2.74.3 (ma31p): 3. Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichsministerien, allgemeiner Teil.

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3. Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichsministerien, allgemeiner Teil.

Der Reichsminister des Innern begründete die Vorlage.

Das Reichskabinett stimmte seinen Vorschlägen zu5.

5

Die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichsministerien, Allgemeiner Teil“ (GGO I) regelte die äußeren Formen des Geschäftsganges in den Reichsministerien, insbesondere die Bearbeitung der Eingänge, die Behandlung der Reichsministerialsachen und den Dienstverkehr nach außen. Sie wurde am 1.1.27 in Kraft gesetzt (Aktenexemplar in R 43 I /1958 ). Die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichsministerien, Besonderer Teil“ (GGO II) war bereits vom Kabinett Marx I verabschiedet worden und seit dem 1.8.24 in Kraft.

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