2.109.1 (ma11p): [Anlage]

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Text

RTF

[Anlage]

Zur Erledigung der sachlichen Streitpunkte zwischen der Reichsregierung und der bayerischen Regierung über den Vollzug des Wehrgesetzes3 wurde folgendes vereinbart:

3

Wehrgesetz vom 23.3.21 (RGBl. S. 329 ).

Übereinstimmung bestand, daß durch die Lösung des gegenwärtigen Falles die Bestimmungen der Reichsverfassung und des Wehrgesetzes über die Einheit des Reichsheeres und die Einheitlichkeit des Oberbefehls nicht berührt werden sollen.

In diesem Rahmen soll

a)

künftig auch bei der Abberufung des Landeskommandanten mit der bayerischen Regierung ins Benehmen getreten und dabei ihren begründeten Wünschen möglichst Rechnung getragen werden;

b)

bei der Verwendung bayerischer Truppen außerhalb des Landes die bayerische Regierung möglichst vorher gehört und dabei den bayerischen Belangen die tunlichste Rücksicht zuteil werden – insbesondere hinsichtlich der inneren Sicherheit des Landes;

c)

die Eidesformel der gesamten Wehrmacht zur Vermeidung von Zweifeln künftig folgende Fassung erhalten:

„Ich schwöre Treue der Verfassung des Deutschen Reiches und meines Heimatstaates und gelobe als tapferer Soldat, mein Vaterland und seine gesetzmäßigen Einrichtungen jederzeit zu schützen und dem Reichspräsidenten und meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten“4.

4

Am 16. 2. vermerkte RegR Wienstein: „Gegen die vorgesehene Vereinbarung bestehen im allgemeinen und im besonderen wegen der Eidesformel keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Art. 176 der RV sind alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht auf die RV (‚diese Verfassung‘) zu vereidigen. Das Nähere wird durch VO des RPräs. bestimmt. Der RPräs. hat die VO über die Vereidigung der öffentlichen Beamten vom 14.8.1919 erlassen (RGBl. S. 1419 ). Die in dieser VO vorgeschriebene Eidesformel für die Angehörigen der Wehrmacht wird durch die in der Vereinbarung vorgesehene Eidesformel im wesentlichen in der Beziehung abgeändert, daß der Angehörige der Wehrmacht Treue auch der Verfassung seines Heimatstaates schwört. Ein rechtliches Hindernis gegen diese Fassung der Eidesformel ist jedoch in der RV nicht vorhanden; Art. 176 der RV verbietet nicht die Vereidigung der Angehörigen der Wehrmacht auch auf die Verfassung des Heimatstaates.“ (R 43 I /2264 , Bl. 386).

[379] Durch vorstehende Vereinbarung wird der Behandlung weitergehender in der bayerischen Denkschrift5 enthaltener Wünsche nicht vorgegriffen.

5

Vgl. Dok. Nr. 63, P. 1.

Berlin, den 20. Februar 19246

6

Das Tagesdatum der Vollziehung ist jeweils hschr. eingesetzt.

Marx

München, den 17. Februar 19247

7

Das Tagesdatum der Vollziehung ist jeweils hschr. eingesetzt.

I. V. Dr. Matt

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