2.104.1 (ma31p): Erwerbslosenfürsorge.

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Erwerbslosenfürsorge.

Der Reichsarbeitsminister erläuterte mündlich die in der Anlage beigefügten Anträge zur Erwerbslosenfürsorge1, insbesondere erörterte er die Frage der Möglichkeit einer Erhöhung der Bezüge sämtlicher Hauptunterstützungsempfänger.

1

Es handelt sich um eine Erklärung der RReg. „Zu den Anträgen [der Parteien] zur Erwerbslosenfürsorge“, die sich weitgehend an den in der Ministerbesprechung vom 29.10.26 gefaßten Beschlüssen orientiert (siehe Dok. Nr. 101). Danach erklärte sich die RReg. u. a. bereit, im Verordnungswege die Bezüge sämtlicher Hauptunterstützungsempfänger bis zum 31.3.27 um 10% zu erhöhen und den parlamentarischen Körperschaften einen GesEntw. über Krisenfürsorge vorzulegen, durch den sichergestellt werden sollte, daß die aus der Erwerbslosenfürsorge Ausgesteuerten für die Dauer des Winters in der Fürsorge verbleiben (nicht in der Anlage zum obigen Protokoll, sondern in R 43 I /2032 , Bl. 162–163; vollständiger Abdruck der Regierungsvorschläge in DAZ Nr. 514/515 vom 4. 11.).

Hieran knüpfte sich eine allgemeine Aussprache, in der der Reichswirtschaftsminister sich gegen eine allgemeine Erhöhung der Bezüge der Hauptunterstützungsempfänger aussprach, da diese wirtschaftlich gegenwärtig untragbar sei. Schon jetzt träten in einzelnen Werken Schwierigkeiten bei der Arbeitsbeschaffung ein, da sich infolge allzu hoher Erwerbslosenunterstützung ein Nachlassen der Arbeitswilligkeit bemerkbar mache. Er verweise ausdrücklich auf den letzten Kabinettsbeschluß vom 29. Oktober d. Js.2, von dem man nicht mehr abgehen könne.

2

Siehe die Ministerbesprechung vom 29. 10. (Dok. Nr. 101).

[286] Der Reichsminister der Finanzen schließt sich den Ausführungen des Reichswirtschaftsministers an. Eine wesentliche allgemeine Erhöhung sei insofern bedenklich, da dies Gehaltsforderungen der mittleren und unteren Beamten nach sich ziehen könne.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft verweist auf die besonderen Lohnverhältnisse bei der Landwirtschaft und ist ebenfalls gegen ein Abweichen von dem Standpunkt, wie er in der letzten Kabinettssitzung eingenommen worden ist.

Das Reichskabinett stimmte den vom Reichsarbeitsminister vorgelegten Anträgen für Erwerbslosenfürsorge in der in der Anlage beigefügten Fassung zu.

Das Kabinett war einmütig der Auffassung, daß es über eine Erhöhung der Bezüge sämtlicher Hauptunterstützungsempfänger von 10% nicht hinausgehen könne, da eine weitere Erhöhung nach Lage der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verantwortet werden könne.

Der Reichsarbeitsminister wurde beauftragt, die Auffassung des Reichskabinetts den Regierungsparteien mitzuteilen3.

3

Die Stellungnahme der RReg. wurde am 2.11.26 dem Sozialpolitischen Ausschuß des RT unterbreitet. Der Ausschuß nahm einen Antrag der Regierungsparteien an, in dem die RReg. u. a. ersucht wurde, die Bezüge der Hauptunterstützungsempfänger bis zum 31.3.27 wie folgt zu erhöhen: 1. für Erwerbslose über und unter 21 Jahren, die keine Familienzuschläge beziehen, um 15%; 2. für alle übrigen Unterstützungsempfänger um 10%. Dieser Antrag des Sozialpol. Ausschusses wurde am 5. 11. dem RT vorgelegt (RT-Bd. 410 , Drucks. Nr. 2613 ). Siehe dazu die Beratungen des RT über die Erwerbslosenfürsorge am 5. 11., 6. 11. und 8. 11. (RT-Bd. 391, S. 7887 –7956). Zum Abstimmungsergebnis im RT siehe Dok. Nr. 109, Anm. 1.

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