2.10.2 (ma11p): II. Eisenbahnabkommen.

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II. Eisenbahnabkommen.

Der Reichsverkehrsminister berichtete eingehend über die Verhandlungen mit der Regie9. Bezüglich des Kölner Bezirks seien besondere Verhandlungen vorgesehen10. Der Entwurf sei im Auswärtigen Amt besprochen und habe dort Billigung gefunden. Er bat das Kabinett um Zustimmung.

9

Verhandlungen zwischen Vertretern des RVMin. und der frz.-belg. Eisenbahnregie in Mainz hatten am 1. 12. zu einem provisorischen Abkommen geführt, das die Wiederaufnahme des seit dem Ruhreinmarsch unterbrochenen Eisenbahnverkehrs zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet vorsieht. Die Mainzer Vereinbarungen regeln, vorbehaltlich der Zustimmung der RReg., eine Reihe von betriebstechnischen und personalpolitischen Fragen: die Abfertigung von Zügen an den Übergangsbahnhöfen, den Austausch von Eisenbahnmaterial, die Verteilung von Kosten und Einnahmen, die Wiedereinstellung dt. Eisenbahnpersonals durch die Regie, die Übergabe dt. Personalakten an die Regie usw. U. a. verpflichtet sich die RB, der Regie in bestimmtem Umfang Lokomotiven und Wagen zu liefern (hierzu in R 43 I /190 , Bl. 117, 149-169, 118, 148: Aufzeichnung des RVMin. über das Ergebnis der Mainzer Verhandlungen; Text der Mainzer Vereinbarungen vom 1.12.23; Schreiben des RVM an den Direktor der Regie, Entwurf und Ausfertigung).

10

Die Mainzer Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf die britisch besetzte Kölner Zone, deren Eisenbahnen von der RB betrieben werden. Der Eisenbahnverkehr zwischen dem der frz.-belg. Regie unterstehenden Gebiet, der Kölner Zone und dem unbesetzten Gebiet wird erst durch das Mainzer Abkommen vom 16.2.24 geregelt (R 43 I /191 , Bl. 463-480).

Der Vizekanzler stellte zunächst fest, daß die Regie nicht ein Teil der französischen Regierung, sondern ein Teil der Besatzungsbehörde sei. Im übrigen gab er seinen Bedenken bezüglich der Übergangskontrolle, der Tariffrage und der Wiederherstellungskosten für die beschädigten Bahnhöfe und Gleisanlagen Ausdruck. Er glaubte nicht, daß der Vertrag geeignet sei, die Wirtschaft des besetzten Gebiets wieder in Gang zu bringen.

Der Reichsarbeitsminister hält die Tatsache, daß die Regie sich weigere, Betriebsräte und Gewerkschaften anzuerkennen, als besonders geeignet, in der Presse verwertet zu werden. Er sei sich darüber klar, daß der Vertrag ein Stück Preisgabe des Rheinlandes bedeute. Diese Tatsache müsse publizistisch verwertet werden. Ferner äußerte er Bedenken bezüglich des Stiles des Antwortentwurfes an die Regie.

Der Reichsverkehrsminister stimmte dem Reichsarbeitsminister in der Frage[49] der Verwertung in der Presse zu. Der Antwortentwurf wird einer Nachprüfung unterzogen werden11.

11

Mit dem „Antwortentwurf“ ist der Entwurf eines Schreibens des RVM an den Direktor der Regie, Bréaud, gemeint, in dem der RVM die Genehmigung der Mainzer Vereinbarungen vom 1.12.23 (s. Anm. 9) durch die RReg. mitteilt und zugleich bestimmte Vorbehalte und Wünsche der dt. Seite vorträgt. In der endgültigen Fassung dieses Schreibens vom 7.12.23 heißt es u. a.: Zur Wahrung der Rechte des Dt. Reichs werde der Vorbehalt aufrecht erhalten, „daß in den Vereinbarungen eines modus vivendi zwischen der RB und der Regie in keiner Weise eine rechtliche Anerkennung der Regie erblickt werden kann“. Der RVM spricht weiterhin die Erwartung aus, „daß zugunsten der Eingekerkerten nunmehr von der Möglichkeit der Begnadigung großzügig Gebrauch gemacht werden wird und daß die Ausgewiesenen nebst ihren Angehörigen unter Aufhebung der Beschlagnahme ihres Privateigentums die Erlaubnis zur Rückkehr in die Heimat erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie Aussicht haben, von der Regie eingestellt zu werden oder nicht“. Die Reichsbahnverwaltung solle nicht gehindert werden, dem im besetzten Gebiet wohnenden, von der Regie nicht eingestellten Eisenbahnpersonal die ihm nach dt. Recht zustehenden Bezüge auszuzahlen. Schließlich fordert der RVM die Beseitigung sämtlicher Gleisunterbrechungen, die Rückgabe der Hafenanlagen von Karlsruhe und Mannheim und die Gewährleistung des freien Durchlaufs von Lokomotiven und leeren Wagen auf allen Kontrollbahnhöfen an der Besatzungsgrenze (R 43 I /190 , Bl. 118, 148).

Am 10.12.23 treten die Mainzer Vereinbarungen über die Wiederaufnahme des Verkehrs zwischen der Regiebahn und der RB in Kraft.

Der Vizekanzler regte an, die Wirtschaftskreise des besetzten Gebiets informatorisch über den Vertrag zu verständigen.

Der Reichsverkehrsminister sagte zu, dies morgen im Anschluß an die Rhein-Ruhr-Besprechung zu tun.

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