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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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[Anlage]

Die Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern (Antrag Schulte u. Gen. Nr. 161 der Drucksachen des Rechtsausschusses)2 ist im Rechtsausschuß des Reichstags in erster Lesung beendet3. Anschließend haben zwischen den Vertretern der Regierungsparteien in den letzten Tagen Besprechungen zur Klärung der unter den Regierungsparteien noch strittigen Fragen stattgefunden4. Als Ergebnis läßt sich folgendes feststellen:

2

Gemeinsamer Entw. der Koalitionsparteien (Zentrum, DVP, BVP, DDP) und der WV, eingebracht im Rechtsausschuß am 2.2.26. Zum Inhalt s. Anm. 7 zu Dok. Nr. 292.

3

Die gedr. Ausschuß-Protokolle der ersten Lesung (neun Sitzungen in der Zeit vom 11.–26. 2.) befinden sich vollzählig in R 43 I /2210 .

4

Als Ergebnis der ersten Lesung und dieser Besprechungen übersandte der Abg. Schulte (Zentrum) am 2. 3. eine maschinenschrl. Neufassung des oben bezeichneten Entwurfs an StSRkei (R 43 I /2206 , Bl. 151-158). S. dazu die nachfolgenden Anmerkungen.

Es besteht Einigkeit darüber, daß die Vermögensauseinandersetzungen durch ein besonderes Gericht unter Vorsitz des Reichsgerichtspräsidenten vorgenommen werden sollen. Die Beisitzer sollen vom Reichspräsidenten auf Vorschlag der Reichsregierung ernannt werden. Das Gericht soll zunächst das Fürstenvermögen und das Staatsvermögen auf Grund des bestehenden Rechts feststellen5. Insoweit aber eine zweifelsfreie Feststellung von Fürsten- und Staatsvermögen[1170] nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, insbesondere nur nach langwierigen Beweiserhebungen möglich erscheint, ist eine besondere Teilungsmasse (Streitmasse) zu bilden.

5

Die Neufassung des Entwurfs (vgl. Anm. 4) bestimmt hierzu in § 4 (in späteren Fassungen § 5): Das Reichssondergericht stellt auf Grund von Reichs- und Landesrecht die Rechts- und Eigentumsverhältnisse fest. „Hierbei gelten folgende Vermutungen: a) Was ein Mitglied eines Fürstenhauses auf Grund des Völker-, Staats- oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen erworben hat, die es nur kraft seiner staatsrechtlichen Stellung bewirken konnte, ist Staatseigentum. b) Was ein Mitglied eines Fürstenhauses ausschließlich auf Grund eines Privatrechtstitels und mit privaten Mitteln erworben hat, ist Privateigentum.“

Aus der Streitmasse sollen die Länder vorweg erhalten: Schlösser, Theater, Museen, Bibliotheken, Parkanlagen usw., auf deren Besitz sie aus Gründen der Kultur oder Volkswohlfahrt Wert legen müssen, soweit diese Vermögensstücke bisher schon zur ständigen öffentlichen Besichtigung oder Benutzung freigegeben waren; ferner Vermögenswerte, die zur Erfüllung der von dem Lande übernommenen Versorgungsansprüche früherer Hofbediensteter notwendig sind.

Aus dem Privatvermögen der Fürsten soll das Land unter den gleichen Voraussetzungen wie aus der Streitmasse die Zuweisung von Schlössern usw. verlangen können. Ferner sind in gleicher Weise wie bei der Streitmasse erforderlichenfalls Vermögenswerte als Ausgleich für die Übernahme von Pensionslasten zuzuteilen. Schließlich kann das Land die Übertragung von Land- und Forstbesitz aus dem festgestellten Privatvermögen der früheren Fürsten verlangen, wenn dieser Besitz in einem auffälligen Mißverhältnis zur Größe des Landes und seinen staatlichen Notwendigkeiten steht. Für diese Entnahmen aus dem Privatvermögen der Fürsten mit Ausnahme derjenigen, die als Ausgleich für die Übernahme von Pensionslasten erfolgten, ist nach besonderen Richtlinien Entschädigung zu gewähren, für die insbesondere der Verkaufs- und Nutzungswert der enteigneten Gegenstände maßgebend sein soll.

Nachdem die genannten Vermögensstücke aus der Streitmasse und dem Fürstenvermögen ausgeschieden und dem Staatseigentum zugeteilt und andererseits die für die Enteignungen aus dem Privatvermögen des Fürstenhauses zugebilligten Entschädigungen diesem Vermögen zugeschlagen sind, soll die Verteilung der übriggebliebenen Streitmasse erfolgen. Diese soll nach den Grundsätzen der Billigkeit, wie solche im Gesetz vorgeschrieben sind, ausgeführt werden. Auf der einen Seite soll namentlich die Verarmung des deutschen Volkes und der Wegfall der Repräsentationslasten für die Fürsten in Rücksicht gezogen werden, auf der anderen Seite soll den Fürsten eine würdige Lebenshaltung und die Möglichkeit zur Erfüllung der ihnen gegenüber Verwandten und Angestellten obliegenden Verpflichtungen gewahrt bleiben.

Falls im Einzelfalle die den Fürsten bei der Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögensstücke für eine würdige Lebenshaltung unzureichend sind, soll dem Gericht das Recht zustehen, dem Fürstenhaus eine Rente zuzubilligen.

Gegen die Verbringung ausgezahlter Kapitalien ins Ausland oder ihre Verwendung zu staatsfeindlichen Zwecken ist Vorsorge getroffen6.

6

Betrifft § 13 (in späteren Fassungen zunächst § 14, dann § 17) der Neufassung des Entwurfs, welcher vorsieht: Die Verbringung der ausgezahlten Kapitalien ins Ausland ist nur mit Genehmigung des Landes zulässig. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihnen vom Land gezahlten Beträge und ihre Erträge „bis zum Ablauf des Jahres 1950 nur für die privatwirtschaftlichen Bedürfnisse des vormals regierenden Hauses oder zu wohltätigen oder zu kulturellen Zwecken zu verwenden“.

[1171] Die Entscheidungen des Sondergerichts sind rechtskräftigen Urteilen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gleichgestellt.

Eine Einigung ist bisher nicht erzielt über folgende Punkte:

1.

Zusammensetzung des Gerichts.

Es kommen folgende Vorschläge in Betracht:

Zusammensetzung des Gerichts aus vom Reichstag gewählten Laien (Sozialdemokratie).

Ein Senat des Reichsgerichts (Deutschnationale).

Ausschließlich Richter oder Verwaltungsrichter (Gesetzentwurf in erster Lesung7; Deutsche Volkspartei, Bayerische Volkspartei, Wirtschaftspartei).

7

Die neue Fassung des Entwurfs (vgl. Anm. 4) bestimmt hierzu in § 1: Der RPräs. ernennt auf Vorschlag der RReg. den Stellvertreter des Vorsitzenden, acht weitere Mitglieder und die notwendigen Stellvertreter. Vier von den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertreter müssen Mitglieder von Gerichten oder Verwaltungsgerichten des Reichs oder der Länder sein.

Beteiligung von Laienrichtern entweder in überwiegender Zahl oder zum mindesten in gleicher Zahl wie Berufsrichter (Demokratische Partei).

Zu erwarten ist die Annahme eines vom Zentrum für die 2. Lesung im Ausschuß vorbereiteten Antrags, nach dem die Beisitzer aus 4 Richtern und 4 Laien bestehen sollen.

2.

Rückwirkung des Gesetzes auf bereits erledigte Vermögensauseinandersetzungen, Teilauseinandersetzungen und Entscheidungen hinsichtlich einzelner Vermögensstücke.

Nach dem Antrag Schulte und Genossen Nr. 161 war eine Rückwirkung nur vorgesehen für den Fall, daß beide Parteien – Land und Fürstenhaus – übereinstimmend beim Sondergericht den Antrag auf erneute Vornahme der Auseinandersetzung stellen. Nach den Beschlüssen der ersten Lesung soll jede Partei berechtigt sein, erneut das Sondergericht anzurufen. Das Sondergericht soll in der Sache selbst indessen nur dann eine neue Auseinandersetzung vornehmen dürfen, wenn es in einem Vorverfahren festgestellt hat, daß die frühere Auseinandersetzung in ihren wesentlichen Bestimmungen den Vorschriften, wie sie in dem jetzigen Entwurf aufgestellt seien, zuwiderlaufe. Die Deutsche Volkspartei hält an dem ursprünglichen Entwurf fest. Die Demokraten vertreten die Beschlüsse der ersten Lesung und verlangen darüber hinaus, daß auch gerichtliche Entscheidungen, die bisher über das Eigentum an einzelnen Vermögensobjekten zwischen einem Land und einem Mitglied eines früheren Fürstenhauses ergangen seien, für das Gericht nicht bindend sein sollen. Das Zentrum hat anscheinend noch nicht endgültig Stellung genommen.

3.

Aufwertung

.

Soweit die Aufwertung von Kapitalabfindungen der Fürstenhäuser in Frage kommt, soll nach den Beschlüssen erster Lesung die für die Aufwertung von hypothekarisch gesicherten Kaufgeldern maßgebende gesetzliche Regelung8[1172] Anwendung finden, auch wenn die Ansprüche nicht hypothekarisch gesichert waren. Das bedeutet, daß in keinem Falle die Aufwertung über 100% des Goldmarkwerts der gezahlten Kapitalabfindungen unter Zugrundelegung der Meßzahl9 des Zahltages betragen darf. Demgegenüber verlangt die Deutsche Volkspartei Anwendung des Aufwertungsgesetzes ohne Einschränkung, so daß für eine Reihe von Ansprüchen das freie richterliche Ermessen des Sondergerichts maßgebend sein würde.

8

S. § 10 des Aufwertungsgesetzes vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

9

Vgl. dazu Anm. 17 zu Dok. Nr. 24.

4.

Inanspruchnahme von Schlössern, Theatern, Museen, Parkanlagen usw. durch das Land.

Die Frage, ob nach den Kulturbedürfnissen des Landes ein Schloß usw. dem Lande zuzuweisen ist, soll nach dem Entwurf von dem Gericht geprüft und entschieden werden. Die Demokratische Partei verlangt demgegenüber, daß schon die einseitige Inanspruchnahme durch das Land entscheidend sein soll, ohne daß das Gericht das Bedürfnis nachzuprüfen hat. Zentrum und Deutsche Volkspartei widersprechen diesem Verlangen.

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