2.20.2 (ma11p): 2. Richtlinien über die Schadloshaltung der ausgewiesenen Beamten.

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2. Richtlinien über die Schadloshaltung der ausgewiesenen Beamten.

[Das Kabinett nahm die Vorlage im wesentlichen unverändert an5.]

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Die vom RFM am 9. 12. vorgelegten neuen Richtlinien sehen u. a. eine Einschränkung der Aufwendungen für aus dem besetzten Gebiet ausgewiesene Beamte vor. Diese Beamten erhalten künftig nicht mehr die Bezüge ihres Heimatortes (mit Besatzungszulage, höherem Ortszuschlag), sondern werden wie versetzte Beamte behandelt. Die Neuregelung tritt am 1.1.24 in Kraft (R 43 I /222  b, Bl. 232-235 und 795, R 43 I /795 , Bl. 69-72).

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