2.6.4 (ma11p): IV. Erwerbslosenfürsorge.

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IV. Erwerbslosenfürsorge.

Der Vizekanzler berichtete über die von Geheimrat Weigert in der Sitzung vom 2.12.1923 nachmittags 2.15 Uhr gemachten Vorschläge zur Frage der Erwerbslosenfürsorge5, die im wesentlichen dahin gingen, daß a) die Länder ihren Anteil an der Erwerbslosenfürsorge wieder übernähmen, b) die Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere Beiträge für Zwecke der Erwerbslosenfürsorge leisten müßten und daß c) die Kurzarbeiter gänzlich aus der Fürsorge ausschieden. Unter diesen Umständen könne man die Erwerbslosenfürsorge im besetzten und unbesetzten Gebiet mit dem im Etat vorgesehenen Betrage von 340 Millionen Rentenmark6 aufrechterhalten, müsse sich jedoch darüber klar sein, daß die Fürsorge sich auf das Notwendigste beschränken werde.

5

S. Dok. Nr. 3, P. 6.

6

Der RFM hatte in den Übergangshaushalt (15.11.23 bis 31.3.24) 340 Mio Rentenmark bzw. GM für Reichszuschüsse zur Erwerbslosenfürsorge eingesetzt (Schreiben des RFM an den RArbM vom 24.11.23, R 43 I /2028 , Bl. 381-384).

Das Kabinett stimmte diesen Richtlinien zu.

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