2.219.2 (ma31p): 2. Anträge Preußens und Badens zum Strafgesetzentwurf.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 6). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

2. Anträge Preußens und Badens zum Strafgesetzentwurf.

Der Reichsminister der Justiz trug vor, daß nach einem Antrag Preußens 2 Bestimmungen des Republikschutzgesetzes, in denen die republikanische Staatsform erwähnt sei, in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollten3. Die Reichsregierung habe, um den Fortgang der Arbeiten nicht zu stören, im Reichsrat die Ablehnung des preußischen Antrages erbeten. Am 5. April habe sich Baden dem preußischen Antrage angeschlossen; es habe verlangt, daß die Reichsregierung erklären solle, sie werde eine Vorlage einbringen, nach der die in Frage kommenden Bestimmungen als Nachtrag zum vorliegenden Entwurf des Strafgesetzbuchs vorgesehen werden. Andernfalls würde Baden für den preußischen Antrag stimmen4.

3

Siehe Dok. Nr. 213, P. 3.

4

Siehe die Anträge Preußens, die Erklärung Badens sowie die Ausführungen des RJM bei der Beratung des Strafgesetzentwurfs in der Vollsitzung des RR am 5. 4. (Niederschriften des RR 1927, S. 74 f.).

[677] Durch die 3 badischen Stimmen würde die Annahme des preußischen Antrages sichergestellt werden. Dadurch würden erhebliche Schwierigkeiten entstehen.

Es käme in Frage, daß mit Baden über eine erträgliche Auslegung der Instruktion5 und mit Preußen darüber verhandelt wird, daß das Wort „republikanisch“ aus den Bestimmungen gestrichen wird. Es müsse auf jeden Fall vermieden werden, daß die beiden Bestimmungen nach Ablauf der Geltungsdauer des Republikschutzgesetzes vorübergehend außer Kraft treten.

5

Instruktion der bad. Reg. an den Vertreter Badens im RR. Siehe dazu die folgende Anmerkung.

Der Reichskanzler führte aus, daß diese Möglichkeit nicht bestehe, wenn die Geltungsdauer des Republikschutzgesetzes verlängert wird. Dann könne über die Frage, wie weit die Bestimmungen in das Strafgesetzbuch einzuarbeiten sind, weiter verhandelt werden6.

6

In den Akten der Rkei (R 43 I /1868 , Bl. 21–22) befindet sich die nicht signierte Abschrift eines – wahrscheinlich von RK Marx verfaßten – Schreibens an den Bad. StPräs. Trunk vom 7.4.27, in dem es heißt: Die Pr. Reg. habe bekanntlich die Aufnahme zweier Paragraphen des Republikschutzgesetzes in den Entwurf des Strafgesetzbuchs beantragt. Es sei klar, daß die Beratung dieses Antrags „längere und schwierige politische Debatten auslösen“ und die Erledigung des Strafgesetzentwurfs durch den RR vor der Osterpause unmöglich machen würde. „Die badische Regierung hat ihren Vertreter [im RR] beauftragt, nur dann von einer Unterstützung des preußischen Antrages abzusehen, wenn von der Reichsregierung eine Erklärung in dem Sinne abgegeben würde, wie sie von der badischen Regierung in ihren Instruktionen an ihren Vertreter näher formuliert ist. Ich fasse die Meinung der badischen Regierung […] als dahingehend auf, daß nach dem Ablauf der Geltungszeit des Republikschutzgesetzes am 21. Juli d. J. unter keinen Umständen eine Lücke eintritt, während der die noch in Geltung befindlichen Bestimmungen des Republikschutzgesetzes nicht in Kraft sind. Die Reichsregierung stimmt in dieser Richtung vollkommen mit der Auffassung der badischen Regierung überein. Es muß gleich nach dem Wiederzusammentritt des Reichstags am 10. Mai d. J. dem Reichstag eine Vorlage zugehen, die entweder eine Verlängerung der Gültigkeit der noch in Kraft befindlichen Bestimmungen des Republikschutzgesetzes über den 21. Juli d. J. hinaus vorsieht, oder diejenigen Bestimmungen, auf deren fortdauernde Geltung man Wert legt, von neuem in gesetzliche Formen bringt. Ich habe angenommen, daß die Erklärung, die der Herr Reichsjustizminister Dr. Hergt in der Sitzung des Reichsrats vom 5. April d. J. abgegeben hat [Anm. 4], in dieser Beziehung alle Bedenken zu beseitigen geeignet war. […] Meine persönliche Bitte geht nun dahin, mir gütigst umgehend mitteilen zu wollen, ob nicht mit einer Erklärung der Reichsregierung – in dem Sinne wie oben angedeutet – dem Wunsche der badischen Regierung genügt werden könnte. Es soll in keiner Weise nach dem 21. Juli d. J. eine Lücke entstehen. Das ist der feste Wille der Reichsregierung. Zur Abgabe einer Erklärung in dieser Richtung würden wir bereit sein. […] Die badische Regierung hat in so vielen Punkten den möglichst baldigen Abschluß der Beratungen des Strafgesetzbuches im Reichsrat unterstützt und gefördert, daß ich ohne weiteres annehme, daß sie auch in der vorliegenden Frage kein Hindernis bereiten wird. Es würde schließlich schon genügen, wenn der badische Vertreter sich bei der Abstimmung [über den preußischen Antrag] der Stimme enthalten würde.“ (R 43 I /1868 , Bl. 21–22).

Die Sitzung wurde darauf mit Rücksicht auf die Abstimmungen im Plenum des Reichstags7 abgebrochen8.

7

In der Sitzung des RT vom 5. 4. wurde über den Haushaltsplan für 1927 abgestimmt (RT-Bd. 393, S. 10478  ff.).

8

Zur Fortsetzung der Kabinettsberatung über das Republikschutzgesetz siehe Dok. Nr. 220, P. 4.

Extras (Fußzeile):