1.183.5 (lut2p): 3. Ausgabe von Vorzugsaktien der Reichsbahn-Gesellschaft.

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3. Ausgabe von Vorzugsaktien der Reichsbahn-Gesellschaft.

Staatssekretär Fischer berichtete, daß die Reichsbahn beabsichtige, 150 Millionen Mark Vorzugsaktien18 auszugeben, dazu aber die Zinsgarantie[1330] des Reichs für eine Dividende von 7% benötige. Er schlage vor, diese Zinsgarantie zu geben, wenn die Reichsbahn-Gesellschaft sich damit einverstanden erkläre, im Hinblick auf die Vorzugsaktien eine Wahlordnung zu erlassen, die ein Gruppensystem derart vorsehe, daß dem Reich drei Sitze im Verwaltungsrat auf Grund der Vorzugsaktien gesichert seien; ferner wenn sich die Reichsbahn-Gesellschaft damit einverstanden erkläre, für den Fall des Notleidendwerdens der Vorzugsaktien § 116 der Haushaltsordnung19 auf sich Anwendung finden zu lassen.

18

Vgl. Anm. 29 und 30 zu Dok. Nr. 294.

19

§ 116 der Reichshaushaltsordnung vom 31.12.22 (RGBl. 1923 II, S. 17 ) bestimmt u. a.: „Übernimmt das Reich in einem Vertrage die Gewährleistung für den Ersatz von Schäden, die einem Vertragsteilnehmer aus dem Abschluß von Geschäften bestimmter Art entstehen, oder verpflichtet es sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, so ist […] für den Rechnungshof das Recht auszubedingen, das Unternehmen des Garantie- oder Bürgschaftsempfängers zu prüfen, soweit die Prüfung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Haftung des Reichs erforderlich ist.“

Diese beiden Zugeständnisse seien so wertvoll, daß die Garantie übernommen werden sollte. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Garantie dem Reich nichts kosten werde, da die Reichsbahn-Gesellschaft die Vorzugsaktien niemals notleidend werden lassen könne. Erforderlich sei allerdings, der Reichsbahn die Erklärung abzugeben, daß für den Fall einer weiteren Inanspruchnahme von Reichsgarantien neue Forderungen, die über das Reichsbahngesetz hinausgingen, von der Regierung nicht mehr erhoben würden.

Wenn das Kabinett zustimme, solle die Angelegenheit dem Haushaltsausschuß vorgelegt und von ihm die Ermächtigung zur Übernahme der Garantie erbeten werden.

Das Kabinett erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden20.

20

Am 10.6.26 emittiert die Dt. RB-Gesellschaft für 150 Mio GM Vorzugsaktien mit einer vom Reich garantierten Vorzugsdividende von 7%. Davon zeichnet das Reich sofort 49 Mio, die restlichen 101 Mio werden dem Publikum allgemein angeboten und bereits am ersten Begebungstage stark überzeichnet. Näheres s. im Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen, Berlin (15.6.26), S. 28 und 94 ff.

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