1.56.1 (ma12p): [Richtlinien für die deutsche Delegation zur Londoner Konferenz.]

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[Richtlinien für die deutsche Delegation zur Londoner Konferenz.]

Der Reichspräsident stellt zu den Beschlüssen des 1. Komitees2 fest, daß eine Klarstellung des Begriffs „manquement flagrant“ als schuldhafte und vorsätzliche Verfehlung erreicht werden soll. Die in Ziffer 4 des Beschlusses getroffenen Feststellungen über das Recht zu Sondersanktionen sollen bekämpft, der Punkt aber nötigenfalls als Kompensationsobjekt angesehen werden.

2

Die im folgenden angezogenen Beschlüsse und Berichte der von der interall. Londoner Konferenz eingesetzten drei Ausschüsse sind abgedruckt im amtl. dt. Weißbuch „Die Londoner Konferenz Juli–August 1924“. Der 1. Ausschuß befaßte sich mit der Frage der Feststellung etwaiger Verfehlungen Deutschlands gegen den Dawes-Plan, der 2. Ausschuß mit der wirtschaftlichen Räumung des besetzten Gebiets, der 3. Ausschuß mit der Regelung der Sachlieferungen und des Transfers.

Zu den Beschlüssen des 2. Ausschusses stellt der Präsident Zustimmung dazu fest, daß in erster Linie das Verbleiben fremder Eisenbahner3 und die deutschen Vorleistungen4 von der Delegation zu bekämpfen sind.

3

Vgl. hierzu Dok. Nr. 257, Anm. 4 und 5.

4

Vgl. hierzu Dok. Nr. 263, P. 1.

Zu den Beschlüssen des 3. Ausschusses stellt der Präsident Einmütigkeit fest, daß Rechte und Pflichten des Transfer-Agenten und des Transfer-Komitees gewahrt bleiben müssen, desgleichen die Fristen und Grenzen für Sachlieferungen. Etwaige Konzessionen sind bei der Frage der militärischen Räumung zu verwerten. Besprechung über Handelsvertragsverhandlungen5 soll[937] zurückgestellt werden und notfalls auch bei der Frage der militärischen Räumung als Kompensation verwandt werden.

5

Vgl. die diesbezüglichen Erörterungen in der Ministerbesprechung vom 29. 7.: Dok. Nr. 264, P. 1.

Reichsminister Stresemann regt noch an, in irgendeiner Form sich das Recht der Nachprüfung unserer Leistungsfähigkeit vorzubehalten.

Zur Frage der Endsumme solle die Delegation die Fixierung nicht fordern6, vielleicht aber für die nächste Zeit anregen.

6

Eine Endsumme der dt. Reparationsleistungen ist im Sachverständigen-Gutachten nicht festgelegt.

Der Reichskanzler äußert Bedenken, die Frage der Endsumme jetzt anzuschneiden.

Der Reichspräsident stellt schließlich Einigkeit dahin fest, der Delegation Form und Zeitpunkt für diese Schritte zu überlassen.

Zur Schuldfrage soll gegebenenfalls eine Bemerkung über den entsprechenden Passus im Sachverständigengutachten7 gemacht werden.

7

Vgl. Dok. Nr. 243, Anm. 21.

Zur militärischen Räumung trifft der Präsident folgende Feststellung: Eine Annahme der Gesetze8 sei ohne Klärung der militärischen Räumung nicht möglich. Dies sei der Angelpunkt. Auf diese Frage sehe das ganze Volk. Erfolge hier eine befriedigende Lösung, so sei das Volk zum Tragen der Lasten bereit. Ein Endtermin für die Durchführung der Räumung könne hier nicht festgelegt werden. Der 10. Januar solle als Endtermin in Aussicht genommen werden. Notfalls könne man aber über andere Termine sprechen. Bedingung aber sei eine klare, eindeutige Festsetzung eines Endtermins. Hier müsse die Delegation mit aller Energie und äußerster Entschiedenheit vorgehen.

8

Gemeint sind die Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens; vgl. Dok. Nr. 270, P. 4.

Beziehungen zwischen Delegation, Reichsregierung und Reichspräsidenten.

Der Reichskanzler Jede Unstimmigkeit zwischen der Reichsregierung und der Delegation müsse vermieden werden. Daher müsse möglichst häufige Verbindung bestehen, täglich mindestens einmal. Der Herr Reichspräsident habe die Vollmacht unterzeichnet, aber die Delegation erkläre, daß sie keine bindenden Verpflichtungen eingehen werde ohne Zustimmung des Herrn Reichspräsidenten und ohne Kenntnis des Reichsministeriums9. Die Nachrichten von[938] London würden an die Reichskanzlei gehen, die für die Weitergabe zu sorgen habe. Außerdem würden besondere Nachrichten an den Reichspräsidenten gehen.

9

In der vom RPräs. am 29. 7. unterzeichneten Vollmacht werden die dt. Vertreter auf der Londoner Konferenz – RK Marx, RAM Stresemann, RFM Luther – „ermächtigt, jeder für sich oder gemeinsam, mit bevollmächtigten Vertretern der beteiligten all. Regierungen über alle Fragen zu verhandeln, die mit der Inkraftsetzung des Berichts des von der Repko durch Beschluß vom 30.11.23 eingesetzten ersten Sachverständigenkomitees zusammenhängen. Sie sind ferner ermächtigt, über diese Fragen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Ratifikation, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.“ Dieser Vollmacht ist das folgende Schreiben des RPräs. vom 30. 7. an den RK beigefügt: „In der anliegenden Vollmacht für London bitte ich, im letzten Satze das Wort ‚gegebenenfalls‘ zu streichen. Nach Art. 45 der RV erfolgt der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch den RPräs., der der Zustimmung des RT bedarf, wenn diese Verträge sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen. Es entspricht daher der völkerrechtlichen Stellung des RPräs. und der von mir seit mehreren Jahren geübten Praxis, wenn der Vorbehalt der Ratifikation im vollen Umfange gemacht und nicht durch das eine weitgehende Auslegung zulassende Wort ‚gegebenenfalls‘ eingeschränkt wird. Abgesehen von diesem verfassungsrechtlichen Bedenken halte ich aber auch aus taktischen Gründen diesen Vorbehalt für richtig; er kann die Stellung der Unterhändler unter Umständen dadurch stärken, daß sie nicht zu einem sofortigen Abschluß gedrängt werden können und in schwierigen Situationen die Möglichkeit einer Rückfrage nach Berlin haben.“ Hierzu vermerkt der RK am 30. 7.: „Vorstehendes Schreiben habe ich heute nachmittag 4 Uhr zum Gegenstand eines Vortrages beim Herrn RPräs. gemacht. Ich habe dem Herrn RPräs. zugesichert, daß zur Wahrung seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit ein Abkommen seitens der Delegation nur nach vorheriger Einholung seiner Zustimmung unterzeichnet wird. Der Herr RPräs. hat mit Rücksicht auf diese Erklärung sich bereit gefunden, die Vollmacht für London in der ursprünglichen Fassung unter Wiederherstellung des Wortes ‚gegebenenfalls‘ zu unterzeichnen.“ (R 43 I /265 , Bl. 151-152).

Endlich sei es notwendig, daß in London die Presseinformation einheitlich geschehe.

Der Reichspräsident Bisher seien bei solchen Konferenzen stets Komplikationen entstanden. Durch eine gute Verbindung, um die er dringend bitte, könne dies vermieden werden. Der Reichspräsident und die Minister müßten im Bilde bleiben. Die Reichsregierung als solche bleibe in Berlin im Amt, darüber dürfe kein Zweifel herrschen. Die völkerrechtliche Vertretung läge bei ihm, dem Reichspräsidenten. Eine Blankovollmacht könne er nicht geben, da letzten Endes die Verantwortung bei ihm liegen würde, aber die erteilte Vollmacht würde er weitherzig und loyal handhaben.

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