarbeitsministerium sei zu weiteren Konzessionen[522] im Reichsrat bereit. Er bitte dringend um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

1

Zur vorangegangenen Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 126, P. 2. Die oben genannten Änderungen des Entwurfs sind das Ergebnis einer am 4. 8. im Reichstagsgebäude abgehaltenen Chefbesprechung (Teilnehmer u. a.: Brauns, Neuhaus, v. Schlieben). Die Bestimmung über die Bedürftigkeit (vgl. Anm. 6 zu Dok. Nr. 126) erhielt dabei den folgenden neuen Wortlaut: „Wer seine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufgegeben oder verloren hat, ist nicht arbeitslos, solange er den erforderlichen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt (Eigentümer oder Pächter) oder Gewerbetreibender erwirbt oder durch Bearbeitung vorhandenen Grundbesitzes oder Fortführung eines vorhandenen Betriebes erwerben kann. Nicht arbeitslos ist auch der Ehegatte oder der Abkömmling einer solchen Person, der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft steht und mit ihr zusammen den gemeinsamen Lebensunterhalt erwirbt oder erwerben kann.“ (R 43 I /2030 , Bl. 22-26).

Der Reichswirtschaftsminister hatte grundsätzlich Bedenken in der Richtung, ob es zur Zeit angebracht sei, dem Entwurf zuzustimmen. Der Entwurf lege der Wirtschaft neue Lasten auf. Das sei bei der jetzigen Lage der Wirtschaft für diese schwer tragbar2.

2

In einer Eingabe an den RWiM hatte der Dt. Industrie- und Handelstag am 30. 7. starke Bedenken gegen die geplante Neuordnung der Erwerbslosenfürsorge zum Ausdruck gebracht und erklärt: Ein derartiges Gesetz werde die Wettbewerbsfähigkeit der dt. Wirtschaft, die sich in schwerer Absatzkrise befinde, in höchstem Maße gefährden. Besonders beanstandet wird u. a. die Absicht des Entwurfs, den Landesämtern für Arbeitsvermittlung die Entscheidungs- und Kontrollbefugnis über die finanziellen Anforderungen ihrer Bezirksinstanzen zu geben. „Diese Neuordnung würde es erleichtern, daß sich Einflüsse in dem einer staatlichen Kontrolle entbehrenden Selbstverwaltungskörper der mittleren Instanz künftig stärker geltend machen werden und damit die Kontrolle über die Ausrichtung der angeforderten Unterstützungsgelder nicht mit der hinreichenden gewissenhaften Prüfung erfolgt.“ Abschließend wird gebeten, von der weiteren Verfolgung des Entwurfs abzusehen, solange seine finanziellen Auswirkungen nicht zu übersehen seien, und „in jedem Falle erst dann eine Entscheidung herbeizuführen, wenn vorher der Deutsche Industrie- und Handelstag als Spitzenorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern gehört worden ist.“ (R 43 I /2030 , Bl. 8 f.).

Der Reichsminister des Innern teilte die Zweifel des Reichswirtschaftsministers, ob der gegenwärtige Zeitpunkt geeignet sei, der schwer ringenden Wirtschaft neue Lasten aufzuerlegen. Trotz der Herabsetzung des Höchstsatzes der Beiträge von 3% auf 2% werde eine Erhöhung der bisher für die Erwerbslosenfürsorge tatsächlich zur Erhebung gelangten Beiträge nicht ausbleiben. Denn der Entwurf bringe verschiedene Neuerungen, die lastensteigernd wirken müßten, so den Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung, insbesondere die Nichtberücksichtigung der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche, ferner den Wegfall der vierwöchentlichen Frist für den Wiederbeginn der Unterstützungen nach Streiks und Aussperrungen, den Wegfall des grundsätzlichen Ausschlusses der Jugendlichen unter 18 Jahren von der Unterstützung, ferner die Abmilderungen der Verpflichtung zur Arbeitsannahme gegenüber den schärferen Vorschriften der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge3 und den Unterstützungsanspruch des durch eigene Schuld arbeitslos Gewordenen nach einer Sperrfrist von 4 Wochen. Mittelbar lastensteigernd werde sich ferner der organisatorische[523] Aufbau der Versicherung4 auswirken, insofern er durch enge Beschränkung des staatlichen Einflusses auf die Durchführung der Versicherung und durch Beseitigung des finanziellen Interesses von Gemeinde und Staat die Sicherheiten für eine strenge Kontrolle der Unterstützungsausgaben verringere.

3

Nach § 8 der VO über die Erwerbslosenfürsorge in der Fassung vom 16.4.19 (RGBl., S. 416 ) und § 9 der VO über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 13.10.23 (RGBl. I, S. 946 ) sind die Gemeinden verpflichtet, die Unterstützung zu entziehen, wenn der Erwerbslose sich weigert, eine nachgewiesene Arbeit anzunehmen, die auch außerhalb seines Berufs und Wohnorts liegen darf und ihm nach seiner körperlichen Verfassung zugemutet werden kann.

Demgegenüber bestimmt der Entwurf des RArbM (§ 47): Der Arbeitslose kann innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach Beginn der Unterstützung den Antritt einer nachgewiesenen Arbeit verweigern, wenn diese seiner Vorbildung oder seiner früheren Tätigkeit nicht entspricht (R 43 I /2029 , Bl. 348-377, hier: Bl. 353).

4

S. Anm. 5 zu Dok. Nr. 126.

Vor allem aber sei vom Standpunkt des Innenressorts folgendes hervorzuheben: Die Gewährung eines Anspruchs auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit biete bei der Abhängigkeit des Eintritts und der Dauer des Versicherungsfalls vom Willen des Versicherten die Gefahr einer Schwächung des Arbeitswillens, auf dessen Erhaltung im Interesse der Versicherten und des Gemeinwohls und im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 163 Abs. 1 der Reichsverfassung5 der größte Wert zu legen sei. Dieser Gefahr könne nur begegnet werden durch möglichst straffe Bestimmungen über die Verpflichtung zur Arbeitsannahme und durch größtmögliche Sicherheiten für ihre strenge Durchführung. Der Entwurf mildere dagegen die jetzt geltenden Vorschriften über die Verpflichtung zur Arbeitsannahme unter weitgehender Rücksichtnahme auf die individuelle Lage der Versicherten ab und vermindere ferner durch den organisatorischen Aufbau, wie bereits bei Erörterung der voraussichtlichen Mehrbelastung ausgeführt, die Sicherheiten für eine strenge Prüfung des Arbeitswillens. – Bei keiner anderen Art der Sozialversicherung sei in gleichem Maße die Gefahr des Mißbrauchs durch den Einzelnen und die Gefahr des Einreißens grober Mißstände im Großen gegeben, denen die örtlichen und provinziellen Stellen, die dem Druck größerer Arbeitslosenmengen am unmittelbarsten ausgesetzt seien, keinen genügenden Widerstand entgegensetzen könnten. Nur Stellen, die über die äußersten staatlichen Zwangsmittel verfügten, könnten solchen Mißständen bei einer etwaigen Massenarbeitslosigkeit wehren. Die Einschränkung des Einflusses der Länder, in deren Hand die Exekutive liege, und die bei der starken innerpolitischen Bedeutung des Arbeitslosenproblems an der Art der Durchführung der Arbeitslosenunterstützungen in hohem Grade interessiert seien, bedeute daher die Ausschaltung eines Sicherheitsfaktors, die sich namentlich mit Rücksicht auf die nahe Zukunft, in der wohl mit sehr starker Arbeitslosigkeit und infolgedessen mit Gefährdungen der inneren Ordnung gerechnet werden müsse, verderblich auswirken könne. Der Reichsminister des Innern schlug daher vor, heute die Beschlußfassung auszusetzen, um eine gründlichere Prüfung des Entwurfs zu ermöglichen, zumal in den letzten Monaten bei der Zusammendrängung der großen gesetzgeberischen Aufgaben der soeben abgeschlossenen Reichstagssession6 die Zeit hierfür gefehlt habe.

5

Art. 163 Abs. 1 RV: „Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.“

6

Der RT hatte sich am 12. 8. bis zum 20. 11. vertagt.

Geheimrat Hering (Reichsministerium des Innern) trug gleichfalls Bedenken seines Ressorts gegen den Entwurf vor.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers erläuterten der Reichsarbeitsminister und Geheimrat Dr. Weigert (R.Arb.Min.) nochmals den Entwurf und nahmen folgendermaßen[524] zu den Ausführungen des Reichsministers des Innern Stellung: Für die nächste Zukunft brauche die Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht gezogen zu werden, denn es sei nicht damit zu rechnen, daß sie noch im Laufe des Winters in Kraft treten könne. Im übrigen sprächen die Erfahrungen der Erwerbslosenfürsorge nicht dafür, daß der Einfluß der Länder sich durchweg mäßigend gegen Ausschreitungen der Fürsorge geltend mache. Vielmehr seien gerade die Länder, besonders die mittleren und kleinen, sehr stark dem politischen Druck ausgesetzt. Daß das vollends bei den Gemeinden der Fall sei, nehme auch der Herr Reichsminister des Innern an. Es entspreche gerade den Erfahrungen der Erwerbslosenfürsorge, wenn der Entwurf mit den Versicherungsträgern politisch weniger beeinflußbare Stellen in den Vordergrund treten lasse. Das Interesse der Länder an dem ganzen Fragenkreise werde dabei durch eine Reihe von Vorschriften hinreichend gewahrt. Die geltenden Vorschriften über die Annahme von Arbeit und über die Pflichtarbeit seien nur in ihrem Wortlaut strenger als die entsprechenden Vorschriften des Entwurfs. Die Praxis wende die geltenden Vorschriften schon heute so an, wie es der Regelung durch den Entwurf entspräche. Es wäre auch volkswirtschaftlich nicht richtig, einen gelernten Arbeiter schon vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an aus seinem Beruf herauszudrängen. Die vierwöchentliche Frist des geltenden Rechtes für Unterstützung nach Streik und Aussperrung werde ebenfalls in der Praxis vielfach umgangen. Sie stelle eine übermäßige Härte dar und kehre in keinem ausländischen Gesetze wieder. Ihrer Beseitigung hätten auch die Arbeitgeber im Vorläufigen Reichswirtschaftsrat zugestimmt, ebenso den Gründen für die Ablehnung von Arbeit. Daß der Arbeitswille zum Tatbestande jeder Arbeitslosenhilfe gehöre, bedeute gewiß eine Schwierigkeit. Andererseits habe sich aber in der Erwerbslosenfürsorge gezeigt, daß die Zahl der Unterstützungsempfänger dadurch nicht irgendwie erheblich vermehrt würde, vielmehr folge diese Zahl vollkommen der Entwicklung des Arbeitsmarktes.

Das Kabinett erklärte sich daraufhin nach eingehender Erörterung mit dem Entwurf einverstanden. Es soll jedoch die in § 47 vorgesehene Frist7 auf sechs Wochen festgesetzt werden. Es soll ferner der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben werden, die Hingabe des Darlehens8 an die Bedingung zu knüpfen, daß die Bedürftigkeit nachgeprüft wird9.

7

S. zuvor Anm. 3.

8

Darlehen des Reichs sollen nach § 127 des Entwurfs an die Reichsausgleichskasse gezahlt werden, wenn der bei dieser einzurichtende „Notstock“, der nach Möglichkeit in Höhe des Betrages für eine dreimonatige Unterstützung von 200 000 Arbeitslosen zu halten ist, sich erschöpfen sollte.

9

Die geänderte Fassung des „Entwurfs eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung“, die vom RArbM am 15.9.25 dem RR zugeleitet wird (RR-Drucks. Nr. 139, Bd. 1925 II), bestimmt hierzu in § 56: Hat das Reich ein Darlehen gewährt, so kann der Ausschuß der Reichsausgleichskasse die Arbeitslosenunterstützung ganz oder teilweise auf solche Arbeitslose beschränken, die hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften über die öffentliche Fürsorge (s. die VO vom 13.2.24, RGBl. I, S. 100 ) sind.

Der Entwurf gelangt erst am 16.12.26 an den RT (RT-Drucks. Nr. 2885, Bd. 413 ) und wird am 16.7.27 als „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ (RGBl. I, S. 187 ) verkündet.

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