1.22.3 (ma12p): 3. Mitteilungen des Reichsministers des Auswärtigen.

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3. Mitteilungen des Reichsministers des Auswärtigen.

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte mit, daß morgen (27. 6.) eine amtliche Mitteilung in der Presse veröffentlicht werden müsse, in der die Freilassung der deutschen Gefangenen aus französischer Haft und die Rückkehr der Ausgewiesenen ins besetzte Gebiet Erwähnung finden solle. Eine derartige amtliche Mitteilung entspreche auch den Wünschen Herriots10.

10

In seiner Regierungserklärung vom 17. 6. hatte Herriot die Absicht der frz. Reg. bekanntgegeben, die aus Anlaß des Ruhrkampfs verurteilten Deutschen zu amnestieren und den Ausgewiesenen größtenteils die Rückkehr zu gestatten (vgl. Schultheß 1924, S. 232 f.). In einer Unterredung mit Stresemann am 20. 6. teilte der frz. Botschafter de Margerie mit, daß Herriot bereits die erforderlichen Anweisungen an Tirard und Degoutte gegeben habe. Herriot würde es aber „dankbar anerkennen, wenn auch die dt. Reg. das Ihrige täte, um denjenigen Deutschen, die verfolgt oder verurteilt worden wären, weil sie den frz. Anordnungen während des Ruhrkampfes gefolgt wären, dieselbe Freiheit bzw. Niederschlagung des Verfahrens zugute kommen zu lassen“ (Aufzeichnung Stresemanns vom 20. 6. in: Stresemann, Vermächtnis I, S. 439 f.). In einem Schreiben an de Margerie vom 20. 6. spricht Stresemann den Dank der RReg. für die „glückliche Initiative“ Herriots in der Ausgewiesenen- und Gefangenenfrage aus (R 43 I /225 , Bl. 281f). Die Presse bringt ab 27. 6. Meldungen über das Anlaufen der frz. Amnestieaktion.

Eine Mitteilung, daß diejenigen Deutschen, welche gegen die vom Reichspräsidenten erlassenen, den passiven Widerstand betreffenden Verordnungen11 sich vergangen hätten, begnadigt worden seien, werde Sonntag, den 29. 6. in der Presse erscheinen. Diesen Zwischenraum von zwei Tagen halte er deshalb für erforderlich, damit nicht ein Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen in der Öffentlichkeit vermutet werde12.

11

Es handelt sich um die VO des RPräs. betr. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen vom 3.3.23 (RGBl. I, S. 159 ), ferner um die VOen auf Grund des Notgesetzes (Schutz der Finanzen und der Währung) vom 16. 3. und 29.3.23 (RGBl. I, S. 188  und S. 234).

12

Am 29. 6. meldet WTB: Der RPräs. habe sich entschlossen, „die Begnadigung derjenigen Deutschen in Aussicht zu stellen, die sich gegen die vom RPräs. aus Anlaß des Ruhrkampfes erlassenen VOen vergangen haben, soweit sie sich nicht des Hoch- oder Landesverrats schuldig gemacht haben. Soweit das Gnadenrecht den Ländern zusteht, werden entsprechende Gnadenmaßnahmen seitens der beteiligten Länderregierungen, insbesondere Bayerns und Preußens, vorbereitet.“ (DAZ Nr. 302 vom 29. 6.). Bereits am 25. 6. hatte MinDir. Schubert (AA) in einem Schreiben an den frz. Geschäftsträger de Saint-Quentin die Zusicherung gegeben, „daß denjenigen dt. Staatsangehörigen des besetzten und unbesetzten Gebiets, die verurteilt worden sind oder verurteilt werden sollten, weil sie während des Ruhrkampfs entgegen den dt. Gesetzen und VOen den frz. Behörden mittelbar oder unmittelbar Hilfe geleistet haben, einschließlich jener, die sich der Anwendung der VOen der Irko oder den Anweisungen der Militärbehörden nicht widersetzten, die Strafe durch Gnadenakt erlassen werden wird“ (R 43 I /225 , Bl. 293; hier weitere Vorgänge zu diesem Fragenkomplex).

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