1.173.1 (ma12p): [Anlage]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 21). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

[Anlage]

Betrifft: Wirtschaftspolitik.

Die Lösung der Aufgabe der Regierungsbildung setzt eine Einigung über Ziele und Wege der deutschen Regierungspolitik, m. a. W. ein Regierungsprogramm voraus. Die wichtigsten hierfür in Frage kommenden wirtschaftspolitischen Fragen aus dem Geschäftskreise des Reichswirtschaftsministeriums sind wohl die folgenden:

Die Wirtschaftspolitik Deutschlands stand im Jahre 1924 unter dem Zeichen der Reparation. Gleichviel wie die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans1 eingeschätzt werden mochte, ging die Regierung davon aus, daß Deutschland alles ihm zur Erfüllung Mögliche tun müsse, da in solchen Anstrengungen zunächst allein die Aussicht begründet liege, in angemessener Zeit die Unerfüllbarkeit oder weltwirtschaftliche Unzuträglichkeiten des Planes nachzuweisen und daraus eine Minderung der Lasten zu erreichen. Insbesondere auch aus diesen Gründen wurde versucht, wieder zu einer stärkeren Verflechtung der deutschen Volkswirtschaft mit der Weltwirtschaft zu kommen, mit dem Ziele, der ungeheuren völkerrechtlichen wie privatwirtschaftlichen Verschuldung Deutschlands allmählich steigende Überschüsse einer aktiven Handelsbilanz gegenüberzustellen. Die Handelspolitik ist damit zu außerordentlich gesteigerter Bedeutung im Rahmen der gesamten Politik gekommen.

1

Gemeint ist der Dawes-Plan.

Es ist daher von größter grundsätzlicher Bedeutung, ob und wie diese Handelspolitik weitergeführt werden soll, zumal von manchen Seiten bereits der Vorwurf laut wird, die gegenwärtige Regierung bemühe sich zu einseitig um die Wiederaufnahme internationaler Handelsbeziehungen, opfere dabei wichtige deutsche Interessen und vernachlässige die Bedeutung des Inlandsmarktes. Diese nicht unbedeutende Stimmung wird wesentlich verschärft durch das Vorgehen der alliierten Mächte in der Frage der Räumung der Kölner Zone und durch die starken Zollerhöhungen, die rings um Deutschland vor sich gehen. Trotzdem wird Deutschland m. E. auf dem beschrittenen Wege fortfahren müssen. Dazu nötigt allein schon die bisherige passive Handelsbilanz. Dieses Überwiegen der Einfuhr ist durch starke Auslandskredite ermöglicht und zum Teil hervorgerufen, die neben dem Vorteil starker Verflechtung der Interessen des Auslandes mit denen Deutschlands bekanntermaßen große Gefahren bringen. Jedenfalls kann der gegenwärtige Zustand nicht von Dauer sein. Abhilfe auf dem Wege von Einfuhrverboten ist auf die Dauer unmöglich; sie schaden mehr als sie nützen und müssen baldigst gänzlich, vielleicht bis auf zwei oder drei Sonderfälle abgebaut werden. Nicht in zwangsmäßiger Beschränkung der[1264] Einfuhr, sondern einerseits in Stärkung der Inlandserzeugung, anderseits in wirtschaftspolitischer Förderung der Ausfuhr liegt die Abhilfe. Die Politik der Handelsverträge muß deshalb trotz aller Schwierigkeiten fortgeführt werden.

Reparation fordert Warenausfuhr, ist möglich nur in einem allgemeinen Güteraustausch und fordert günstige Handelsverträge. Gerade im Zuge der Außenpolitik muß Deutschland sich dem Gedanken des möglichst freien Warenaustausches grundsätzlich öffnen und bekenntnismäßig seine Politik darauf einstellen. Hemmungen werden diesen Gedanken in stärkstem Maße von auswärtigen Seiten entgegengesetzt werden; sie sollen aber nicht einen Ursprung in Deutschland zeigen.

Die Frage, ob Außenhandel oder Pflege des Innenmarktes überwiegen soll, ist in der politischen Erörterung bereits gestellt; sie kann nicht im letzteren Sinne, sondern nur dahin beantwortet werden, daß überhaupt kein Gegensatz vorliegt. Die Politik der Handelsverträge bedeutet auch nicht, daß die deutsche Industrie und Landwirtschaft schutzlos dem Wettbewerb des Auslandes gegenübergestellt werden soll. Wir müssen Zölle haben, wo sie notwendig sind, entweder um lebensnotwendige Wirtschaftszweige auch gegenüber dem Wettbewerb günstiger wirtschaftender Gebiete zu erhalten – das gilt für wichtige Gruppen der Landwirtschaft, der Eisenwirtschaft und einige andere –, oder um in der Entwicklung begriffene Industrien zunächst auf eine gewisse Zeit zu schützen, wie bei der neu aufgenommenen Aluminiumerzeugung, der in Rückstand gekommenen Kraftfahrzeugherstellung und bei manchen neuen Fertigindustrien, oder endlich – und das wird tatsächlich bei der jetzigen handelspolitischen Lage Europas das weiteste Anwendungsgebiet sein – um da, wo aus unseren Zöllen nicht zu große Nachteile der Verteuerung der Lebenshaltung entspringen, einen Ausgleich gegenüber Zöllen des Auslands zu schaffen. Dabei darf die Möglichkeit, von hohen Zöllen in den Vertragsverhandlungen gegen Einräumung von Zollermäßigungen der Gegenseite sich abhandeln zu lassen, nicht überschätzt werden. Die Aufrichtung einer zu hohen Zollmauer in der Absicht, sich ihre Abtragung vom Auslande teuer bezahlen zu lassen, ist bisher häufig ein Fehlschlag gewesen und würde insbesondere bei der gegenwärtigen Lage Deutschlands nicht zu dem erwünschten Ziele führen, sondern Deutschland würde hierbei eine Zollhöhe erreichen, die für seine eigene Wirtschaft große Gefahren mit sich bringen würde. Denn es ist zweifellos, daß auch die Erreichung günstiger Handelsverträge für Deutschland ohne Nutzen ist, wenn nicht innerhalb Deutschlands selbst billige Arbeit und damit billige Lebenshaltung erreicht wird.

Der gegenwärtige Zolltarif aus dem Jahre 1902 kann den hiernach zu stellenden Anforderungen besonders auch im Hinblick auf die gegenwärtigen und nächsten Handelsvertragsverhandlungen nicht genügen2. An der Fertigstellung des endgültigen Zolltarifs wird fortlaufend gearbeitet. Er wird im Laufe des nächsten halben Jahres in der Reichsregierung und im Reichswirtschaftsrat zu beraten sein. Daß er wegen der noch in die 2. Hälfte des Jahres 1924 hinein dauernden allgemeinen Unsicherheit der Wirtschaftslage nicht schon fertiggestellt[1265] werden konnte, hat sich naturgemäß als ein ernster Nachteil für die laufenden Handelsvertragsverhandlungen erwiesen, da das Ausland uns zumeist mit ganz neuen sehr hohen Zolltarifen entgegentritt. Der Hinweis auf beabsichtigte deutsche Zolltariferhöhungen ist nicht gleichwertig dem Hinweis auf bereits gültige Sätze. Bisher ist während der Verhandlungen mit Frankreich eine Änderung nicht als zweckmäßig erschienen, es kann sich aber jeden Augenblick, besonders wenn am 10. Januar 1925 ein vertragloser Zustand eintreten sollte3, als notwendig erweisen, noch vor der Fertigstellung des endgültigen Zolltarifs einen vorläufigen Tarif zu schaffen; die einzelnen hierbei vorzunehmenden Zollerhöhungen sind im Reichswirtschaftsrat eingehend erörtert worden. Diese sogenannte kleine Zolltarifnovelle muß nunmehr endgültig zwischen den Ressorts beraten und der Reichsregierung vorgelegt werden4. Dabei kann es sich kaum irgendwo um eine Erhöhung der vom Reichswirtschaftsrat begutachteten Sätze handeln, anderseits aber werden nach den in der Zwischenzeit bei den Handelsvertragsverhandlungen gemachten Erfahrungen und gegenüber den neuen Zolltariferhöhungen des Auslands auch Bedenken, die gegen die Erhöhungen bestanden, an Kraft verlieren. Es wird nach der parlamentarischen Lage zu prüfen sein, ob diese vorläufige Zolltarifnovelle im regelmäßigen Wege der Gesetzgebung durchzubringen ist, oder ob der Weg der vereinfachten Gesetzgebung wieder zu eröffnen sein wird, wie er bis zum 30. Juni 1924 offen stand und wie er durch § 4 des am 22. August 1924 dem Reichstag vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über Zölle und Umsatzsteuer5 geöffnet werden sollte.

2

Vgl. hierzu Dok. Nr. 46.

3

Vgl. Dok. Nr. 387, P. 1.

4

Die sog. Zolltarifnovelle (Entwurf eines Gesetzes über Zolländerungen) wird dem Kabinett Luther vorgelegt. S. diese Edition, Die Kabinette Luther I und II.

5

Zum GesEntw. über Zölle und Umsatzsteuer vgl. Dok. Nr. 242, Anm. 1; Nr. 288, Anm. 1 und 3.

In dem angeführten Gesetzentwurf ist § 4 mit der Wiedereinführung der Getreidezölle sowie der Herabsetzung der Umsatzsteuer von 2½ auf 2%6 verbunden. In der Zwischenzeit ist die Umsatzsteuer bereits auf 1½% herabgesetzt worden7. Dagegen ist die Frage der Getreidezölle zufolge der seitherigen Preisentwicklung noch nicht als spruchreif zu erachten. Zwar verlangen weite Kreise der Landwirtschaft die sofortige Wiedereinführung der Getreidezölle und berufen sich hierfür darauf, daß ja auch der Industrie Zölle gewährt seien8. Nach der Entwicklung der Getreidepreise aber ist dies Verlangen gegenwärtig nicht berechtigt9. Fast die gesamte Wirtschaftswissenschaft einschließlich der namhaftesten früheren Vorkämpfer der landwirtschaftlichen Schutzzölle hat sich gegen diese Schutzzölle ausgesprochen, wie denn überhaupt die Wirtschaftswissenschaft zur Zeit sehr stark nach der Seite des Zollabbaues neigt. So wenig ihre Darlegungen schon als erschöpfend erachtet werden[1266] können, so bedarf es doch bei der veränderten Weltmarktlage einer neuen eingehenden Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Getreidezölle. Zunächst wird – seinem dringenden, vom Reichswirtschaftsministerium angelegentlich empfohlenen Vorschlag gemäß – der Reichswirtschaftsrat damit zu befassen sein, da auf diesem Wege am besten eine sachliche Behandlung erreicht werden kann. Die Agrarzollfrage wird daher nicht schon mit der sogenannten kleinen Zollvorlage zu verbinden, sondern einer neuen Durcharbeitung und Begründung zu unterstellen sein, als deren Ergebnis man wohl die Wiederaufnahme eines mäßigen Schutzzolles unter gewissen Voraussetzungen und Vorbehalten zu Gunsten der Veredelungswirtschaft voraussehen mag.

6

In der Vorlage irrtümlich: von 2 auf 1½%.

7

Durch die „2. VO des RPräs. über wirtschaftlich notwendige Steuermilderungen“ vom 10.11.24 (RGBl. I, S. 737 ).

8

Vgl. die Eingabe des Reichslandbundes vom 21.6.24 (Dok. Nr. 230).

9

Seit Mitte 1924 waren die Getreidepreise stark gestiegen. Vgl. hierzu die vom RWiM am 6. 10. an den REM übersandte Denkschrift „Ausmaß der Belastung des inländischen Verbrauchs durch die Wiedereinführung von Zöllen auf Getreide“ (R 43 I /2417 , Bl. 71-103).

In10 die kleine Zollnovelle wird gemäß dem Vorschlag des vorläufigen Reichswirtschaftsrats auch die Ermächtigung der Reichsregierung einzuarbeiten sein, diejenigen Länder, die deutsche Waren ungünstiger als solche anderer Herkunft behandeln (differenzieren und diskriminieren), einem besonderen Tarif (Obertarif), und zwar für die einzelnen Positionen besonders festgesetzten Zuschlägen, zu unterwerfen – eine Frage, die in Zusammenhang mit den französischen Verhandlungen unmittelbar dringend werden kann11 –, und ferner allenfalls noch eine besondere Abwehr von Dumpingbestrebungen des Auslandes. An der Vorbereitung dieser Entwürfe wird zur Zeit gearbeitet.

10

Die grammatische Konstruktion des folgenden Satzes wurde vom Bearbeiter berichtigt.

11

Vgl. die diesbezüglichen Erörterungen in der Ministerbesprechung vom 6. 1. (Dok. Nr. 387, P. 1).

Für das Schicksal dieser Entwürfe wie auch für die Gesamtentwicklung unserer Zollpolitik werden die Verhandlungen über den deutsch-französischen Handelsvertrag von entscheidender Bedeutung sein. Es ist eine grundsätzliche politische Frage, ob die Verhandlungen trotz der Verweigerung der Räumung der Kölner Zone weitergeführt werden sollen. Das bisherige Kabinett hat diese Frage bejaht12. Aus dem Inhalt der Verhandlungen ist die wichtigste Frage die des Eisenzolles. So sehr die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen eisenverarbeitenden Industrie gestützt werden muß, so wird doch – auch um ihretwillen – auf einen Eisenzoll vorerst nicht verzichtet und vorerst auch nur eine verhältnismäßig nicht sehr große Senkung ins Auge gefaßt werden können, bis die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen eisenerzeugenden Industrie gründlich gesichert erscheint. Die in Vorbereitung befindlichen, gegenwärtig stockenden Bemühungen um ein Übereinkommen zwischen den eisenschaffenden Industrien Deutschlands und Frankreichs über Sicherung der Abnahme von französischem Eisen werden auch weiterhin zu fördern sein, wenn gleichzeitig die Deckung des Eisen- und Halbzeugbedarfs der deutschen Eisenverarbeitung, insbesondere der süddeutschen Eisenverarbeitung gesichert, die Erhaltung der Ausfuhrfähigkeit der eisenverarbeitenden Industrie durch Abmachungen über Vergütung der Preisspanne bis zur Zollhöhe erleichtert und für die Ausfuhr der eisenverarbeitenden Industrie nach Frankreich der Minimaltarif erreicht wird13.

12

Vgl. Dok. Nr. 382, P. 2.

13

Zum Fortgang der Verhandlungen zwischen der dt. und frz. Eisenindustrie s. diese Edition, Die Kabinette Luther I und II.

[1267] Die dringendste Frage jetzt aber ist, ob gegenüber Frankreich und sonstigen Ländern (Belgien, Italien, Polen), die deutsche Waren mit dem Maximaltarif belegen, anderen Ländern aber den Minimaltarif zugestanden haben, vom 10. Januar 1925 ab auf Grund des § 10 des Zolltarifgesetzes14 eine wesentliche Zollerhöhung in der Form eines „Obertarifs“ über den für die meistbegünstigenden Länder geltenden autonomen oder Vertragstarifsätzen verfügt werden soll. Für diese Frage wird es darauf ankommen, was Frankreich an Vorschlägen bringt und welche Aussichten auf baldigen Abschluß einer befriedigenden Vereinbarung besonders bezüglich der Saar bestehen. Ein solcher Obertarif, der zum großen Teil Verhandlungstarif ist, würde für die kleine Zollvorlage manche Senkungen der Zollsätze erlauben und nahelegen, was der Durchbringung dieser Vorlage überwiegend günstig sein dürfte.

14

S. Dok. Nr. 387, Anm. 3.

Jedenfalls wird diese Frage in den allernächsten Tagen entschieden und wird alsbald auch zur Frage der kleinen Zollvorlage Stellung genommen werden müssen.

Auf dem Gebiete der Landwirtschaft wird aus den laufenden Handelsvertragsverhandlungen vor allem der Weinzoll von Bedeutung sein. Es wird auch weiter anzustreben sein, ihn wesentlich höher als für den spanischen Wein zu halten. Die Genehmigung des spanischen Handelsvertrages durch den Reichstag indes wird weiter unter allen Umständen anzustreben sein; die Frage, wann er gekündigt werden soll, mag offen bleiben15.

15

Vgl. Dok. Nr. 344, P. 6.

Auch die Frage ist bereits mehrfach erhoben worden, ob nicht angesichts anders gearteter Zollgesetzgebung in Frankreich, Italien, Belgien, Tschechoslowakei, Polen usw. usw. das bisherige System des autonomen Tarifs mit handelsvertraglicher Abänderungsmöglichkeit geändert und nicht mehr grundsätzlich als Ziel die unbeschränkte gegenseitige Meistbegünstigung festgehalten werden soll. M.E. ist zu solchen Änderungen im zweiten Punkt bisher kein hinreichender Anlaß gegeben und die Einführung des Obertarifs möglichst auf Abwehr zu beschränken, nicht aber grundsätzlich [der] Maximal- und Minimaltarif einzuführen.

Innenwirtschaftlich erfordert besonders auch die handelspolitische Lage die Fortführung der bisherigen Politik. Abweichende Forderungen kommen von zwei Seiten. Von der einen wird noch weitergehender Verzicht auf Wirtschaftsbeeinflussung durch den Staat verlangt, auf der anderen wird eine gesteigerte, wirksamere Überwachung der Wirtschaft durch den Staat und ständige Abwehr gegen Schäden, insbesondere auf dem Gebiete des Kartell- und Preiswesens gefordert. M.E. wird eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Politik nicht möglich und aussichtsreich sein. Das Kartellgesetz16 wird nicht aufgegeben werden dürfen. Seine Handhabung wird von Zufälligkeiten und Äußerlichkeiten möglichst frei zu machen und umsomehr auf die Beobachtung der großen wichtigen Kartelle und auf die Fernhaltung von Wirtschaftsschädigungen[1268] von dieser Seite her einzustellen sein, aber man wird sich klar sein müssen, daß dem Staat auch hier enge Grenzen der Wirksamkeit gezogen sind.

16

Gemeint ist offenbar die „VO gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen“ vom 2.11.23 (RGBl. I, S. 1067 ).

Wirkungslos oder wirkungsschwach gewordene notwirtschaftliche Einrichtungen werden weiter abgebaut werden müssen. So wird die notwirtschaftliche Gesetzgebung über Preisprüfungsstellen, Preistreibereiverordnung und Handelszulassungen alsbald auf ein Mindestmaß zurückgeführt werden können und müssen17.

17

Mit dem weiteren Abbau der notwirtschaftlichen Gesetzgebung befaßt sich das Kabinett Luther.

Vielfach wird die Forderung nach Aufhebung der Reste der Zwangswirtschaft gestellt. Ist die eben besprochene Überprüfung der notwirtschaftlichen Gesetzgebung durchgeführt, so wird von Resten der Zwangswirtschaft lediglich noch die Kohlenwirtschaftsgesetzgebung erhalten sein. Sie wird im wesentlichen auch so erhalten werden müssen. Insbesondere wird auch das Ruhrkohlensyndikat nicht entbehrt werden können. Der Versuch, es alsbald auf den freien Willen aller Beteiligten zu gründen und die unklaren und zum Teil sehr bedenklichen Bestimmungen auszumerzen, die durch die Zuziehungsverordnung gedeckt werden mußten, wird kräftig fortzuführen sein.

Dem Handwerk wird durch die alsbaldige Verabschiedung der Reichshandwerksordnung18 die Grundlage zu einer besseren Zusammenfassung seiner beruflichen Kräfte zu bieten sein. Dabei ist an geeigneter Stelle auch das Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Gemeinschaftsvertretungen der Fachverbände wie der Handwerkskammern zu ordnen. Bei der gänzlichen Verschiedenheit der geschichtlichen Entstehung und auch des jetzigen Verhältnisses ist hieraus eine Folgerung etwa auf paritätische Zusammensetzung von anderen Berufsvertretungen nicht abzuleiten.

18

Vgl. Dok. Nr. 183, P. 2.

Auch die Frage, ob und wie ein endgültiger Reichswirtschaftsrat errichtet werden soll, ist von politischer Bedeutung19. Die Errichtung wird zu fördern, die Zahl der Mitglieder möglichst zu beschränken und die Tätigkeit im wesentlichen in die großen Ausschüsse unter bewußtem Verzicht auf parlamentarische Ansprüche und Gepflogenheiten zu verlegen sein.

19

Vgl. Dok. Nr. 35, Anm. 10.

Über Fragen der Steuergesetzgebung kann vor Mitteilung der Entwürfe des Herrn Reichsfinanzministers Näheres nicht gesagt werden20. Besonders wichtig wird sein, daß, wie Ankündigungen des Herrn Reichsfinanzministers erwarten lassen, Schonung einer beständigen maßvollen Kapitalbildung, allenfalls auch durch gewisse Begünstigungen des Sparverkehrs, sowie Sicherung dagegen gewährt wird, daß die Wirtschaft steuerlich von den Gemeinden und Ländern überlastet werde. Die Zuweisung bestimmter Steuern an Länder und Gemeinden erscheint politisch dringend erwünscht; von Reichs wegen werden Sicherungen gegen Überlastungen beibehalten werden müssen. Eine erhebliche Vermögenssteuer, eine große Erbschaftsbesteuerung, Erhöhungen von Tabak- und Alkoholsteuern u. a. werden ertragen werden können und müssen.

20

Die neuen Steuergesetzentwürfe legt der RFM dem Kabinett noch im Januar 1925 vor. S. diese Edition, Die Kabinette Luther I und II.

[1269] Endlich wird zur Aufwertungsfrage von Anfang an klare Stellung zu nehmen sein. Vom Standpunkt der Wirtschaft aus wird die Aufwertung der öffentlichen Schulden (des Reichs, der Länder und Gemeinden) wie auch der privaten Schulden (Hypotheken und Obligationen) sehr enge Grenzen nicht überschreiten dürfen; die Erhaltung der gegenwärtigen Wirtschaft wird voranzustellen sein und insbesondere Einfachheit und Klarheit der Regelung verlangen21.

21

Zur Neuregelung der Aufwertungsgesetzgebung s. diese Edition, Die Kabinette Luther I und II.

Extras (Fußzeile):