2.102.6 (ma11p): 7. [Wahlgesetz.]

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7. [Wahlgesetz.]

Einigkeit bestand darüber, daß das Wahlgesetz5 nicht als Notverordnung ergehen solle.

5

S. Dok. Nr. 94, P. 5.

Der Reichsminister des Innern machte davon Mitteilung, daß verschiedentlich die Meinung aufgetaucht sei, daß die Regierung die Vorlage zurückziehen wolle. Er bat um Entscheidung darüber, daß davon nach dem früheren Beschluß keine Rede sein könne.

Die Minister stimmten dieser Auffassung zu. Auf Antrag des Reichsministers des Innern wurde ferner beschlossen, am Abend in Gegenwart des Reichsministers des Auswärtigen, der sich entfernt hatte, die Frage nochmals zu erörtern6.

6

In der Kabinettssitzung um 18 Uhr (Dok. Nr. 103) wird dieser Gegenstand nach Ausweis des Protokolls nicht behandelt.

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