1.141.1 (ma12p): 1. Immunität der Mitglieder der Zwischenausschüsse des Reichstags.

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1. Immunität der Mitglieder der Zwischenausschüsse des Reichstags.

Der Vizekanzler trug den Inhalt der Vorlage des Reichsministeriums des Innern vor und stellte den darin formulierten Antrag (s. Anlage 1)1.

1

In einem Schreiben an den RIM vom 2. 11. hatte der Präs. des RT unter Berufung auf eine frühere Feststellung des RT die Auffassung vertreten, daß die Mitglieder derjenigen RT-Ausschüsse, die gemäß Art. 35 der RV bis zum Zusammentritt des neuen RT tätig sein können (sog. Zwischenausschüsse), ihre Immunität auch nach der erfolgten Auflösung des RT behalten. Zugleich hatte der RT-Präs. den RIM um eine Stellungnahme zu dieser Frage gebeten. Daraufhin hatte der RIM in seiner Kabinettsvorlage vom 10. 11. den folgenden Kabinettsbeschluß beantragt: „Die RReg. spricht sich für die Immunität der Mitglieder der in Art. 35 der RV bezeichneten Zwischenausschüsse des RT aus. Im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hält sie es für erforderlich, dem neuen RT einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Immunität in den erwähnten Fällen sicherstellt.“ Hierzu wird in der Vorlage u. a. ausgeführt: Nach dem Wortlaut der Verfassung werde man die Immunität der Zwischenausschußmitglieder verneinen müssen, da Art. 37 der RV die Immunität nur für die Dauer der Sitzungsperiode gewähre und außerdem nur von Mitgliedern des RT handle. „Auf der anderen Seite spricht überwiegend für die Immunität, daß ihr Zweck, ein Parlament durch Schutz der persönlichen Freiheit seiner Mitglieder arbeitsfähig zu erhalten, nicht nur auf den RT selbst, sondern auch auf die verfassungsmäßigen Zwischenausschüsse zutrifft.“ Zu einer authentischen Auslegung der RV in dieser Frage sei die RReg. nicht befugt, ihre Entschließung könne „nur sofern von Bedeutung sein, als Polizei und Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht lediglich ausführende Organe der Gerichte sind, angewiesen werden können, die Immunität der Zwischenausschußmitglieder anzuerkennen.“ Für die Zukunft müsse die Immunität der Mitglieder der Zwischenausschüsse durch eine entsprechende Ergänzung der RV sichergestellt werden (in der Anlage zum Protokoll sowie in R 43 I /1026 , Bl. 43-45).

Staatssekretär Joel trat den Ausführungen des Vorredners bei. Die Rechtslage sei durchaus zweifelhaft, dem Geiste der Verfassung seien jedoch starke Gründe für die Immunität der Mitglieder der Zwischenausschüsse zu entnehmen. Er halte es deshalb für zweckmäßig, den Oberreichsanwalt zu ersuchen, weitere Vollstreckungshandlungen gegen die Mitglieder nicht vorzunehmen2, und die gleiche Anregung an die Länderregierungen ergehen zu lassen.

2

Welche konkreten „Vollstreckungshandlungen“ hier gemeint sind, war aus den Akten der Rkei nicht zu entnehmen.

Das Kabinett beschloß nach dem Antrage des Reichsministeriums des Innern und beauftragte dieses Ressort, in Verbindung mit dem Reichsjustizministerium eine entsprechende Erklärung zwecks Bekanntgabe an den Ausschuß sowie an die Presse zu formulieren3.

3

Die Erklärung, die StS Zweigert am 12. 11. vor dem Überwachungsausschuß des RT namens der RReg. abgibt, ist abgedr. in „Die Zeit“ vom 15. 11. – Gesetzlich festgelegt wird die Immunität der Mitglieder der Zwischenausschüsse des RT und der Landtage durch das „Gesetz zur Ergänzung der Reichsverfassung“ vom 22.5.26 (RGBl. I, S. 243 ).

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