2.183.1 (ma11p): 1. Deutsch-russischer Auslieferungsvertrag.

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1. Deutsch-russischer Auslieferungsvertrag.

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete über die Vorlage. Das Reichsjustizministerium habe Bedenken erhoben1. Demgegenüber müsse er[577] betonen, daß es sich erstens bei dem Auslieferungsvertrag nur um Verbrechen handele und nicht um politische Vergehen, und zweitens, daß bei Abschluß dieses Vertrages die großen politischen Gesichtspunkte voranzustellen wären. Eine Kritik der Sowjet-Verfassung müsse uns dabei fernliegen. Unser Ziel müsse aber sein, durch ein System von Verträgen mit der Sowjet-Republik verbunden zu werden. Eine Absage gerade in dem vorliegenden Punkte würde von der Gegenseite zweifellos als unfreundlicher Akt empfunden werden.

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In der Kabinettsvorlage des AA (v. Maltzan) vom 17. 4. heißt es: Bei den Verhandlungen zwischen Deutschland und der UdSSR zur Ausgestaltung des Vertrages von Rapallo, die im Juni 1923 aufgenommen worden seien, habe die sowj. Delegation von vornherein erklärt, daß sie auch über den Abschluß eines Auslieferungsvertrages zu verhandeln wünsche. Im Nov. 1923 habe die sowj. Delegation einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen sei in Kürze zu erwarten. Jedoch habe das RJMin. bestimmte Bedenken gegen den Abschluß des Vertrages erhoben (Fehlen eines dt. Auslieferungsgesetzes, mangelnde Objektivität der Rechtspflege in der UdSSR). „Es liegt auf der Hand, daß ein Abbruch oder eine offensichtliche Verzögerung der Verhandlungen über diesen Spezialpunkt das ganze Vertragswerk gefährden muß, während umgekehrt der Auslieferungsvertrag ein wertvolles Kompensationsobjekt für unsere wirtschaftlichen Forderungen bildet. Diesen politischen Interessen gegenüber haben nach Ansicht des AA diejenigen Bedenken zurückzutreten, die vom Standpunkt des RJMin. gegen den Abschluß des Vertrages geltend gemacht werden können und hier durchaus nicht verkannt werden.“ (R 43 I /134 , Bl. 24-26). Für die obige Kabinettsberatung fertigte Kempner am 23. 4. folgende Aufzeichnung: „Es steht zur Entscheidung, ob die zwischen der RReg. und der Sowjet-Republik bereits früher gepflogenen Verhandlungen über Abschluß eines Auslieferungsvertrages fortgeführt werden sollen. Das AA bejaht die Frage, das RJMin. verneint sie. Die Gründe des RJMin. sind die folgenden: 1. Das in Arbeit befindliche Auslieferungs gesetz sei noch nicht fertiggestellt, vorher aber könne kein Auslieferungs vertrag geschlossen werden, da man sonst dem Gesetz in materieller Beziehung präjudizieren würde. 2. Die Rechtsprechung in der Sowjet-Republik sei eine derartig unsichere und wirklicher Rechtsgrundlagen entbehrende, daß ein Kulturstaat einem solchen Lande keine Verbrecher ausliefern dürfe. Die Gründe des RJMin. scheinen mir nicht stichhaltig. Bei der Gründlichkeit, mit der das RJMin. derartige Gesetzesvorlagen vorzubereiten pflegt, ist nicht abzusehen, wann das Auslieferungsgesetz fertig vorliegen wird. Ferner wird an den Verhandlungen über den Auslieferungs vertrag das RJMin. beteiligt sein; dadurch hat es die Möglichkeit, ein nicht erträgliches Präjudiz zu verhindern. Die Delikte, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, sind derart, daß eine Auslieferung bei ihrem Vorliegen unbedenklich erscheint. 3. Ausgeliefert werden auf Grund des Auslieferungsvertrages selbstverständlich keine Deutschen. Was aber die Russen mit ihren eigenen Verbrechern tun, kann das Reich nicht interessieren. Es ist nicht angängig, auf der einen Seite die Sowjet-Regierung anzuerkennen, auf der anderen Seite ihr die Eigenschaften abzusprechen, die die Voraussetzung für einen internationalen Verkehr bilden. Die Ablehnung ist umso weniger möglich, als der Abschluß des Vertrages von Rapallo eine große politische Bedeutung hat. Ob Deutschland mit seinem Abschluß auf das richtige Pferd gesetzt hat, steht hier nicht zur Entscheidung. Der Vertrag gilt und es wird auf ihm weitergebaut. Es ist daher nicht möglich, jetzt durch Verweigerung des Abschlusses eines Auslieferungsvertrages der Sowjet-Republik die internationale Verkehrsfähigkeit abzusprechen. Ich empfehle aus all diesen Gründen, daß der RK sich auf den Standpunkt des AA stellt.“ (R 43 I /134 , Bl. 29 f.).

Staatssekretär Joel begründete den Standpunkt des Reichsjustizministeriums. Ein Justizvertrag dürfe kein Konzessionsobjekt sein. Der Stand der Rechtspflege in Rußland sei außerdem auf einem Niveau, das eines Kulturvolkes unwürdig sei. Es sei nicht angängig, mit einem Staat, der auf einem so tiefen Kulturniveau stehe, einen Auslieferungsvertrag zu schließen.

Exzellenz v. Koerner gab einen Überblick über die Verhandlungen mit Rußland. Der Auslieferungsvertrag sei ein Teil eines großen Vertragswerkes, das in Vorbereitung sei. Der Auslieferungsvertrag sei der einzige Vertrag, den Rußland vorgelegt habe. Alle übrigen Verträge seien von Deutschland vorgelegt worden. Der Auslieferungsvertrag sei somit ein wertvolles Zugeständnis, das Deutschland machen könne. Die einzutauschenden wirtschaftlichen Vorteile könnten erheblich sein. Die in Frage kommenden Delikte seien in einer Liste spezifiziert2. Rückwirkende Kraft werde der Vertrag nicht haben. Die Gefahr, daß Angehörige dritter Staaten von Deutschland ausgeliefert werden müßten, sei nicht hoch einzuschätzen, außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Zahl derjenigen Staaten, die Rußland anerkennen, immer größer werde.

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Der Vorlage des AA vom 17. 4. (s. Anm. 1) liegt eine Liste derjenigen Straftaten bei, bei denen nach dt. Auffassung eine Auslieferung in Betracht gezogen werden könne (u. a. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Menschenraub, Doppelehe, Blutschande, Unzucht, schwerer Diebstahl, Raub, Erpressung, betrügerischer Bankrott, Falschmünzerei, Urkundenfälschung, Brandstiftung). Diese Liste wurde der sowj. Verhandlungsdelegation übergeben, die eine entsprechende Liste auf Grund des sowj. Strafgesetzbuches vorlegen sollte.

Staatssekretär Joel wies auf die großen Schwierigkeiten hin, denen der Vertrag in parlamentarischen Kreisen begegnen werde. Die Zustände auf politischem Gebiete hinsichtlich der russischen kommunistischen Propaganda seien außerdem so zugespitzt, daß es ihm unzweckmäßig erscheine, jetzt einen Vertrag mit Rußland abzuschließen. Er empfehle, in geschickter Weise unter Hinweis auf das bevorstehende deutsche Auslieferungsgesetz3 die Verhandlungen hinzuziehen.

3

Zuletzt hatte das RJMin. mit Schreiben vom 24.10.23 den Entwurf eines dt. Auslieferungsgesetzes als Kabinettsvorlage übersandt (R 43 I /1249 , Bl. 47-68). Die Beratungen hierüber im RR und RT ziehen sich über mehrere Jahre hin. Erst am 23.12.29 wird das Gesetz verkündet (RGBl. I, S. 239 ).

[578] Der Reichskanzler glaubte, daß man angesichts der aufgeführten Tatsachen zu dem Schluß kommen müsse, Verträge mit Rußland überhaupt nicht abzuschließen. Dies schiene ihm jedoch aus politischen Gründen zu weit zu gehen.

Der Reichsverkehrsminister hielt es für unmöglich, einen Auslieferungsvertrag mit rückwirkender Kraft abzuschließen. Angesichts der kommunistischen Umtriebe müsse man sich fragen, ob der Rapallo-Vertrag Deutschland etwas genützt habe. Er empfinde es nicht gerade angenehm, unter den sehr stark zugespitzten politischen Verhältnissen einen neuen Vertrag mit Rußland abschließen zu sollen.

Der Reichsminister des Auswärtigen gab zu, daß zweifellos eine Verbindung der deutschen Kommunisten mit den russischen bestände. Folgerichtig wäre aber dann, daß Deutschland die Beziehungen zu Rußland abbrechen müßte. Dem stehe die Tatsache gegenüber, daß sich der Abschluß des Rapallo-Vertrages als richtig erwiesen habe; denn die Zahl der Rußland anerkennenden Länder werde immer größer. Wenn der Rapallo-Vertrag bisher noch keine sehr großen wirtschaftlichen Auswirkungen gezeigt habe, so läge das größtenteils auch an den wirtschaftlichen Verhältnissen Deutschlands, insbesondere an dem außerordentlichen Kapitalmangel in Deutschland. Eine Ablehnung des Vertrages scheine ihm nicht möglich. Wenn jedoch zunächst noch eine dilatorische Behandlung angängig wäre, so solle diese versucht werden.

Exzellenz v. Koerner wies darauf hin, daß es gerade Aufgabe des gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen Vertrages sei, den Rapallo-Vertrag wirtschaftlich auszugestalten. Der Auslieferungsvertrag müsse im Rahmen des ganzen Vertragswerkes betrachtet werden. Eine Ablehnung sei nicht möglich. Fertiggestellt werde das Werk voraussichtlich in einem Jahre sein.

Der Vizekanzler hatte unter diesen Verhältnissen keine Bedenken, gab aber zur Erwägung, ob es nicht zweckmäßig sei, bei dieser Gelegenheit einzuschreiten gegen den offenbaren Mißbrauch, der von russischer Seite mit der Exterritorialität der russischen Botschaft getrieben werde.

Der Reichskanzler stellte fest, daß jetzt nur zu entscheiden wäre, ob die Verhandlungen über den Auslieferungsvertrag fortgeführt werden sollten oder nicht.

Das Kabinett war damit einverstanden4.

4

Durch den Zwischenfall in der sowj. Handelsvertretung am 3. 5. (s. Dok. Nr. 191, P. 3) werden die dt.-sowj. Verhandlungen für mehrere Monate unterbrochen. Zum Fortgang s. die Kabinettssitzung vom 3. 12., P. 11.

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