2.78.1 (ma11p): 1. Entwurf einer 3. Steuernotverordnung.

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1. Entwurf einer 3. Steuernotverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen gab einen Überblick über die Änderungen, die der neue Entwurf1 gegenüber dem letzten2 aufweist. Er wies besonders darauf hin, daß er versucht habe, eine Formel zu finden, auf die sich das gesamte Kabinett einigen könnte.

1

Dok. Nr. 77.

2

S. Dok. Nr. 67, P. 3.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß die grundsätzlich beschlossene Aufwertung leider zu immer weiteren Konzessionen führe. Er müsse jetzt daher auch den Antrag stellen, daß Ansprüche, die mit einem Goldbetrag von weniger als 10% bereits zurückgezahlt seien, nachträglich aufgewertet werden[295] können. Der Artikel II müsse gestrichen werden. Es würden damit Hoffnungen erweckt, die nicht erfüllt werden können. Der § 283 sei ein Wechsel auf die Zukunft. Bei der Aufwertung der Pfandbriefe4 wünsche er eine weitere Einschränkung dahin, daß nur die Pfandbriefe aufgewertet werden dürften, für die nach einem bestimmten Zeitpunkt (1.1.20) noch der Zwang zur Anlage bestanden habe.

3

§ 28 („Geldentwertungsausgleich bei unbebauten Grundstücken“) lautet: „(1) Die Länder werden nach näherer Bestimmung eines Reichsgesetzes von den Eigentümern solcher Grundstücke, die nicht den Bestimmungen über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (§§ 23 bis 27) unterliegen, und die mit einer auf Reichsmark lautenden Hypothek, Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind oder in der Zeit seit dem 1.1.19 belastet gewesen sind, eine Abgabe erheben. (2) Der Entwurf des Reichsgesetzes ist so rechtzeitig vorzulegen, daß die Länder die erste Zahlung auf die Abgabe am 1.11.25 erheben können.“

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Vgl. § 4 des Entwurfs (Dok. Nr. 77).

Der Reichsernährungsminister bedauerte, daß der Reichsminister der Finanzen seinen ursprünglichen Standpunkt hätte aufgeben müssen5. Der Vorschlag des Reichsarbeitsministers, bereits rückgezahlte Schulden aufzuwerten, verstoße gegen die guten Sitten. Den Optimismus, daß die in dem Entwurf vorgeschlagene Regelung es in weitem Umfange nicht zu Rechtsstreitigkeiten kommen lasse, teile er nicht.

5

Der 1. Entwurf einer dritten SteuerNotVO hatte ein allgemeines Aufwertungsverbot vorgesehen; vgl. Dok. Nr. 25, Anm. 1.

Der Reichsminister des Auswärtigen hielt eine beschränkte Aufwertung für gerecht. Insbesondere bat er, den Artikel II nicht zu streichen. Der moralische Anspruch der Geschädigten müsse anerkannt werden. Außenpolitisch würde die Annullierung der Staatsschulden ungünstig wirken.

Der Reichswehrminister glaubte, wenn überhaupt eine Aufwertung vorgenommen werde, eine Einschränkung vom moralischen Standpunkt aus nicht befürworten zu können. Eine andere Lösung als die vorgeschlagene scheine ihm, wenn überhaupt aufgewertet werde, nicht möglich. Allerdings bitte er, in den Einzelfragen möglichst präzise Formulierungen zu finden, um alle Rechtsunsicherheit für die Zukunft zu vermeiden.

Der Reichsminister der Justiz teilte mit, daß er über Artikel II mit dem Reichsbankpräsidenten gesprochen habe, der unbeeinflußt durchaus der Meinung sei, daß dieser Artikel gebracht werden müsse.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er sich dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers bezüglich der Aufwertung rückgezahlter Schulden nicht anschließen könne. Die Auffassung des Reichswehrministers, die gesamte Aufwertung in allen Teilen bestimmt zu regeln, halte er für richtig. Es sei vielleicht zu erwägen, auf die Aufwertung der Staatsanleihen den Gedanken zu übertragen, der bei den Pfandbriefen zur Anwendung gekommen sei.

Staatssekretär Müller sprach sich gegen die Verordnung aus.

Der Reichswirtschaftsminister hielt die Linie, die in dem neuesten Entwurf eingehalten sei, für ein geeignetes Kompromiß. Das Volk werde sich zwar mißmutig, aber doch mit ihr abfinden. Forderungen, die aus einer Zeit stammten, wo sich jeder schon der Gefahr der Entwertung bewußt war, müßten von der[296] Aufwertung ausgeschlossen bleiben. 10% müsse als oberste Grenze angesehen werden. Nur ausnahmsweise dürfe man bis zu 15% gehen, und dies nur in ganz bestimmt umgrenzten Fällen. Gegen Artikel II ließen sich vom außenpolitischen Standpunkt wohl Bedenken erheben. Den Vorschlag des Reichsministers der Finanzen, den Grundsatz der Pfandbriefe auf die Anleihen auszudehnen, halte er für unzweckmäßig, da damit noch größere Hoffnungen als so schon erweckt würden.

Der Vizekanzler wünschte über den Satz von 5% nicht hinauszugehen. Dem Vorschlag des Reichsarbeitsministers auf Aufwertung der rückgezahlten Forderungen schloß er sich nicht an. Artikel II möchte er lieber gestrichen sehen, auf jeden Fall aber dürfe keine Behandlung vorgesehen werden analog der der Pfandbriefe.

Der Reichsernährungsminister sprach sich ebenfalls für 5% aus. Dabei dürfe keine Freiheit für das Darüberhinausgehen bestehen. § 28 müsse anders gefaßt werden, die spätere Regelung dürfe nicht vorbehalten bleiben.

Der Reichsminister der Justiz schlug vor, im § 1 auch die Regelung des Rückgriffsrechts vorzusehen.

Der Reichsernährungsminister hielt das nicht für erforderlich.

Das Kabinett folgte nicht dem Antrage des Reichsministers der Justiz.

Bei der darauf folgenden Abstimmung über § 1 wurde dieser mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Das Kabinett hielt diese Situation für unmöglich, da damit die gesamten Fragen der Aufwertung wiederum neu aufgerollt würden, andererseits sich aber das Kabinett darüber klar sei, daß ein Verbot6 politisch untragbar sei.

6

Gemeint ist: ein Verbot der Aufwertung.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, daß zunächst über die folgenden Paragraphen verhandelt werde und daß dann am Schluß die Abstimmung über § 1 nochmals endgültig vorgenommen werde.

§ 2 wurde unverändert angenommen.

Zu § 3 wurde der Antrag des Reichswirtschaftsministers abgelehnt. Angenommen wurde dagegen der Vorschlag des Reichsarbeitsministers, daß die Aufwertung höchstens 10% betragen dürfe und daß der Schuldner das Recht habe, vor den Einigungsstellen ein Darunterbleiben unter 10% zu beantragen. (Annahme mit 8 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung).

Der Vorschlag des Reichsarbeitsministers auf Aufwertung rückgezahlter Forderungen wurde mit 5 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Es wurde beschlossen, das Verbot dieser Aufwertung ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen.

Zu § 4 wurde beschlossen, der Anregung des Reichsarbeitsministers Rechnung zu tragen. Der Absatz 2 wurde dahin ergänzt, daß eine Verteilung 10% für den Berechtigten nicht übersteigen dürfe und daß überschießende Beträge für den Wohnungsbau abzuführen seien.

In § 5 Abs. 1 wurde 1925 in 1929 geändert. Der letzte Satz in Absatz 2 solle einen eigenen Absatz darstellen. Die Absätze 2 ff. in § 8 sollen einen neuen Paragraphen bilden. Eingehende Beträge sollten ebenfalls zu Wohnungsbauzwecken verwandt werden. Bei den Sparkassen sollten die Aufwertungsbeträge[297] dem Garantieverband überwiesen werden, soweit nicht die Länder gesetzlich anders bestimmten. Der Sparkassenverband solle gutachtlich gehört werden.

§ 9 wurde gestrichen.

Zu Artikel II wurde beschlossen, die Verzinsung und Tilgung auszusetzen bis zur Erledigung sämtlicher Reparationsverpflichtungen. Ein späteres Reichsgesetz solle regeln, ob, wie und wann der Zinsen- und Tilgungsdienst aufgenommen werde.

[…]

Zu § 287 beantragte der Reichsernährungsminister eine bestimmte Regelung vorzusehen und diese nicht den Ländern für die Zukunft zu überlassen. Eine Einigung über diesen Paragraphen wurde nicht erzielt. Es wurde beschlossen, die Einigung dem Reichsernährungsminister und dem Reichsminister der Finanzen zu überlassen. Falls eine Einigung nicht zustande komme, sei das Kabinett erneut mit diesem Paragraphen zu befassen.

7

S. Anm. 3.

Bei den folgenden Paragraphen wurden keine neuen Anträge gestellt.

§ 1 wurde daraufhin in der vorliegenden Fassung mit 7 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Das gesamte Gesetz wurde nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen mit Ausschluß des § 28 mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme bei einer Stimmenthaltung angenommen, wobei aber auch § 28 als angenommen zu gelten habe, falls eine Einigung zwischen dem Reichsernährungsminister und dem Reichsminister der Finanzen erzielt werde8.

8

In der endgültigen Fassung der VO treten anstelle des § 28 die §§ 33 bis 36 (s. RGBl. 1924 I, S. 81 ). Zur weiteren Beratung des VOEntw. s. Dok. Nr. 97.

Die Punkte 2 bis 12 [der Tagesordnung] wurden vertagt.

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